TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/3 2006/03/0079

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Veröffentlicht am 03.09.2008
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E13103020;
E3L E13206000;
E3L E15201000;
E6J;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs2;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs5;
32002L0019 Zugangs-RL Art5 Abs1;
32002L0019 Zugangs-RL Art5 Abs2;
32002L0019 Zugangs-RL Art5 Abs3;
32002L0019 Zugangs-RL Art5;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8 Abs2;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8 Abs3;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8 Abs4;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8;
32002L0022 Universaldienst-RL Art30 Abs2;
32002L0022 Universaldienst-RL Erwägungsgrund40;
62004CJ0438 Mobistar VORAB;
62006CJ0055 Arcor VORAB;
ABGB §1298;
B-VG Art130 Abs2;
EURallg;
NÜV 2003;
TKG 2003 §1 Abs2 Z2;
TKG 2003 §117 Z7;
TKG 2003 §23 Abs1;
TKG 2003 §23 Abs2;
TKG 2003 §23;
TKG 2003 §34 Abs1;
TKG 2003 §48;
TKG 2003 §50 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/03/0081 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/03/0080 E 23. Oktober 2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerden 1. der mobilkom austria AG in Wien, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG, 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 12 (protokolliert zur Zl 2006/03/0079), 2. der Hutchison 3G Austria GmbH in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Bertram Burtscher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16 (protokolliert zur Zl 2006/03/0081), gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 6. März 2006, Zl. Z 24/03-307, betreffend Zusammenschaltungsanordnung nach dem TKG 2003, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von je EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen (Ersatz-)Bescheid - nach Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 30. Juli 2004, Zl Z 24/03- 156, durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 2005, Zl 2004/03/0150 - hat die belangte Behörde gemäß § 48 Abs 1, § 50 Abs 1 iVm § 117 Z 7 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl I Nr 70/2003 idF BGBl I Nr 133/2005 (TKG 2003), eine Zusammenschaltungsanordnung für die Zusammenschaltung des öffentlichen Kommunikationsnetzes der erstbeschwerdeführenden Partei mit dem öffentlichen Kommunikationsnetz der zweitbeschwerdeführenden Partei getroffen, die im Wesentlichen nähere Bestimmungen für die Übertragung von mobilen Rufnummern ("Mobile Number Portability", "MNP") zwischen Mobilnetzbetreibern ("MNB") und bzw oder Mobildienstebetreibern ("MDB") zum Gegenstand hat.

Die Zusammenschaltungsanordnung (Spruchpunkt A) enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

"2. Sicherstellung der Erreichbarkeit mobiler Rufnummern sowie der Einhaltung der Anordnung

Jede Partei ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, alles zu unternehmen, um sämtliche Zusammenschaltungsbeziehungen im Sinne der Interoperabilitätsverpflichtung dahingehend zu adaptieren, dass die Erreichbarkeit portierter und nicht portierter mobiler Rufnummern insbesondere gemäß §§ 46 ff. Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdienste-Verordnung (KEM-V) entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 07.03.2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie), des TKG 2003, der Nummernübertragungsverordnung (NÜV, BGBl II Nr. 513/2003) und der in vorliegender Anordnung getroffenen Festlegungen für den technischen Durchführungsprozess sichergestellt und die Bereitstellung der Netzansage für die Tariftransparenz gewährleistet ist.

...

3. Allgemeine Bestimmungen

3.1. Einbindung der MDB

Die Verfahrensparteien als MNB haften für die ordnungsgemäße und fristgerechte Umsetzung der Verpflichtungen aus dieser Anordnung durch ihrem Mobilnetz zugehörige MDB. Alle in dieser Zusammenschaltungsanordnung festgelegten Qualitätsparameter sind unabhängig von Art und Anzahl der zu einem Mobilnetz zugehörigen MDB einzuhalten. Der MNB bildet im Auftrag des MDB die technische und administrative Schnittstelle zu anderen Netzbetreibern.

In dieser Anordnung wird grundsätzlich zwischen MDB und MNB nicht unterschieden und sohin die Bezeichnung Mobilbetreiber ("MB") verwendet, es sei denn, eine Unterscheidung wird in dieser Anordnung ausdrücklich vorgenommen.

3.2. Umfang der Anordnung

-

Mit dieser Anordnung werden Regelungen getroffen, die für die Umsetzung der Nummernübertragung iSd § 1 Abs. 1 NÜV erforderlich und von den nationalen MNB, Festnetzbetreibern ("FNB") sowie von MDB im jeweils zutreffenden Umfang zu beachten sind.

-

Diese Anordnung ist auf alle mobilen Rufnummern gemäß §§ 47 Abs. 1 oder Abs. 2 und 109 Abs. 5 KEM-V anwendbar.

-

Die Anordnung umfasst die Portierung von mobilen Rufnummern, nicht aber von Diensten, die über diese Rufnummern erbracht werden.

-

Die mobile Rufnummernübertragung steht für Prepaid- und Postpaidrufnummern gleichermaßen zur Verfügung.

-

Die Portierung beinhaltet grundsätzlich die Übertragung der Hauptrufnummer ("Voicenummer"; die mit einer SIM-Karte verbundene Rufnummer für den Sprachdienst) sowie der "Voicemailnummer" (die Rufnummer, mit der eine Sprachbox erreicht wird). Alle weiteren mit der SIM-Karte des Teilnehmers verbundenen Rufnummern (wie z. B. Fax-, Daten, Alternative Line Service, etc.) werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Teilnehmers portiert und dürfen nicht einer anderen Hauptrufnummer zugeordnet werden. Eingriffe in den Rufnummernplan des Numberrangeholders (Verwendung einer Rufnummer mit einem bestimmten Serviceindikator (z.B. Alternative Line Service) für ein anderes Service (z.B. Daten)) sind unzulässig. Eine Verlängerung bzw. Verkürzung einer importierten Rufnummer ist unzulässig.

