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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Nach den auch bei der Auslegung von Satzungen einer Wassergenossenschaft relevanten Grundsätzen einer Auslegung von generellen Normen ist in erster Linie von der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung auszugehen. Nur wenn sich aus der Wortinterpretation keine Anhaltspunkte ergeben, also der Wortlaut des Gesetzes unklar bleibt, kann zur Auslegung der gesetzlichen Bestimmung auf die Materialien zurückgegriffen werden (Hinweis E 21. September 2005, 2003/16/0142). Innerhalb des durch den äußerst möglichen Wortsinn abgesteckten Rahmens ist nach der Bedeutung eines Ausdrucks im allgemeinen Sprachgebrauch oder dem des Gesetzgebers und in seinem Zusammenhang innerhalb der getroffenen Regelung zu fragen. Worte und Sätze können jeweils verschiedene Bedeutung haben, je nachdem, in welchem Zusammenhang sie verwendet werden. Aus dem Gesamtzusammenhang einer Regelung ergibt sich häufig, welche der möglichen Wortsinndeutungen zu wählen ist (vgl E OGH 13. Juni 2001, 7 Ob 133/01m).Nach den auch bei der Auslegung von Satzungen einer Wassergenossenschaft relevanten Grundsätzen einer Auslegung von generellen Normen ist in erster Linie von der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung auszugehen. Nur wenn sich aus der Wortinterpretation keine Anhaltspunkte ergeben, also der Wortlaut des Gesetzes unklar bleibt, kann zur Auslegung der gesetzlichen Bestimmung auf die Materialien zurückgegriffen werden (Hinweis E 21. September 2005, 2003/16/0142). Innerhalb des durch den äußerst möglichen Wortsinn abgesteckten Rahmens ist nach der Bedeutung eines Ausdrucks im allgemeinen Sprachgebrauch oder dem des Gesetzgebers und in seinem Zusammenhang innerhalb der getroffenen Regelung zu fragen. Worte und Sätze können jeweils verschiedene Bedeutung haben, je nachdem, in welchem Zusammenhang sie verwendet werden. Aus dem Gesamtzusammenhang einer Regelung ergibt sich häufig, welche der möglichen Wortsinndeutungen zu wählen ist vergleiche E OGH 13. Juni 2001, 7 Ob 133/01m).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012070045.X03Im RIS seit
31.07.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015