TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/3 2006/03/0079

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Veröffentlicht am 03.09.2008
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E13103020;
E3L E13206000;
E3L E15201000;
E6J;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs2;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs5;
32002L0019 Zugangs-RL Art5 Abs1;
32002L0019 Zugangs-RL Art5 Abs2;
32002L0019 Zugangs-RL Art5 Abs3;
32002L0019 Zugangs-RL Art5;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8 Abs2;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8 Abs3;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8 Abs4;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8;
32002L0022 Universaldienst-RL Art30 Abs2;
32002L0022 Universaldienst-RL Erwägungsgrund40;
62004CJ0438 Mobistar VORAB;
62006CJ0055 Arcor VORAB;
ABGB §1298;
B-VG Art130 Abs2;
EURallg;
NÜV 2003;
TKG 2003 §1 Abs2 Z2;
TKG 2003 §117 Z7;
TKG 2003 §23 Abs1;
TKG 2003 §23 Abs2;
TKG 2003 §23;
TKG 2003 §34 Abs1;
TKG 2003 §48;
TKG 2003 §50 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. TKG 2003 § 1 gültig von 01.12.2018 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 1 gültig von 27.11.2015 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
  3. TKG 2003 § 1 gültig von 22.11.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  4. TKG 2003 § 1 gültig von 19.05.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2011
  5. TKG 2003 § 1 gültig von 16.07.2009 bis 18.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009
  6. TKG 2003 § 1 gültig von 01.03.2006 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  7. TKG 2003 § 1 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006
  1. TKG 2003 § 117 gültig von 26.03.2021 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 117 gültig von 01.12.2018 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  3. TKG 2003 § 117 gültig von 27.11.2015 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
  4. TKG 2003 § 117 gültig von 22.11.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  5. TKG 2003 § 117 gültig von 20.08.2003 bis 21.11.2011

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/03/0081 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/03/0080 E 23. Oktober 2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerden 1. der mobilkom austria AG in Wien, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG, 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 12 (protokolliert zur Zl 2006/03/0079), 2. der Hutchison 3G Austria GmbH in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Bertram Burtscher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16 (protokolliert zur Zl 2006/03/0081), gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 6. März 2006, Zl. Z 24/03-307, betreffend Zusammenschaltungsanordnung nach dem TKG 2003, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerden 1. der mobilkom austria AG in Wien, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG, 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 12 (protokolliert zur Zl 2006/03/0079), 2. der Hutchison 3G Austria GmbH in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Bertram Burtscher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16 (protokolliert zur Zl 2006/03/0081), gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 6. März 2006, Zl. Ziffer 24 /, 03 -, 307,, betreffend Zusammenschaltungsanordnung nach dem TKG 2003, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von je EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen (Ersatz-)Bescheid - nach Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 30. Juli 2004, Zl Z 24/03- 156, durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 2005, Zl 2004/03/0150 - hat die belangte Behörde gemäß § 48 Abs 1, § 50 Abs 1 iVm § 117 Z 7 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl I Nr 70/2003 idF BGBl I Nr 133/2005 (TKG 2003), eine Zusammenschaltungsanordnung für die Zusammenschaltung des öffentlichen Kommunikationsnetzes der erstbeschwerdeführenden Partei mit dem öffentlichen Kommunikationsnetz der zweitbeschwerdeführenden Partei getroffen, die im Wesentlichen nähere Bestimmungen für die Übertragung von mobilen Rufnummern ("Mobile Number Portability", "MNP") zwischen Mobilnetzbetreibern ("MNB") und bzw oder Mobildienstebetreibern ("MDB") zum Gegenstand hat.Mit dem angefochtenen (Ersatz-)Bescheid - nach Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 30. Juli 2004, Zl Ziffer 24 /, 03 -, 156, durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 2005, Zl 2004/03/0150 - hat die belangte Behörde gemäß Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 117, Ziffer 7, Telekommunikationsgesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 133 aus 2005, (TKG 2003), eine Zusammenschaltungsanordnung für die Zusammenschaltung des öffentlichen Kommunikationsnetzes der erstbeschwerdeführenden Partei mit dem öffentlichen Kommunikationsnetz der zweitbeschwerdeführenden Partei getroffen, die im Wesentlichen nähere Bestimmungen für die Übertragung von mobilen Rufnummern ("Mobile Number Portability", "MNP") zwischen Mobilnetzbetreibern ("MNB") und bzw oder Mobildienstebetreibern ("MDB") zum Gegenstand hat.