-

Nicht genutzte Rufnummern, die dem Teilnehmer vom MBab (der die Rufnummer(n) abgebende Mobilbetreiber) vertraglich zur Nutzung überlassen wurden, können unter denselben Voraussetzungen portiert werden wie genutzte Rufnummern. Dies gilt sowohl für den Standardals auch den Großkundenportierprozess.

3.3. 'One-Stop-Shopping'

Der Nummernübertragungsprozess beginnt ausschließlich beim MBauf (der die Rufnummer(n) aufnehmende Mobilbetreiber). Dem Endkunden - sofern er nicht unter die Bestimmungen der Großkundenportierung fällt (vgl hierzu Punkt 4.1 'Standard- und Großkundenportierprozess') - ist es zu ermöglichen, alle seinerseits notwendigen Schritte im Rahmen eines einzigen Kontaktes mit dem MBauf erledigen zu können ('One-Stop-Shopping').

Die Einholung der Information und Bestätigung iSd § 3 Abs. 2 NÜV durch den Endkunden beim MBab ohne vorherige Antragstellung des Endkunden beim MBauf ist zulässig, nicht aber Gegenstand des in dieser Anordnung geregelten Rufnummernübertragungsprozesses.

...

3.7. Prozess der Portierung

Der Prozess der Portierung beschreibt die zeitliche Reihenfolge von notwendigen Aktivitäten der einzelnen Mobil- und Festnetzbetreiber zur Veranlassung und Durchführung von Mobilrufnummernportierung entsprechend den Vorgaben der NÜV und zur Sicherstellung der Erreichbarkeit portierter Rufnummern für leitungsvermittelte Dienste und Nachrichtendienste aus dem In- und Ausland.

Der Prozess der Portierung unterteilt sich in

-

einen administrativen Prozess, in dem an jedem Werktag (Montag bis Samstag, ausgenommen Feiertage) die Portierung in die Wege geleitet wird und

-

einen technischen Durchführungsprozess, in dem an jedem Werktag die Portierung auf nationaler Ebene vorbereitet und durchgeführt wird.

              4.              Administrativer Prozess

Der administrative Prozess beginnt mit Antragstellung des Teilnehmers auf mobile Rufnummernübertragung bei einem MB.

Der administrative Prozess unterteilt sich in einen Informationsantrag und einen Durchführungsauftrag.

-

Der Informationsantrag des Teilnehmers umfasst das Einholen der im Hinblick auf die Mobilrufnummernübertragung relevanten Informationen und deren Bestätigung gemäß § 3 Abs. 2 NÜV (im Folgenden "NÜV-Information" und "NÜV-Bestätigung").

-

Auf Grund des initiierten Durchführungsauftrages ist der MBauf verpflichtet, alle für die Portierung erforderlichen Veranlassungen in seinem Verantwortungsbereich zu treffen.

4.1. Standard- und Großkundenportierprozess

Entsprechend der nachfolgenden Definition werden Endkunden in Standardkunden und Großkunden unterteilt, wobei Standardkunden dem Standardportierprozess und Großkunden dem in Punkt 4.4 'Abweichende Bestimmungen für Großkunden' festgelegten Großkundenprozess folgen.

Endkunden, die nicht von der nachfolgenden Definition eines Großkunden umfasst sind, werden als Standardkunden bezeichnet.

4.1.1. Informationsantrag

Ein Endkunde fällt beim Informationsantrag unter die Regeln der Großkundenportierung, wenn er einen Informationsantrag mit zumindest 26 Hauptrufnummern stellt. Wird ein als Großkundenportierung gekennzeichneter Informationsantrag gestellt, der weniger als 26 Hauptrufnummern umfasst, so kann dieser vom MBab abgelehnt werden. Die Anforderung von Rufnummernstrecken und allen Rufnummern zu einer Kundennummer kann nur im Großkundenportierprozess durchgeführt werden.

4.1.2. Durchführungsauftrag

Ein Endkunde fällt beim Durchführungsauftrag unter die Regeln der Großkundenportierung, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist: Es gibt einen Durchführungsauftrag,

-

mit zumindest 26 Hauptrufnummern, die im Durchführungsauftrag als Einzelrufnummern ausgewiesen sind, oder

-

der mehr als 250 Routingeinträge umfasst.

Ein Kunde der beim Informationsantrag unter die Regeln der Großkundenportierung fällt, aber im Durchführungsauftrag weniger als 26 Hauptrufnummern als Einzelrufnummern angibt, folgt beim Durchführungsauftrag dem Standardprozess.

4.2. Informationsantrag (Standardportierprozess)

4.2.1. Informationsantrag des Teilnehmers auf Einholung der NÜV-Information und NÜV-Bestätigung

Der Teilnehmer hat folgende zwei Möglichkeiten, die notwendige NÜV-Information und NÜV-Bestätigung gemäß § 3 Abs. 2 NÜV einzuholen:

1. Der Teilnehmer wendet sich an seinen aktuellen MB (MBab). Dabei kann der Teilnehmer angeben, auf welchem Weg er die gewünschte NÜV-Information und die NÜV-Bestätigung erhalten möchte.

2. Der Teilnehmer wendet sich an einen anderen MB (potentieller MBauf). Der (potentielle) MBauf hat, sofern die NÜV-Bestätigung gemäß § 3 Abs. 2 NÜV vom Teilnehmer beim (potentiellen) MBauf noch nicht vorgelegt wurde, den MBab vom Antrag des Teilnehmers zu verständigen. Die NÜV-Information und die NÜV-Bestätigung werden dann direkt vom MBab an den Teilnehmer im Wege über den (potentiellen) MBauf übermittelt. Der Teilnehmer hat zu diesem Zweck dem (potentiellen) MBauf einen Auftrag bzw. eine Vollmacht zur Einholung der NÜV-Information und NÜV-Bestätigung beim MBab zu erteilen.

4.2.2. Legitimierung des Teilnehmers und Bevollmächtigung des MBauf

Jede Person hat sich zum Zweck der Bevollmächtigung des MBauf für die Einholung der NÜV-Information und der NÜV-Bestätigung mittels eines amtlichen Lichtbildausweises auszuweisen. Bei juristischen Personen ist darüber hinaus der Nachweis der Vertretungsbefugnis für das Unternehmen zu erbringen.

