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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs4 Z4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/22/0116 B 19. September 2012 2009/21/0374 B 28. August 2012Rechtssatz
Ausgehend davon, dass einer Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG lediglich die Wirkung ex nunc, nicht aber ex tunc, beizumessen ist, und im Hinblick darauf, dass der dem Fremden erteilte Aufenthaltstitel im Zeitpunkt der Nichtigerklärung durch den angefochtenen Bescheid bereits abgelaufen war, konnte der Fremde dadurch nicht in den in der Beschwerde geltend gemachten Rechten - im Recht auf Aufenthalt in Österreich und im Recht gemäß Art. 8 MRK - verletzt sein, zumal nicht ersichtlich ist, dass der mittlerweile abgelaufene Aufenthaltstitel - bezogen auf den Zeitpunkt der Nichtigerklärung - noch rechtliche Bedeutung für die Zukunft haben könnte. Es würde nämlich wegen der bloßen ex nunc Wirkung der Nichtigerklärung der früher während seiner Geltung auf diesen Aufenthaltstitel gestützte Aufenthalt nicht unrechtmäßig werden. Auch würde aus demselben Grund ein vor Nichtigerklärung nach § 24 NAG 2005 rechtzeitig gestellter Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels nicht seine Qualifikation als Verlängerungsantrag im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 11 iVm § 24 NAG 2005 verlieren. Andererseits würde aber auch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht dazu führen, dass dem Fremden wieder ein auf den ihm früher erteilten Aufenthaltstitel gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, weil die Gültigkeit dieses Aufenthaltstitels bereits abgelaufen ist.Ausgehend davon, dass einer Nichtigerklärung gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG lediglich die Wirkung ex nunc, nicht aber ex tunc, beizumessen ist, und im Hinblick darauf, dass der dem Fremden erteilte Aufenthaltstitel im Zeitpunkt der Nichtigerklärung durch den angefochtenen Bescheid bereits abgelaufen war, konnte der Fremde dadurch nicht in den in der Beschwerde geltend gemachten Rechten - im Recht auf Aufenthalt in Österreich und im Recht gemäß Artikel 8, MRK - verletzt sein, zumal nicht ersichtlich ist, dass der mittlerweile abgelaufene Aufenthaltstitel - bezogen auf den Zeitpunkt der Nichtigerklärung - noch rechtliche Bedeutung für die Zukunft haben könnte. Es würde nämlich wegen der bloßen ex nunc Wirkung der Nichtigerklärung der früher während seiner Geltung auf diesen Aufenthaltstitel gestützte Aufenthalt nicht unrechtmäßig werden. Auch würde aus demselben Grund ein vor Nichtigerklärung nach Paragraph 24, NAG 2005 rechtzeitig gestellter Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels nicht seine Qualifikation als Verlängerungsantrag im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, in Verbindung mit Paragraph 24, NAG 2005 verlieren. Andererseits würde aber auch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht dazu führen, dass dem Fremden wieder ein auf den ihm früher erteilten Aufenthaltstitel gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, weil die Gültigkeit dieses Aufenthaltstitels bereits abgelaufen ist.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012220030.X01Im RIS seit
05.10.2012Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012