Die Zusammenschaltungsanordnung (Spruchpunkt A) enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

"2. Sicherstellung der Erreichbarkeit mobiler Rufnummern sowie der Einhaltung der Anordnung

Jede Partei ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, alles zu unternehmen, um sämtliche Zusammenschaltungsbeziehungen im Sinne der Interoperabilitätsverpflichtung dahingehend zu adaptieren, dass die Erreichbarkeit portierter und nicht portierter mobiler Rufnummern insbesondere gemäß §§ 46 ff. Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdienste-Verordnung (KEM-V) entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 07.03.2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie), des TKG 2003, der Nummernübertragungsverordnung (NÜV, BGBl II Nr. 513/2003) und der in vorliegender Anordnung getroffenen Festlegungen für den technischen Durchführungsprozess sichergestellt und die Bereitstellung der Netzansage für die Tariftransparenz gewährleistet ist.Jede Partei ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, alles zu unternehmen, um sämtliche Zusammenschaltungsbeziehungen im Sinne der Interoperabilitätsverpflichtung dahingehend zu adaptieren, dass die Erreichbarkeit portierter und nicht portierter mobiler Rufnummern insbesondere gemäß Paragraphen 46, ff. Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdienste-Verordnung (KEM-V) entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 07.03.2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie), des TKG 2003, der Nummernübertragungsverordnung (NÜV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 2003,) und der in vorliegender Anordnung getroffenen Festlegungen für den technischen Durchführungsprozess sichergestellt und die Bereitstellung der Netzansage für die Tariftransparenz gewährleistet ist.

...

3. Allgemeine Bestimmungen

3.1. Einbindung der MDB

Die Verfahrensparteien als MNB haften für die ordnungsgemäße und fristgerechte Umsetzung der Verpflichtungen aus dieser Anordnung durch ihrem Mobilnetz zugehörige MDB. Alle in dieser Zusammenschaltungsanordnung festgelegten Qualitätsparameter sind unabhängig von Art und Anzahl der zu einem Mobilnetz zugehörigen MDB einzuhalten. Der MNB bildet im Auftrag des MDB die technische und administrative Schnittstelle zu anderen Netzbetreibern.

In dieser Anordnung wird grundsätzlich zwischen MDB und MNB nicht unterschieden und sohin die Bezeichnung Mobilbetreiber ("MB") verwendet, es sei denn, eine Unterscheidung wird in dieser Anordnung ausdrücklich vorgenommen.

3.2. Umfang der Anordnung

  • -Strichaufzählung
    Mit dieser Anordnung werden Regelungen getroffen, die für die Umsetzung der Nummernübertragung iSd § 1 Abs. 1 NÜV erforderlich und von den nationalen MNB, Festnetzbetreibern ("FNB") sowie von MDB im jeweils zutreffenden Umfang zu beachten sind.Mit dieser Anordnung werden Regelungen getroffen, die für die Umsetzung der Nummernübertragung iSd Paragraph eins, Absatz eins, NÜV erforderlich und von den nationalen MNB, Festnetzbetreibern ("FNB") sowie von MDB im jeweils zutreffenden Umfang zu beachten sind.
  • -Strichaufzählung
    Diese Anordnung ist auf alle mobilen Rufnummern gemäß §§ 47 Abs. 1 oder Abs. 2 und 109 Abs. 5 KEM-V anwendbar.Diese Anordnung ist auf alle mobilen Rufnummern gemäß Paragraphen 47, Absatz eins, oder Absatz 2 und 109 Absatz 5, KEM-V anwendbar.
  • -Strichaufzählung
    Die Anordnung umfasst die Portierung von mobilen Rufnummern, nicht aber von Diensten, die über diese Rufnummern erbracht werden.
  • -Strichaufzählung
    Die mobile Rufnummernübertragung steht für Prepaid- und Postpaidrufnummern gleichermaßen zur Verfügung.
  • -Strichaufzählung
    Die Portierung beinhaltet grundsätzlich die Übertragung der Hauptrufnummer ("Voicenummer"; die mit einer SIM-Karte verbundene Rufnummer für den Sprachdienst) sowie der "Voicemailnummer" (die Rufnummer, mit der eine Sprachbox erreicht wird). Alle weiteren mit der SIM-Karte des Teilnehmers verbundenen Rufnummern (wie z. B. Fax-, Daten, Alternative Line Service, etc.) werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Teilnehmers portiert und dürfen nicht einer anderen Hauptrufnummer zugeordnet werden. Eingriffe in den Rufnummernplan des Numberrangeholders (Verwendung einer Rufnummer mit einem bestimmten Serviceindikator (z.B. Alternative Line Service) für ein anderes Service (z.B. Daten)) sind unzulässig. Eine Verlängerung bzw. Verkürzung einer importierten Rufnummer ist unzulässig.
  • -Strichaufzählung
    Nicht genutzte Rufnummern, die dem Teilnehmer vom MBab (der die Rufnummer(n) abgebende Mobilbetreiber) vertraglich zur Nutzung überlassen wurden, können unter denselben Voraussetzungen portiert werden wie genutzte Rufnummern. Dies gilt sowohl für den Standardals auch den Großkundenportierprozess.