Beantragt der (potentielle) MBauf im Namen des Teilnehmers die Übermittlung der NÜV-Information und der NÜV-Bestätigung, so muss dem (potentiellen) MBauf eine entsprechende Vollmacht sowie eine Einverständniserklärung des Teilnehmers dazu vorliegen, im Rahmen derer der Teilnehmer auch der Übermittlung der entsprechenden Informationen und Daten im Sinne des § 96 Abs. 2 TKG 2003 zustimmt.

...

4.2.5. Sicherheitsmaßnahmen

Es ist seitens des (potentiellen) MBauf sicherzustellen, dass beim MBab keine NÜV-Informationen und NÜV-Bestätigungen beantragt werden, die nicht durch einen Auftrag bzw. eine Vollmacht eines antragstellenden, betroffenen Teilnehmers gedeckt sind. Beim (potentiellen) MBauf sind alle Aufträge bzw. Vollmachten auf Übermittlung von NÜV-Informationen und NÜV-Bestätigungen zu sammeln und zeitnah, jedenfalls aber innerhalb von 14 Tagen ab Ausstellung der Vollmacht in elektronischer Form an den jeweiligen MBab zu übersenden.

Bei Fällen begründeten Verdachtes wegen offensichtlich missbräuchlicher Einholung von NÜV-Informationen und NÜV-Bestätigungen hat der (potentielle) MBauf die entsprechenden Vollmachten auf Verlangen des MBab dem MBab binnen drei Tagen vorzulegen. Diese Vorlage kann auch durch Übermittlung als Datenfile oder per Fax erfolgen.

...

4.2.7. Antwortzeit für die Übersendung der NÜV-Information und der NÜV-Bestätigung

Wenn der Teilnehmer eine Übersendung der NÜV-Information und NÜV-Bestätigung im Wege über den (potentiellen) MBauf beantragt, gilt bis 31.05.2006 folgende Regelung: Die Übermittlung hat unverzüglich zu erfolgen, jedoch längstens innerhalb eines Zeitraumes von 30 Minuten beim anfragenden (potentiellen) MBauf einzulangen. Ab dem 01.06.2006 gilt folgende Regelung: Die Übermittlung hat unverzüglich zu erfolgen, jedoch längstens innerhalb eines Zeitraumes von 20 Minuten beim anfragenden (potentiellen) MBauf einzulangen.

Dies gilt auch für Fälle, bei denen mehr als eine Hauptrufnummer in einer Anfrage abgefragt wird. Die Regelung gilt nicht für Fälle der Großkundenportierung. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 NÜV unberührt.

Für den Fall, dass der Teilnehmer die Übermittlung der NÜV-Information und der NÜVBestätigung an den (potentiellen) MBauf beauftragt hat, richtet sich die Messung der Antwortzeit für die Übersendung der NÜV-Information und der NÜV-Bestätigung nach den Festlegungen des Punktes 4.5 'Messung der Antwortzeiten / Berechnung der SLAs'.

4.2.8. Pönale für Nichteinhaltung der Antwortzeit für die Übersendung der NÜV-Information und der NÜV-Bestätigung durch den MBab:

Kommt der MBab der Verpflichtung zur Einhaltung der Antwortzeit für die Übersendung der NÜV-Information und der NÜV-Bestätigung gegenüber dem MBauf nicht nach, so hat er an die andere Partei (den MBauf) auf deren Verlangen für jede verspätet eingelangte NÜV-Information und NÜV-Bestätigung (zählen für diese Bestimmung als eine Übersendung) ein Pönale in Höhe von EUR 81,54 zu entrichten.

Der Nachweis der Verletzung der Verpflichtung des Betreibers zur Einhaltung des Zeitfensters indiziert dessen Verschulden, jedoch steht es dem Betreiber frei und trägt der verletzende Betreiber dafür die Beweislast, dass ihn an der Verletzung der Verpflichtung zur Einhaltung des Zeitfensters kein ihm zurechenbares Verschulden trifft und dass damit die Pönaleforderung nicht gerechtfertigt ist. Die Pönaleforderung ist innerhalb eines Kalendermonats ab dem Ende des jeweiligen Beobachtungszeitraums geltend zu machen.

4.2.9. Verbindliche Darstellung der Gesamtkosten der Portierung beim (potentiellen) MBauf

Gemäß § 4 Z 3 NÜV hat der (potentielle) MBauf den Teilnehmer über die bei ihm entstehenden Gesamtkosten der Portierung zu informieren. Der Teilnehmer hat dem (potentiellen) MBauf dies zu bestätigen.

4.3. Durchführungsauftrag durch den Teilnehmer (Standardportierprozess)

Der Durchführungsauftrag ist ausschließlich vom Teilnehmer im Wege über den MBauf an den MBab zu senden. Bevor jedoch ein solcher Auftrag abgesandt wird, haben die Voraussetzungen im Sinne des § 4 NÜV vorzuliegen. Anschließend haben MBauf und MBab gemeinsam alle weiteren Schritte zur ordnungsgemäßen Durchführung der Nummernübertragung zu setzen.

...

Wünscht der Teilnehmer eine sofortige Übertragung, so ist seitens des MBab und des MBauf sicherzustellen, dass der Übertragungsprozess tunlichst binnen drei Arbeitstagen erfolgt. Ein vom Teilnehmer gewünschtes Datum oder ein gewünschter Zeitpunkt für die Nummernübertragung ist möglichst zu berücksichtigen.

4.3.1. Rückantwort des MBab betreffend Portierdatum

Wenn die Überprüfung der im Rahmen des Durchführungsauftrages vom MBauf an den MBab übersandten Daten keine Fehler ergibt und das gewünschte Portierdatum beim MBab möglich ist, hat der MBab die Zusage über den Portiertermin an den MBauf zu übersenden, der den Teilnehmer darüber informiert.

