RS Vwgh 2012/6/20 2009/03/0065

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Veröffentlicht am 20.06.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
91/01 Fernmeldewesen

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Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/03/0063 B 20. Juni 2012 2009/03/0066 B 20. Juni 2012 2009/03/0061 B 20. Juni 2012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/03/0060 B 20. Juni 2012 RS 2

Stammrechtssatz

In einer zu erlassenden Zusammenschaltungsanordnung ist das Zusammenschaltungsverhältnis der Parteien des Verwaltungsverfahrens in umfassender Weise in der Art einer privatrechtlichen Vereinbarung zu regeln ("vertragsersetzender Bescheid"), wobei der Behörde bei der konkreten Ausgestaltung der Zusammenschaltungsbedingungen, soweit nicht die anzuwendenden Rechtsvorschriften konkrete Vorgaben vorsehen, ein weiter Ermessensspielraum zukommt (Hinweis E vom 3. September 2008, 2006/03/0079).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009030065.X02

Im RIS seit

21.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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