3.3. 'One-Stop-Shopping'

Der Nummernübertragungsprozess beginnt ausschließlich beim MBauf (der die Rufnummer(n) aufnehmende Mobilbetreiber). Dem Endkunden - sofern er nicht unter die Bestimmungen der Großkundenportierung fällt (vgl hierzu Punkt 4.1 'Standard- und Großkundenportierprozess') - ist es zu ermöglichen, alle seinerseits notwendigen Schritte im Rahmen eines einzigen Kontaktes mit dem MBauf erledigen zu können ('One-Stop-Shopping').Der Nummernübertragungsprozess beginnt ausschließlich beim MBauf (der die Rufnummer(n) aufnehmende Mobilbetreiber). Dem Endkunden - sofern er nicht unter die Bestimmungen der Großkundenportierung fällt vergleiche , hierzu Punkt 4.1 'Standard- und Großkundenportierprozess') - ist es zu ermöglichen, alle seinerseits notwendigen Schritte im Rahmen eines einzigen Kontaktes mit dem MBauf erledigen zu können ('One-Stop-Shopping').

Die Einholung der Information und Bestätigung iSd § 3 Abs. 2 NÜV durch den Endkunden beim MBab ohne vorherige Antragstellung des Endkunden beim MBauf ist zulässig, nicht aber Gegenstand des in dieser Anordnung geregelten Rufnummernübertragungsprozesses.Die Einholung der Information und Bestätigung iSd Paragraph 3, Absatz 2, NÜV durch den Endkunden beim MBab ohne vorherige Antragstellung des Endkunden beim MBauf ist zulässig, nicht aber Gegenstand des in dieser Anordnung geregelten Rufnummernübertragungsprozesses.

...

3.7. Prozess der Portierung

Der Prozess der Portierung beschreibt die zeitliche Reihenfolge von notwendigen Aktivitäten der einzelnen Mobil- und Festnetzbetreiber zur Veranlassung und Durchführung von Mobilrufnummernportierung entsprechend den Vorgaben der NÜV und zur Sicherstellung der Erreichbarkeit portierter Rufnummern für leitungsvermittelte Dienste und Nachrichtendienste aus dem In- und Ausland.

Der Prozess der Portierung unterteilt sich in

  • -Strichaufzählung
    einen administrativen Prozess, in dem an jedem Werktag (Montag bis Samstag, ausgenommen Feiertage) die Portierung in die Wege geleitet wird und
  • -Strichaufzählung
    einen technischen Durchführungsprozess, in dem an jedem Werktag die Portierung auf nationaler Ebene vorbereitet und durchgeführt wird.
              4.              Administrativer Prozess
Der administrative Prozess beginnt mit Antragstellung des Teilnehmers auf mobile Rufnummernübertragung bei einem MB.
Der administrative Prozess unterteilt sich in einen Informationsantrag und einen Durchführungsauftrag.
  • -Strichaufzählung
    Der Informationsantrag des Teilnehmers umfasst das Einholen der im Hinblick auf die Mobilrufnummernübertragung relevanten Informationen und deren Bestätigung gemäß § 3 Abs. 2 NÜV (im Folgenden "NÜV-Information" und "NÜV-Bestätigung").Der Informationsantrag des Teilnehmers umfasst das Einholen der im Hinblick auf die Mobilrufnummernübertragung relevanten Informationen und deren Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, NÜV (im Folgenden "NÜV-Information" und "NÜV-Bestätigung").
  • -Strichaufzählung
    Auf Grund des initiierten Durchführungsauftrages ist der MBauf verpflichtet, alle für die Portierung erforderlichen Veranlassungen in seinem Verantwortungsbereich zu treffen.

4.1. Standard- und Großkundenportierprozess

Entsprechend der nachfolgenden Definition werden Endkunden in Standardkunden und Großkunden unterteilt, wobei Standardkunden dem Standardportierprozess und Großkunden dem in Punkt 4.4 'Abweichende Bestimmungen für Großkunden' festgelegten Großkundenprozess folgen.