Ergibt die Überprüfung der im Rahmen des Durchführungsauftrages vom MBauf an den MBab übersandten Daten, dass das gewünschte Portierdatum oder die Portierung zumindest einer der angegebenen Rufnummern nicht möglich ist, ist dieser Umstand samt Begründung dem MBauf mitzuteilen.

Die hierfür zur Anwendung gelangenden Fehlermeldungen sind in Anhang 1 'Kommunikationsschnittstellen für die Durchführung der Mobilrufnummernportabilität' festgelegt.

4.3.2. Antwortzeit des MBab für die Rückantwort betreffend Portierdatum

Die Antwort des MBab hat unverzüglich zu erfolgen, jedoch längstens innerhalb eines Zeitraumes von 10 Minuten beim anfragenden MBauf einzulangen. Dies gilt auch für Fälle, bei denen bis zu 125 Rufnummern in einem Portierauftrag abgefragt werden. Die Antwortzeiten für den Großkundenportierprozess sind in Punkt

4.4.1 festgelegt.

Die Messung der Antwortzeit für die Übermittlung der Zusage über den Wunschtermin richtet sich nach den Festlegungen des Punktes 4.5 'Messung der Antwortzeiten / Berechnung der SLAs'.

4.3.3. Pönale für Nichteinhaltung der Antwortzeit durch den MBab für die Rückantwort betreffend Portierdatum:

Kommt der MBab der Verpflichtung zur Einhaltung der Antwortzeit für die Rückantwort betreffend das Portierdatum gegenüber dem MBauf nicht nach, so hat er an die andere Partei (den MBauf) auf deren Verlangen für jede verspätete Rückantwort ein Pönale in Höhe von EUR 81,54 zu entrichten.

Der Nachweis der Verletzung der Verpflichtung des Betreibers zur Einhaltung des Zeitfensters indiziert dessen Verschulden, jedoch steht es dem Betreiber frei und trägt der 14 verletzende Betreiber dafür die Beweislast, dass ihn an der Verletzung der Verpflichtung zur Einhaltung des Zeitfensters kein ihm zurechenbares Verschulden trifft und dass damit die Pönaleforderung nicht gerechtfertigt ist. Die Pönaleforderung ist innerhalb eines Kalendermonats ab dem Ende des jeweiligen Beobachtungszeitraums geltend zu machen.

4.4. Abweichende Bestimmungen für Großkunden Administrativer Prozess

...

Pönale für Nichteinhaltung der Antwortzeit für die Übersendung der NÜV-Information und der NÜV-Bestätigung durch den MBab:

Kommt der MBab der Verpflichtung zur Einhaltung der Antwortzeit für die Beantwortung des Informationsantrages gegenüber dem MBauf nicht nach, so hat er an die andere Partei (den MBauf) auf deren Verlangen für jede verspätet eingelangte NÜV-Information und NÜV-Bestätigung (zählen für diese Bestimmung als eine Übersendung) ein Pönale in Höhe von EUR 81,54 zu entrichten.

Der Nachweis der Verletzung der Verpflichtung des Betreibers zur Einhaltung des Zeitfensters indiziert dessen Verschulden, jedoch steht es dem Betreiber frei und trägt der verletzende Betreiber dafür die Beweislast, dass ihn an der Verletzung der Verpflichtung zur Einhaltung des Zeitfensters kein ihm zurechenbares Verschulden trifft und dass damit die Pönaleforderung nicht gerechtfertigt ist. Die Pönaleforderung ist innerhalb eines Kalendermonats ab dem Ende des jeweiligen Beobachtungszeitraums geltend zu machen.

...

Pönale für Nichteinhaltung der Antwortzeit durch den MBab

für die Rückantwort betreffend Portierdatum:

Kommt der MBab der Verpflichtung zur Einhaltung der Antwortzeit für die Rückantwort betreffend das Portierdatum gegenüber dem MBauf nicht nach, so hat er an die andere Partei (den MBauf) auf deren Verlangen für jede verspätete Rückantwort ein Pönale in Höhe von EUR 81,54 zu entrichten.

Der Nachweis der Verletzung der Verpflichtung des Betreibers zur Einhaltung des Zeitfensters indiziert dessen Verschulden, jedoch steht es dem Betreiber frei und trägt der verletzende Betreiber dafür die Beweislast, dass ihn an der Verletzung der Verpflichtung zur Einhaltung des Zeitfensters kein ihm zurechenbares Verschulden trifft und dass damit die Pönaleforderung nicht gerechtfertigt ist. Die Pönaleforderung ist innerhalb eines Kalendermonats ab dem Ende des jeweiligen Beobachtungszeitraums geltend zu machen.

...

8. Kostentragung

8.1. Verkehrsabhängige Netzkosten

Das Quellnetz trägt alle Netzkosten der Verbindungen zu portierten und nicht portierten Rufnummern. Hierbei kommen die Terminierungsentgelte des MNBauf zur Verrechnung.

8.2. Kosten der Portierung

8.2.1. Portierungen ausgenommen Großkunden und unbeschaltene Rufnummern

Der MBauf hat dem MBab ein Entgelt für die Portierung einer Hauptrufnummer zu entrichten. Dieses Entgelt darf einen Höchstbetrag von EUR 8,21 nicht übersteigen. Der Portiervorgang gilt mit der technischen Portierung der jeweiligen Hauptrufnummer als abgeschlossen. Damit sind auch die Kosten für allfällige, zusammen mit dieser Hauptrufnummer (und zu dieser gehörigen) portierte weitere Rufnummern, die keine Hauptrufnummern sind (z.B. Voicemail, Daten, Fax), abgegolten.

Allenfalls vom MBab dem portierenden Teilnehmer direkt verrechnete Entgelte für die Nummernübertragung sind im Sinne des § 11 NÜV bei der Verrechnung dieser Entgelte zwischen den Zusammenschaltungspartnern zu berücksichtigen.

