RS Vwgh 2012/6/26 2012/22/0030

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Veröffentlicht am 26.06.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs4 Z4;
NAG 2005 §2 Abs1 Z11;
NAG 2005 §24;
NAG 2005 §3 Abs5 Z1;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/22/0116 B 19. September 2012 2009/21/0374 B 28. August 2012

Rechtssatz

Ausgehend davon, dass einer Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG lediglich die Wirkung ex nunc, nicht aber ex tunc, beizumessen ist, und im Hinblick darauf, dass der dem Fremden erteilte Aufenthaltstitel im Zeitpunkt der Nichtigerklärung durch den angefochtenen Bescheid bereits abgelaufen war, konnte der Fremde dadurch nicht in den in der Beschwerde geltend gemachten Rechten - im Recht auf Aufenthalt in Österreich und im Recht gemäß Art. 8 MRK - verletzt sein, zumal nicht ersichtlich ist, dass der mittlerweile abgelaufene Aufenthaltstitel - bezogen auf den Zeitpunkt der Nichtigerklärung - noch rechtliche Bedeutung für die Zukunft haben könnte. Es würde nämlich wegen der bloßen ex nunc Wirkung der Nichtigerklärung der früher während seiner Geltung auf diesen Aufenthaltstitel gestützte Aufenthalt nicht unrechtmäßig werden. Auch würde aus demselben Grund ein vor Nichtigerklärung nach § 24 NAG 2005 rechtzeitig gestellter Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels nicht seine Qualifikation als Verlängerungsantrag im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 11 iVm § 24 NAG 2005 verlieren. Andererseits würde aber auch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht dazu führen, dass dem Fremden wieder ein auf den ihm früher erteilten Aufenthaltstitel gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, weil die Gültigkeit dieses Aufenthaltstitels bereits abgelaufen ist.Ausgehend davon, dass einer Nichtigerklärung gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG lediglich die Wirkung ex nunc, nicht aber ex tunc, beizumessen ist, und im Hinblick darauf, dass der dem Fremden erteilte Aufenthaltstitel im Zeitpunkt der Nichtigerklärung durch den angefochtenen Bescheid bereits abgelaufen war, konnte der Fremde dadurch nicht in den in der Beschwerde geltend gemachten Rechten - im Recht auf Aufenthalt in Österreich und im Recht gemäß Artikel 8, MRK - verletzt sein, zumal nicht ersichtlich ist, dass der mittlerweile abgelaufene Aufenthaltstitel - bezogen auf den Zeitpunkt der Nichtigerklärung - noch rechtliche Bedeutung für die Zukunft haben könnte. Es würde nämlich wegen der bloßen ex nunc Wirkung der Nichtigerklärung der früher während seiner Geltung auf diesen Aufenthaltstitel gestützte Aufenthalt nicht unrechtmäßig werden. Auch würde aus demselben Grund ein vor Nichtigerklärung nach Paragraph 24, NAG 2005 rechtzeitig gestellter Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels nicht seine Qualifikation als Verlängerungsantrag im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, in Verbindung mit Paragraph 24, NAG 2005 verlieren. Andererseits würde aber auch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht dazu führen, dass dem Fremden wieder ein auf den ihm früher erteilten Aufenthaltstitel gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, weil die Gültigkeit dieses Aufenthaltstitels bereits abgelaufen ist.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012220030.X01

Im RIS seit

05.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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