Endkunden, die nicht von der nachfolgenden Definition eines Großkunden umfasst sind, werden als Standardkunden bezeichnet.

4.1.1. Informationsantrag

Ein Endkunde fällt beim Informationsantrag unter die Regeln der Großkundenportierung, wenn er einen Informationsantrag mit zumindest 26 Hauptrufnummern stellt. Wird ein als Großkundenportierung gekennzeichneter Informationsantrag gestellt, der weniger als 26 Hauptrufnummern umfasst, so kann dieser vom MBab abgelehnt werden. Die Anforderung von Rufnummernstrecken und allen Rufnummern zu einer Kundennummer kann nur im Großkundenportierprozess durchgeführt werden.

4.1.2. Durchführungsauftrag

Ein Endkunde fällt beim Durchführungsauftrag unter die Regeln der Großkundenportierung, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist: Es gibt einen Durchführungsauftrag,

  • -Strichaufzählung
    mit zumindest 26 Hauptrufnummern, die im Durchführungsauftrag als Einzelrufnummern ausgewiesen sind, oder
  • -Strichaufzählung
    der mehr als 250 Routingeinträge umfasst.
Ein Kunde der beim Informationsantrag unter die Regeln der Großkundenportierung fällt, aber im Durchführungsauftrag weniger als 26 Hauptrufnummern als Einzelrufnummern angibt, folgt beim Durchführungsauftrag dem Standardprozess.

4.2. Informationsantrag (Standardportierprozess)

4.2.1. Informationsantrag des Teilnehmers auf Einholung der NÜV-Information und NÜV-Bestätigung

Der Teilnehmer hat folgende zwei Möglichkeiten, die notwendige NÜV-Information und NÜV-Bestätigung gemäß § 3 Abs. 2 NÜV einzuholen:Der Teilnehmer hat folgende zwei Möglichkeiten, die notwendige NÜV-Information und NÜV-Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, NÜV einzuholen:

1. Der Teilnehmer wendet sich an seinen aktuellen MB (MBab). Dabei kann der Teilnehmer angeben, auf welchem Weg er die gewünschte NÜV-Information und die NÜV-Bestätigung erhalten möchte.

2. Der Teilnehmer wendet sich an einen anderen MB (potentieller MBauf). Der (potentielle) MBauf hat, sofern die NÜV-Bestätigung gemäß § 3 Abs. 2 NÜV vom Teilnehmer beim (potentiellen) MBauf noch nicht vorgelegt wurde, den MBab vom Antrag des Teilnehmers zu verständigen. Die NÜV-Information und die NÜV-Bestätigung werden dann direkt vom MBab an den Teilnehmer im Wege über den (potentiellen) MBauf übermittelt. Der Teilnehmer hat zu diesem Zweck dem (potentiellen) MBauf einen Auftrag bzw. eine Vollmacht zur Einholung der NÜV-Information und NÜV-Bestätigung beim MBab zu erteilen. 2. Der Teilnehmer wendet sich an einen anderen MB (potentieller MBauf). Der (potentielle) MBauf hat, sofern die NÜV-Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, NÜV vom Teilnehmer beim (potentiellen) MBauf noch nicht vorgelegt wurde, den MBab vom Antrag des Teilnehmers zu verständigen. Die NÜV-Information und die NÜV-Bestätigung werden dann direkt vom MBab an den Teilnehmer im Wege über den (potentiellen) MBauf übermittelt. Der Teilnehmer hat zu diesem Zweck dem (potentiellen) MBauf einen Auftrag bzw. eine Vollmacht zur Einholung der NÜV-Information und NÜV-Bestätigung beim MBab zu erteilen.

4.2.2. Legitimierung des Teilnehmers und Bevollmächtigung des MBauf

Jede Person hat sich zum Zweck der Bevollmächtigung des MBauf für die Einholung der NÜV-Information und der NÜV-Bestätigung mittels eines amtlichen Lichtbildausweises auszuweisen. Bei juristischen Personen ist darüber hinaus der Nachweis der Vertretungsbefugnis für das Unternehmen zu erbringen.