Die Abrechnung hat monatlich zu erfolgen. Die Verrechnungsperioden beginnen jeweils mit dem 1. eines Monats um 00:00 bis zum letzten Tag des Monats 24:00. Betreffend die Abrechnungsmodalitäten gelten die Regelungen des zwischen den Parteien bestehenden Zusammenschaltungsvertrages oder der bestehenden Zusammenschaltungsanordnung sinngemäß.

8.2.2. Portierung von Großkunden und unbeschaltenen Rufnummern

Das maximal vom MBauf an den MBab für die Portierung von Rufnummern innerhalb eines Durchführungsauftrages zu bezahlende Entgelt beträgt EUR 5.095,86.

Allenfalls vom MBab dem portierenden Teilnehmer direkt verrechnete Entgelte für die Nummernübertragung sind im Sinne des § 11 NÜV bei der Verrechnung dieser Entgelte zwischen den Zusammenschaltungspartnern zu berücksichtigen. Die Abrechnung hat monatlich zu erfolgen. Die Verrechnungsperioden beginnen jeweils mit dem 1. eines Monats um 00:00 bis zum letzten Tag des Monats 24:00. Betreffend die Abrechnungsmodalitäten gelten die Regelungen des zwischen den Parteien bestehenden Zusammenschaltungsvertrages oder der bestehenden Zusammenschaltungsanordnung sinngemäß.

Portierung von beschaltenen Rufnummern

Der MBauf hat dem MBab ein Entgelt für die Portierung einer beschaltenen Hauptrufnummer zu entrichten, das die im Folgenden angeführten Entgelte (in Euro, exkl. USt.) nicht übersteigt:

Pro beschaltener Rufnummer EUR 8,21.

Dieser Betrag verringert sich jeweils ab der 26., 101. 501. und 1001. innerhalb eines Durchführungsauftrages beauftragten Rufnummer wie folgt (degressiver Verlauf):

     26 - 100 Hauptrufnummern: EUR 5,75 pro Hauptrufnummer

     101 - 500 Hauptrufnummern: EUR 5,34 pro Hauptrufnummer

     501 - 1000 Hauptrufnummern: EUR 4,52 pro Hauptrufnummer

Ab der 1001. Hauptrufnummer: EUR 4,11 pro Hauptrufnummer

Der Portiervorgang gilt mit der technischen Portierung der jeweiligen Hauptrufnummer als abgeschlossen. Damit sind auch die Kosten für allfällige, zusammen mit dieser Hauptrufnummer (und zu dieser gehörigen) portierte weitere Rufnummern, die keine Hauptrufnummern sind (z.B. Voicemail, Daten, Fax), abgegolten.

Portierung von unbeschaltenen Rufnummern

Der MBauf hat dem MBab ein Entgelt für die Portierung einer unbeschaltenen Hauptrufnummer zu entrichten, das im Folgenden angeführten Entgelte (in Euro, exkl. USt.) nicht übersteigt:

Pro einzelner Rufnummer: EUR 3,45

Pro 10-er Block: EUR 31,03

Pro 100-er Block: EUR 310,34

Pro 1000-er Block EUR 862,07

Pro 10000-er Block EUR 1379,31

Pro 100000-er Block EUR 2068,97

8.3. Systemeinrichtungskosten

Die Kosten zur Einrichtung der technischen und administrativen Funktionalitäten im Zuge der Umsetzung dieser Anordnung zur Übertragung von mobilen Rufnummern trägt jeder Betreiber für seine eigenen Systeme selbst.

..."

In der Begründung des angefochtenen Bescheides traf die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges und der wesentlichen Anträge der Parteien des Verwaltungsverfahrens unter anderem folgende Feststellungen:

"4.5. Zu den Feststellungen im Zusammenhang mit der Portierung mobiler Rufnummern:

4.5.1. Grundsätzliche Feststellungen

Jeder Teilnehmer eines mobilen Netzes hat (zumindest) eine mobile Rufnummer, unter der er erreichbar ist. Diese mobile Rufnummer setzt sich aus einer Bereichskennzahl (BKZ), die in Österreich bei allen mobilen Netzen mit 06 beginnt und einer Teilnehmernummer (Subscriber Number, SN), die dem Teilnehmer selbst zugeordnet ist, zusammen. Alle Teilnehmer desselben mobilen Netzes haben dieselbe BKZ, da diese dem Betreiber zugewiesen wurde. Möchte ein Teilnehmer seinen Betreiber wechseln, so bedeutete dies bisher, dass sich auch die mobile Rufnummer dieses Teilnehmers ändert, zumindest jedoch die BKZ, da die BKZ des neu gewählten Betreibers Teil der mobilen Rufnummer wird.

Durch diesen Wechsel geht für den Teilnehmer ein Element verloren, das für ihn große Bedeutung haben kann, nämlich seine mobile Rufnummer. Der Teilnehmer ist gezwungen, nunmehr alle seine regelmäßigen Kontakte von seiner neuen Rufnummer zu verständigen. Dies hält vielfach Teilnehmer davon ab, einen Betreiberwechsel durchzuführen, da ein solcher mit zeitlichen und auch finanziellen Aufwänden verbunden ist.

Durch die mobile Rufnummernübertragung wird es möglich, ähnlich wie im Bereich des Festnetzes (im selben Ortsnetz), die 'gesamte' Rufnummer, einschließlich der BKZ, bei einem Betreiberwechsel mitzunehmen und weiter zu verwenden. Die 'gesamte' mobile Rufnummer wird im Rahmen dieses Vorganges übertragen (portiert).

Unter Portierung ist somit der Wechsel des Mobil-Telefondienstebetreibers mit oder ohne Wechsel des Mobil-Telefonnetzbetreibers unter Beibehaltung der Rufnummer zu verstehen ('Mobile Number Portability', MNP), wobei sich insbesondere die Bereichskennzahl des Mobilbetreibers (die 'Vorwahl') nicht verändert. Diese Übertragung der Rufnummer findet zwischen dem abgebenden Betreiber (MBab) und dem aufnehmenden Betreiber (MBauf) statt.