Beantragt der (potentielle) MBauf im Namen des Teilnehmers die Übermittlung der NÜV-Information und der NÜV-Bestätigung, so muss dem (potentiellen) MBauf eine entsprechende Vollmacht sowie eine Einverständniserklärung des Teilnehmers dazu vorliegen, im Rahmen derer der Teilnehmer auch der Übermittlung der entsprechenden Informationen und Daten im Sinne des § 96 Abs. 2 TKG 2003 zustimmt.Beantragt der (potentielle) MBauf im Namen des Teilnehmers die Übermittlung der NÜV-Information und der NÜV-Bestätigung, so muss dem (potentiellen) MBauf eine entsprechende Vollmacht sowie eine Einverständniserklärung des Teilnehmers dazu vorliegen, im Rahmen derer der Teilnehmer auch der Übermittlung der entsprechenden Informationen und Daten im Sinne des Paragraph 96, Absatz 2, TKG 2003 zustimmt.

...

4.2.5. Sicherheitsmaßnahmen

Es ist seitens des (potentiellen) MBauf sicherzustellen, dass beim MBab keine NÜV-Informationen und NÜV-Bestätigungen beantragt werden, die nicht durch einen Auftrag bzw. eine Vollmacht eines antragstellenden, betroffenen Teilnehmers gedeckt sind. Beim (potentiellen) MBauf sind alle Aufträge bzw. Vollmachten auf Übermittlung von NÜV-Informationen und NÜV-Bestätigungen zu sammeln und zeitnah, jedenfalls aber innerhalb von 14 Tagen ab Ausstellung der Vollmacht in elektronischer Form an den jeweiligen MBab zu übersenden.

Bei Fällen begründeten Verdachtes wegen offensichtlich missbräuchlicher Einholung von NÜV-Informationen und NÜV-Bestätigungen hat der (potentielle) MBauf die entsprechenden Vollmachten auf Verlangen des MBab dem MBab binnen drei Tagen vorzulegen. Diese Vorlage kann auch durch Übermittlung als Datenfile oder per Fax erfolgen.

...

4.2.7. Antwortzeit für die Übersendung der NÜV-Information und der NÜV-Bestätigung

Wenn der Teilnehmer eine Übersendung der NÜV-Information und NÜV-Bestätigung im Wege über den (potentiellen) MBauf beantragt, gilt bis 31.05.2006 folgende Regelung: Die Übermittlung hat unverzüglich zu erfolgen, jedoch längstens innerhalb eines Zeitraumes von 30 Minuten beim anfragenden (potentiellen) MBauf einzulangen. Ab dem 01.06.2006 gilt folgende Regelung: Die Übermittlung hat unverzüglich zu erfolgen, jedoch längstens innerhalb eines Zeitraumes von 20 Minuten beim anfragenden (potentiellen) MBauf einzulangen.

Dies gilt auch für Fälle, bei denen mehr als eine Hauptrufnummer in einer Anfrage abgefragt wird. Die Regelung gilt nicht für Fälle der Großkundenportierung. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 NÜV unberührt.Dies gilt auch für Fälle, bei denen mehr als eine Hauptrufnummer in einer Anfrage abgefragt wird. Die Regelung gilt nicht für Fälle der Großkundenportierung. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2, NÜV unberührt.

Für den Fall, dass der Teilnehmer die Übermittlung der NÜV-Information und der NÜVBestätigung an den (potentiellen) MBauf beauftragt hat, richtet sich die Messung der Antwortzeit für die Übersendung der NÜV-Information und der NÜV-Bestätigung nach den Festlegungen des Punktes 4.5 'Messung der Antwortzeiten / Berechnung der SLAs'.

4.2.8. Pönale für Nichteinhaltung der Antwortzeit für die Übersendung der NÜV-Information und der NÜV-Bestätigung durch den MBab:

Kommt der MBab der Verpflichtung zur Einhaltung der Antwortzeit für die Übersendung der NÜV-Information und der NÜV-Bestätigung gegenüber dem MBauf nicht nach, so hat er an die andere Partei (den MBauf) auf deren Verlangen für jede verspätet eingelangte NÜV-Information und NÜV-Bestätigung (zählen für diese Bestimmung als eine Übersendung) ein Pönale in Höhe von EUR 81,54 zu entrichten.

Der Nachweis der Verletzung der Verpflichtung des Betreibers zur Einhaltung des Zeitfensters indiziert dessen Verschulden, jedoch steht es dem Betreiber frei und trägt der verletzende Betreiber dafür die Beweislast, dass ihn an der Verletzung der Verpflichtung zur Einhaltung des Zeitfensters kein ihm zurechenbares Verschulden trifft und dass damit die Pönaleforderung nicht gerechtfertigt ist. Die Pönaleforderung ist innerhalb eines Kalendermonats ab dem Ende des jeweiligen Beobachtungszeitraums geltend zu machen.

4.2.9. Verbindliche Darstellung der Gesamtkosten der Portierung beim (potentiellen) MBauf

Gemäß § 4 Z 3 NÜV hat der (potentielle) MBauf den Teilnehmer über die bei ihm entstehenden Gesamtkosten der Portierung zu informieren. Der Teilnehmer hat dem (potentiellen) MBauf dies zu bestätigen.Gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, NÜV hat der (potentielle) MBauf den Teilnehmer über die bei ihm entstehenden Gesamtkosten der Portierung zu informieren. Der Teilnehmer hat dem (potentiellen) MBauf dies zu bestätigen.

4.3. Durchführungsauftrag durch den Teilnehmer (Standardportierprozess)

Der Durchführungsauftrag ist ausschließlich vom Teilnehmer im Wege über den MBauf an den MBab zu senden. Bevor jedoch ein solcher Auftrag abgesandt wird, haben die Voraussetzungen im Sinne des § 4 NÜV vorzuliegen. Anschließend haben MBauf und MBab gemeinsam alle weiteren Schritte zur ordnungsgemäßen Durchführung der Nummernübertragung zu setzen.Der Durchführungsauftrag ist ausschließlich vom Teilnehmer im Wege über den MBauf an den MBab zu senden. Bevor jedoch ein solcher Auftrag abgesandt wird, haben die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 4, NÜV vorzuliegen. Anschließend haben MBauf und MBab gemeinsam alle weiteren Schritte zur ordnungsgemäßen Durchführung der Nummernübertragung zu setzen.

...

Wünscht der Teilnehmer eine sofortige Übertragung, so ist seitens des MBab und des MBauf sicherzustellen, dass der Übertragungsprozess tunlichst binnen drei Arbeitstagen erfolgt. Ein vom Teilnehmer gewünschtes Datum oder ein gewünschter Zeitpunkt für die Nummernübertragung ist möglichst zu berücksichtigen.

4.3.1. Rückantwort des MBab betreffend Portierdatum

Wenn die Überprüfung der im Rahmen des Durchführungsauftrages vom MBauf an den MBab übersandten Daten keine Fehler ergibt und das gewünschte Portierdatum beim MBab möglich ist, hat der MBab die Zusage über den Portiertermin an den MBauf zu übersenden, der den Teilnehmer darüber informiert.

Ergibt die Überprüfung der im Rahmen des Durchführungsauftrages vom MBauf an den MBab übersandten Daten, dass das gewünschte Portierdatum oder die Portierung zumindest einer der angegebenen Rufnummern nicht möglich ist, ist dieser Umstand samt Begründung dem MBauf mitzuteilen.

Die hierfür zur Anwendung gelangenden Fehlermeldungen sind in Anhang 1 'Kommunikationsschnittstellen für die Durchführung der Mobilrufnummernportabilität' festgelegt.

4.3.2. Antwortzeit des MBab für die Rückantwort betreffend Portierdatum

Die Antwort des MBab hat unverzüglich zu erfolgen, jedoch längstens innerhalb eines Zeitraumes von 10 Minuten beim anfragenden MBauf einzulangen. Dies gilt auch für Fälle, bei denen bis zu 125 Rufnummern in einem Portierauftrag abgefragt werden. Die Antwortzeiten für den Großkundenportierprozess sind in Punkt

4.4.1 festgelegt.

Die Messung der Antwortzeit für die Übermittlung der Zusage über den Wunschtermin richtet sich nach den Festlegungen des Punktes 4.5 'Messung der Antwortzeiten / Berechnung der SLAs'.

4.3.3. Pönale für Nichteinhaltung der Antwortzeit durch den MBab für die Rückantwort betreffend Portierdatum:

Kommt der MBab der Verpflichtung zur Einhaltung der Antwortzeit für die Rückantwort betreffend das Portierdatum gegenüber dem MBauf nicht nach, so hat er an die andere Partei (den MBauf) auf deren Verlangen für jede verspätete Rückantwort ein Pönale in Höhe von EUR 81,54 zu entrichten.

Der Nachweis der Verletzung der Verpflichtung des Betreibers zur Einhaltung des Zeitfensters indiziert dessen Verschulden, jedoch steht es dem Betreiber frei und trägt der 14 verletzende Betreiber dafür die Beweislast, dass ihn an der Verletzung der Verpflichtung zur Einhaltung des Zeitfensters kein ihm zurechenbares Verschulden trifft und dass damit die Pönaleforderung nicht gerechtfertigt ist. Die Pönaleforderung ist innerhalb eines Kalendermonats ab dem Ende des jeweiligen Beobachtungszeitraums geltend zu machen.