Von der Realisierung von MNP ist jeder Quellnetzbetreiber betroffen, unabhängig davon, ob er Teilnehmer direkt an sein festes oder mobiles Netz angeschlossen hat oder ob er Gesprächsverbindungen über Betreiber(vor)auswahl anbietet (Verbindungsnetzbetrieb). Dies gilt auch für jene Netze, die Auslandsverkehr übernehmen, um diesen national zu terminieren.

Für das Funktionieren der mobilen Rufnummernportierung ist daher die Einbeziehung aller Quellnetze von essentieller Bedeutung, weshalb die Realisierung von MNP nur im Wege einer einheitlichen Lösung möglich ist.

Mobil-Telefonnetzbetreiber müssen zur Herstellung der umfassenden Interoperabilität geeignete vertragliche Regelungen mit ihren Mobil-Telefondienstebetreibern festlegen, die die Portierung von Mobilrufnummern entsprechend den Bescheidvorgaben gewährleisten.

Für die Durchführung der Portierung sind folgende Festlegungen erforderlich:

-

Ein marktgerechtes Mengengerüst

-

Der Prozess (administrativ und technisch)

-

Die Verkehrsführung

-

Die Möglichkeit der Abrechnung zwischen den Betreibern

-

Die Tariftransparenz

-

Die portierungsrelevanten Entgelte

-

Zahlreiche Festlegungen sind durch die Nummernübertragungsverordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 04.11.2003 erfolgt.

4.5.2. Marktgerechtes Mengengerüst

Es ist festzulegen, welche Kapazitäten seitens der Mobil- und Festnetzbetreiber bereitzustellen sind, um den zu erwartenden Anforderungen des Marktes gerecht zu werden. Hierbei wird unterschieden zwischen ·

-

dem von jedem Mobilbetreiber bereitzustellenden täglichen Exportvolumen (betrifft nur Mobilbetreiber) und

-

dem sich daraus ergebenden über alle Mobilbetreiber aufsummierten täglichen Gesamtvolumen an Portierungen (betrifft sowohl Mobil- als auch Festnetzbetreiber).

Da ein Mobilteilnehmer mehrere Rufnummern nutzen kann (z.B. Rufnummer für Sprachübertragung, Sprachbox-Rufnummer, Rufnummer für Fax-Empfang, Rufnummer für Daten-Empfang bzw. bei Firmenkunden ganze Rufnummernblöcke), ist eine Angabe der Anzahl von zu portierender Teilnehmer bzw. Kunden nicht zielführend. Vielmehr ist für die Anzahl an Portierungen die Anzahl der jeweiligen zu portierenden Rufnummern wesentlich. Im Falle der Portierung eines VPN (virtuelles privates Netzwerk) oder eines Rufnummernblocks kann dies auch eine verkürzte Rufnummer sein und damit gegebenenfalls Dekaden von Rufnummern mit einschließen (z.B. 10, 100).

Bei der Abschätzung des österreichischen 'Portiermarktes' ist zu berücksichtigen, dass nur zum Teil auf bisherige Erfahrungen zurück gegriffen werden kann und auch Vergleichswerte aus anderen europäischen Ländern nur sehr bedingt herangezogen werden können, weil der 'Portiermarkt' jedes Landes von vielen Faktoren abhängt, wie die Dauer und Komplexität des administrativen Prozesses, Dauer der Portierungsdurchführung, Portierkosten für den Teilnehmer, Marktsättigung, Tarifmodelle, Vertragsbindung des Teilnehmers, usw.).

Die Anzahl der täglich durchführbaren Portierungen beläuft sich, unter Heranziehung der dem Modell zu Grunde gelegten Wechselrate, zumindest auf 3.000 Routingänderungen pro Tag in den Quellnetzen. Dies bedeutet (unter der Prämisse gleichmäßiger Verteilung der in Österreich tätigen 6 MB) eine Exportkapazität von 500 Routingeinträgen pro Betreiber täglich. Routingeinträge wegen Kündigungen wurden dabei nicht berücksichtigt.

Die Betreiber sind in der Lage, 1.500 Routingeinträge pro Stunde durchzuführen.

4.5.3. Prozess

Ein zweckmäßiger Prozess kann sich in folgende drei Teilprozesse gliedern:

1. Informations-Anfrage des Kunden auf Einholen der NÜV-Information

2. Durchführungs-Auftrag des Teilnehmers an den aufnehmenden Mobilbetreiber

3. Durchführung der Portierung (technische Durchführung)

4.5.4. Teilprozess 1: Informations-Antrag des Kunden auf Einholung der NÜV-Information und der NÜV-Bestätigung

Der Teilnehmer benötigt von seinem aktuellen Mobilbetreiber eine in § 3 NÜV festgelegte schriftliche Information über die im Zuge der Portierung anfallenden Entgelte und eine Bestätigung darüber, dass er diese Information erhalten hat.

Der Teilnehmer kann sich hierfür entweder direkt an seinen aktuellen Mobilbetreiber wenden oder er kann einen anderen Mobilbetreiber beauftragen und bevollmächtigen, für ihn diese Daten zu besorgen.

Erst mit Vorliegen der Bestätigung (des Erhalts der Information) darf der Portierungsprozess weitergeführt werden.

Folgende Schritte sind bei diesem Teilprozess zweckmäßig und können berücksichtigt werden:

Der aktuelle (abgebende) Mobilbetreiber hat laut § 3 NÜV die Information und Bestätigung unverzüglich, jedoch spätestens nach 3 Tagen dem Teilnehmer zur Verfügung zu stellen.

Wenn der Teilnehmer die Hilfe eines anderen Mobilbetreibers (z.B. aufnehmender Mobilbetreiber) in Anspruch nimmt, muss sich der Teilnehmer legitimieren. Die Legitimation dient der Überprüfung des rechtmäßigen 'Besitzes' der Rufnummer und wird bei Post-Paid-Teilnehmern und Pre-Paid-Teilnehmern unterschiedlich sein müssen.