4.4. Abweichende Bestimmungen für Großkunden Administrativer Prozess

...

Pönale für Nichteinhaltung der Antwortzeit für die Übersendung der NÜV-Information und der NÜV-Bestätigung durch den MBab:

Kommt der MBab der Verpflichtung zur Einhaltung der Antwortzeit für die Beantwortung des Informationsantrages gegenüber dem MBauf nicht nach, so hat er an die andere Partei (den MBauf) auf deren Verlangen für jede verspätet eingelangte NÜV-Information und NÜV-Bestätigung (zählen für diese Bestimmung als eine Übersendung) ein Pönale in Höhe von EUR 81,54 zu entrichten.

Der Nachweis der Verletzung der Verpflichtung des Betreibers zur Einhaltung des Zeitfensters indiziert dessen Verschulden, jedoch steht es dem Betreiber frei und trägt der verletzende Betreiber dafür die Beweislast, dass ihn an der Verletzung der Verpflichtung zur Einhaltung des Zeitfensters kein ihm zurechenbares Verschulden trifft und dass damit die Pönaleforderung nicht gerechtfertigt ist. Die Pönaleforderung ist innerhalb eines Kalendermonats ab dem Ende des jeweiligen Beobachtungszeitraums geltend zu machen.

...

Pönale für Nichteinhaltung der Antwortzeit durch den MBab

für die Rückantwort betreffend Portierdatum:

Kommt der MBab der Verpflichtung zur Einhaltung der Antwortzeit für die Rückantwort betreffend das Portierdatum gegenüber dem MBauf nicht nach, so hat er an die andere Partei (den MBauf) auf deren Verlangen für jede verspätete Rückantwort ein Pönale in Höhe von EUR 81,54 zu entrichten.

Der Nachweis der Verletzung der Verpflichtung des Betreibers zur Einhaltung des Zeitfensters indiziert dessen Verschulden, jedoch steht es dem Betreiber frei und trägt der verletzende Betreiber dafür die Beweislast, dass ihn an der Verletzung der Verpflichtung zur Einhaltung des Zeitfensters kein ihm zurechenbares Verschulden trifft und dass damit die Pönaleforderung nicht gerechtfertigt ist. Die Pönaleforderung ist innerhalb eines Kalendermonats ab dem Ende des jeweiligen Beobachtungszeitraums geltend zu machen.

...

8. Kostentragung

8.1. Verkehrsabhängige Netzkosten

Das Quellnetz trägt alle Netzkosten der Verbindungen zu portierten und nicht portierten Rufnummern. Hierbei kommen die Terminierungsentgelte des MNBauf zur Verrechnung.

8.2. Kosten der Portierung

8.2.1. Portierungen ausgenommen Großkunden und unbeschaltene Rufnummern

Der MBauf hat dem MBab ein Entgelt für die Portierung einer Hauptrufnummer zu entrichten. Dieses Entgelt darf einen Höchstbetrag von EUR 8,21 nicht übersteigen. Der Portiervorgang gilt mit der technischen Portierung der jeweiligen Hauptrufnummer als abgeschlossen. Damit sind auch die Kosten für allfällige, zusammen mit dieser Hauptrufnummer (und zu dieser gehörigen) portierte weitere Rufnummern, die keine Hauptrufnummern sind (z.B. Voicemail, Daten, Fax), abgegolten.

Allenfalls vom MBab dem portierenden Teilnehmer direkt verrechnete Entgelte für die Nummernübertragung sind im Sinne des § 11 NÜV bei der Verrechnung dieser Entgelte zwischen den Zusammenschaltungspartnern zu berücksichtigen.Allenfalls vom MBab dem portierenden Teilnehmer direkt verrechnete Entgelte für die Nummernübertragung sind im Sinne des Paragraph 11, NÜV bei der Verrechnung dieser Entgelte zwischen den Zusammenschaltungspartnern zu berücksichtigen.

Die Abrechnung hat monatlich zu erfolgen. Die Verrechnungsperioden beginnen jeweils mit dem 1. eines Monats um 00:00 bis zum letzten Tag des Monats 24:00. Betreffend die Abrechnungsmodalitäten gelten die Regelungen des zwischen den Parteien bestehenden Zusammenschaltungsvertrages oder der bestehenden Zusammenschaltungsanordnung sinngemäß.

8.2.2. Portierung von Großkunden und unbeschaltenen Rufnummern

Das maximal vom MBauf an den MBab für die Portierung von Rufnummern innerhalb eines Durchführungsauftrages zu bezahlende Entgelt beträgt EUR 5.095,86.

Allenfalls vom MBab dem portierenden Teilnehmer direkt verrechnete Entgelte für die Nummernübertragung sind im Sinne des § 11 NÜV bei der Verrechnung dieser Entgelte zwischen den Zusammenschaltungspartnern zu berücksichtigen. Die Abrechnung hat monatlich zu erfolgen. Die Verrechnungsperioden beginnen jeweils mit dem 1. eines Monats um 00:00 bis zum letzten Tag des Monats 24:00. Betreffend die Abrechnungsmodalitäten gelten die Regelungen des zwischen den Parteien bestehenden Zusammenschaltungsvertrages oder der bestehenden Zusammenschaltungsanordnung sinngemäß.Allenfalls vom MBab dem portierenden Teilnehmer direkt verrechnete Entgelte für die Nummernübertragung sind im Sinne des Paragraph 11, NÜV bei der Verrechnung dieser Entgelte zwischen den Zusammenschaltungspartnern zu berücksichtigen. Die Abrechnung hat monatlich zu erfolgen. Die Verrechnungsperioden beginnen jeweils mit dem 1. eines Monats um 00:00 bis zum letzten Tag des Monats 24:00. Betreffend die Abrechnungsmodalitäten gelten die Regelungen des zwischen den Parteien bestehenden Zusammenschaltungsvertrages oder der bestehenden Zusammenschaltungsanordnung sinngemäß.

Portierung von beschaltenen Rufnummern

Der MBauf hat dem MBab ein Entgelt für die Portierung einer beschaltenen Hauptrufnummer zu entrichten, das die im Folgenden angeführten Entgelte (in Euro, exkl. USt.) nicht übersteigt:

Pro beschaltener Rufnummer EUR 8,21.

Dieser Betrag verringert sich jeweils ab der 26., 101. 501. und 1001. innerhalb eines Durchführungsauftrages beauftragten Rufnummer wie folgt (degressiver Verlauf):

     26 - 100 Hauptrufnummern: EUR 5,75 pro Hauptrufnummer

     101 - 500 Hauptrufnummern: EUR 5,34 pro Hauptrufnummer

     501 - 1000 Hauptrufnummern: EUR 4,52 pro Hauptrufnummer

Ab der 1001. Hauptrufnummer: EUR 4,11 pro Hauptrufnummer

Der Portiervorgang gilt mit der technischen Portierung der jeweiligen Hauptrufnummer als abgeschlossen. Damit sind auch die Kosten für allfällige, zusammen mit dieser Hauptrufnummer (und zu dieser gehörigen) portierte weitere Rufnummern, die keine Hauptrufnummern sind (z.B. Voicemail, Daten, Fax), abgegolten.

Portierung von unbeschaltenen Rufnummern

Der MBauf hat dem MBab ein Entgelt für die Portierung einer unbeschaltenen Hauptrufnummer zu entrichten, das im Folgenden angeführten Entgelte (in Euro, exkl. USt.) nicht übersteigt:

Pro einzelner Rufnummer: EUR 3,45

Pro 10-er Block: EUR 31,03

Pro 100-er Block: EUR 310,34

Pro 1000-er Block EUR 862,07

Pro 10000-er Block EUR 1379,31

Pro 100000-er Block EUR 2068,97

8.3. Systemeinrichtungskosten

Die Kosten zur Einrichtung der technischen und administrativen Funktionalitäten im Zuge der Umsetzung dieser Anordnung zur Übertragung von mobilen Rufnummern trägt jeder Betreiber für seine eigenen Systeme selbst.

..."

In der Begründung des angefochtenen Bescheides traf die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges und der wesentlichen Anträge der Parteien des Verwaltungsverfahrens unter anderem folgende Feststellungen:

"4.5. Zu den Feststellungen im Zusammenhang mit der Portierung mobiler Rufnummern:

4.5.1. Grundsätzliche Feststellungen

Jeder Teilnehmer eines mobilen Netzes hat (zumindest) eine mobile Rufnummer, unter der er erreichbar ist. Diese mobile Rufnummer setzt sich aus einer Bereichskennzahl (BKZ), die in Österreich bei allen mobilen Netzen mit 06 beginnt und einer Teilnehmernummer (Subscriber Number, SN), die dem Teilnehmer selbst zugeordnet ist, zusammen. Alle Teilnehmer desselben m

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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