Bei Inanspruchnahme eines anderen Mobilbetreibers kann im Sinne von 'One-Stop- Shopping' nicht erwartet werden, dass der Teilnehmer lange im Verkaufsshop des Mobilbetreibers auf die Information und deren Bestätigung warten bzw. zu einem späteren Zeitpunkt (eventuell an einem darauf folgenden Tag) erneut zu diesem Mobilbetreiber gehen muss, um sich die Daten abzuholen.

Der in Anspruch genommene andere Mobilbetreiber muss nicht notwendigerweise der MBauf sein, weil jeder Mobilbetreiber die Beschaffung der Information und der Bestätigung für einen potentiellen Kunden erledigen kann. · Gibt es Ablehnungsgründe seitens des aktuellen Mobilbetreibers, so sind diese anstelle der Bestätigung bekannt zu geben.

Auf Grund der zu erwartenden Portierungsmengen ist von einer elektronischen Abwicklung der Kommunikation zwischen den Betreibern auszugehen.

Eine automatisierte Erstellung einer NÜV-Information über eine entsprechende Applikation entspricht dem technischen Standard.

Die MB sind auf Grund übereinstimmenden Parteienantrages in der Lage, innerhalb eines Höchstzeitraums von 10 Minuten die vom Teilnehmer für die Durchführung der Portierung benötigte NÜV-Information und NÜV-Bestätigung zu übersenden.

Dem Teilnehmer ist eine Wartezeit im Shop des MBauf von höchstens 30 Minuten für den Erhalt der NÜV-Information und der NÜV-Bestätigung zumutbar.

Ein Endkunde fällt beim Informationsantrag unter die Regeln der Großkundenportierung, wenn er einen Informationsantrag mit zumindest 26 Hauptrufnummern stellt

4.5.5. Teilprozess 2: Durchführungs-Auftrag

Für eine Portierung benötigt der Teilnehmer nach § 4 Z 2 NÜV die NÜV-Bestätigung, die beweist, dass er die NÜV-Information erhalten hat.

Im Zuge des Auftrags zur Portierung muss der Teilnehmer den aufnehmenden Mobilbetreiber seiner Wahl kontaktieren und sich dort im Falle eines mit dem aufnehmenden Mobilbetreibers abzuschließenden (Post-Paid-)Vertrags ausweisen.

Der Teilnehmer hat das Recht, ein gewünschtes Portierdatum zu nennen, wobei MBauf und MBab das Recht haben, insbesondere das Portierhemmnis gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 NÜV geltend zu machen. Bei Wunsch zur sofortigen Portierung muss der Übertragungsprozess tunlichst innerhalb von 3 Arbeitstagen abgeschlossen sein (§ 6 NÜV).

Ein Endkunde fällt beim Durchführungsantrag unter die Regeln der Großkundenportierung, wenn mindestens eins der folgenden Kriterien erfüllt ist:

Es gibt einen Durchführungsauftrag mit zumindest 26 Hauptrufnummern, die im Durchführungsauftrag als Einzelrufnummern ausgewiesen sind oder der Durchführungsauftrag umfasst mehr als 250 Routingeinträge.

Folgende Schritte sind bei diesem Teilprozess zweckmäßig und können berücksichtigt werden:

-

Der abgebende Mobilbetreiber überprüft anhand der gemeldeten Daten sowie seiner Einträge, ob sich zwischenzeitlich an der Vertragssituation des Teilnehmers etwas geändert hat (etwas, das ein Portierungs-Ablehnungsgrund ist) und ob zu dem gewünschten Portiertermin noch Exportkapazität frei ist.

-

Der abgebende Mobilbetreiber gibt das Ergebnis seiner Überprüfungen dem aufnehmenden Mobilbetreiber bekannt. Ergibt sich aus obigem Punkt kein Ablehnungsgrund, dann wird der Portiertermin bestätigt und die Portierung zwischen abgebendem und aufnehmendem Mobilbetreiber gilt als vereinbart, ansonsten wird seitens des abgebenden Mobilbetreibers der Ablehnungsgrund angeführt.

-

Die MB sind in der Lage, die Bestätigung des gewünschten Potierdatums innerhalb eines Höchstzeitraums von 5 Minuten zu übersenden. Dies gilt auch für Fälle, bei denen bis zu 125 Rufnummern in einem Portierauftrag abgefragt werden.

-

Mit Hilfe eines Instrumentes kann der MBauf feststellen, ob an einem vom Kunden gewünschten Portiertermin vom MBab noch entsprechende Kapazitäten frei sind ('Exportvolumenbarometer').

4.5.6. Teilprozess 3: Durchführung der Portierung

Portierungen und deren Termine werden vom jeweiligen MBauf verwaltet und rechtzeitig vor der tatsächlichen (technischen) Durchführung der Portierung an alle Netze kommuniziert.

Die Mitteilung der Portierungen an alle Netze ist deshalb notwendig, damit diese im Falle direkter Anrufzustellung die Verkehrsführung und gegebenenfalls das Endkundenbilling für die portierten Rufnummern entsprechend ändern können.

Vor der technischen Durchführung der Portierung muss zur Sicherstellung der zur erreichenden Interoperabilität die mitgeteilte Portierinformation auf Fehlerfreiheit und Konsistenz überprüft und entsprechend den netzinternen Systemgegebenheiten aufbereitet werden.

Die technische Durchführung der Portierung(en) erfolgt zweckmäßigerweise in fest vorgegebenen Portierzeitfenstern, die nicht in den Hauptverkehrsstunden liegen. Die Hauptverkehrszeit beginnt um 09:00 Uhr. Die Routingeinträge sollen zweckmäßigerweise nach den Importen erfolgen, die bis 04:00 Uhr abgeschlossen sind, beginnend um 04:00 Uhr und ergeben somit in den zur Verfügung stehenden 5 Stunden eine Eintragungsmöglichkeit von bis zu 7.500 Routingeinträgen täglich, ohne Erreichung der Hauptverkehrszeit, zu der die Systeme der Betreiber stärker belastet werden.

Folgende Schritte sind bei diesem Teilprozess zweckmäßig und können berücksichtigt werden:

-

Für die Mitteilung bevorstehender Portierungen an alle Netze ist ein 'Stichtag' festzulegen.

-

Die technische Durchführung der Portierung erfordert eine stufenweise Umstellung der Verkehrsführung im nationalen Netz:

     - o        Zuerst muss der aufnehmende Mobilbetreiber (MBauf)

den Import durchführen. Erst danach dürfen

     - o        der abgebende Mobilbetreiber (MBab) den Export und

der MBab und die übrigen Quellnetze die Routingänderungen

durchführen,

     - weil sonst Anrufe zu portierten Rufnummern ausgelöst werden

bzw. nicht zugestellt werden können.

-

Erst wenn alle Netze die Verkehrsführung zu den am "Stichtag" mitgeteilten, portierten Rufnummern geändert haben, ist eine portierte Rufnummer wieder aus allen Netzen erreichbar.

4.5.7. Verkehrsführung

In Zusammenhang mit der Verkehrsführung sind folgende Unterscheidungsmerkmale zu beachten:

-

Direkte Zusammenschaltung von Netzen

-

Indirekte Zusammenschaltung von Netzen

-

Direktes Routing

-

Indirektes Routing

-

Aufsteigender und absteigender Ast einer Verbindung

-

Numberrangeholder-Routing

-

Bereichskennzahl-Routing

-

Routingnummern

-

Routing von Non-Call-Related Verkehr

...

4.5.13. Abrechnung zwischen den Betreibern

Zur Verrechnung der Entgelte für terminierte Rufe zu portierten mobilen Rufnummern kann grundsätzlich zwischen folgenden Möglichkeiten unterschieden werden:

Beim Numberrangeholder-Entgelt gelangt das Entgelt jenes Mobilbetreibers zur Verrechnung, dem die mobile Rufnummer ursprünglich zugewiesen wurde (Numberrangeholder).

Beim zielnetzabhängigen Entgelt gelangt das Entgelt jenes Mobilbetreibers zur Verrechnung, der den Ruf tatsächlich terminiert (MBauf).

Bei Verrechung des NRH-Entgeltes ist die Abrechnung zwischen Betreibern und auch die Endkundenabrechnung einfacher, weil hierfür lediglich die vom rufenden Teilnehmer gewählte Bereichskennzahl herangezogen werden muss.

Die Verrechung des zielnetzabhängigen Entgelts ist aber zweckmäßiger, weil dadurch jene Entgelte zur Auszahlung kommen, die für das gerufene Zielnetz als festgelegte Zusammenschaltungsentgelte die Kosten des Zielnetzes abdecken.

4.5.14. Tariftransparenz

Sofern das Endkundenentgelt nicht unmittelbar aus der Rufnummer selbst ableitbar ist und somit von jenem Netz abhängt, in dem die angerufene Rufnummer genutzt wird, ist am Beginn jedes Gesprächs (für den Teilnehmer) kostenlos die Identität des tarifrelevanten Zielnetzes anzusagen. Der Endnutzer muss die Möglichkeit haben, diese Information abzuschalten (§ 12 Abs. 1 NÜV).

Für Quellnetzbetreiber, die Tariftransparenz für ihre Endkunden durch ein einheitliches Tarifmodell über alle Mobilrufnummern oder ein einheitliches Tarifmodell über alle Rufnummern einer Bereichskennzahl sicherstellen, ist das Anbieten einer Netzansage nicht erforderlich.

Die Netzansage kann entweder durch das Quellnetz selbst erbracht oder in Form einer Dienstleistung des Zielnetzes in Anspruch genommen werden. Die Dienstleistung der anrufindividuellen Netzansage kann entweder vom Quellnetz, vom Vertragspartner bei indirektem Routing oder vom Zielnetz erbracht werden.

Für die Übermittlung der Information, ob eine Netzansage erforderlich ist, ist die Verwendung der in der Routingnummer enthaltenen Betreiberkennung 'ab' zweckmäßig.

4.5.15. Die portierungsrelevanten Kosten

Der Portierprozess besteht aus dem administrativen und den technischen Prozess der Portierung. Der administrative Prozess umfasst dabei folgende Schritte:

-

Erstellung und Übermittlung der NÜV-Info + NÜV-Bestätigung

-

Übermittlung der Portierfreigabe und des Portierdatums

Der technische Prozess setzt sich aus den Funktionen

-

Erstellung und Verteilung der Portierlisten

-

Import/Export von Rufnummern

zusammen.

Bei der Ermittlung der Kosten erfolgt eine Aufteilung der Prozessschritte in Import von Rufnummern und Export von Rufnummern. Der Import umfasst dabei die Behandlung des Portierauftrages und die technische Importierung der Rufnummer. Dem Export sind die 54 Erstellung und Übermittlung der NÜV-Info, die Übermittlung der Portierfreigabe und des Portierdatums, das Erstellen der Portierlisten sowie die technische Exportierung der Rufnummer zuzuordnen. Die technische Exportierung beinhaltet im Wesentlichen die Aktualisierung des zu einer Mobilrufnummer zugeordneten Betreibers in der Routingtabelle im Zuge einer Portierung. Diese Aktualisierung ist von allen direkt routenden Betreibern durchzuführen, d.h. nicht nur vom exportierenden Betreiber. Da dieser Schritt auf Basis der erstellten bzw. erhaltenen Portierlisten automatisiert durchgeführt wird, sind die daraus entstehenden operativen Kosten von untergeordneter Bedeutung und werden im Folgenden nicht getrennt behandelt.

Bei den Berechnungen konnten die Kosten den oben stehenden Funktionen nur teilweise direkt zugeordnet werden. Die Gründe dafür liegen in der gemeinsamen Nutzung einzelner Systemkomponenten und den dadurch fehlenden Aufteilungsregeln. Vor allem bei automatisierten Prozessschritten wie Datenbankabfragen, die von der Zeitdauer her im Millisekundenbereich liegen, ist eine Ermittlung der damit verbunden Kosten schwierig. Gleiches gilt für die Aufteilung der Personalkosten für Mitarbeiter, welche in den gesamten Portierproze

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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