TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/21 2003/16/0142

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;

Norm

ABGB §6;
Euro-GerichtsgebührenNov 2001;
GGG 1984 §6 Abs2 idF 2001/I/131;
GGG 1984 TP3 idF 2001/I/131;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde der J GmbH in W, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 27, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 26. Juli 2003, Zl. Jv 1090-33/03, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 1. Februar 1994 wurde das mit einem Streitwert in Höhe von S 1 Mio. bewertete Klagebegehren (auf Einwilligung in die grundbücherliche Einverleibung eines Eigentumsrechtes) gegen die Beschwerdeführerin abgewiesen. Gegen dieses Urteil erhob die klagende Partei mit Schriftsatz vom 1. April 1994 Berufung. Mit Urteil vom 16. April 2002 gab das Oberlandesgericht Linz der Berufung Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass dem Klagebegehren stattgegeben wurde.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2002 außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof, wobei sie im Rubrum unter "wegen" den Betrag von EUR 72.672,83 auswies, entrichtete dafür Pauschalgebühren in Höhe von EUR 2.123,-- mittels Abbuchungsermächtigung. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2002 wies der Oberste Gerichtshof den "außerordentlichen Revisionsrekurs" (richtig: "die außerordentliche Revision") mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurück.

Mit Zahlungsauftrag vom 10. März 2003 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Linz der Beschwerdeführerin eine weitere Pauschalgebühr in Höhe von EUR 2.124,-- vor.

In dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag vertrat die Beschwerdeführerin zusammengefasst den Standpunkt, dass - nur deswegen, weil durch eine Umrechnung des Streitwertes (auf EUR 72.672,83) der "Grenzwert von EUR 72.670,--" geringfügig überschritten würde - eine Gebühr in Höhe von insgesamt EUR 4.247,-

- nicht hätte vorgeschrieben werden dürfen, weil sich damit nur auf Grund der Währungsumstellung die Gerichtsgebühren im Beschwerdefall mehr als verdoppelt hätten. In der Regierungsvorlage zum Euro-Gerichtsgebührengesetz sei ausdrücklich festgehalten worden, dass - zur Vermeidung von Verteuerungen für die Bevölkerung - die Neugestaltung der Bemessungsgrundlagen und Gebührenbeträge in Euro durch Umrechnung mit dem gemeinschaftsrechtlich festgelegten Umrechnungskurs und sodann ausnahmslos durch Abrundung auf volle EUR 10,-- bzw. volle Euro-Beträge erfolge. Im Hinblick auf den Streitwert ihrer Causa von ursprünglich S 1 Mio. seien der Beschwerdeführerin daher nur Gebühren in der Höhe von EUR 2.123,50 vorzuschreiben gewesen, weil der Streitwert bei richtiger rechtlicher Beurteilung nur EUR 72.670,-- betrage.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Berichtigungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, nach § 2 Z 1 lit. c GGG entstehe der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift. Im vorliegenden Fall sei zu beurteilen, welche Gebühr zum Zeitpunkt der Überreichung der Rechtsmittelschrift zu entrichten gewesen wäre. Die Revisionsschrift sei am 9. Juli 2002 beim Landesgericht Linz eingelangt. Der die Gebührenschuld auslösende Sachverhalt sei daher zur Gänze nach dem Inkrafttreten der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle (im Folgenden: EGN) am 1. Jänner 2002 verwirklicht worden, weshalb im gegenständlichen Fall bereits das Euro-Gerichtsgebührengesetz BGBl. I Nr. 131/2001 anzuwenden gewesen sei. Für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz sei bei einem Revisionsinteresse von über EUR 7.270,-- (richtig wohl: EUR 72.670,--) bis einschließlich EUR 36.340,-- (richtig wohl: EUR 145.350,--) nach TP 3 GGG in der Fassung der genannten Novelle eine Pauschalgebühr von EUR 4.247,-- zu entrichten gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, lautet auszugsweise:

"Der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf

Artikel 1091 Abs. 4 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank, in Erwägung nachstehender Gründe:

... -

hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro

einführen, sind:

ein Euro = ...

...

= 13,7603 Österreichische Schilling

...

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und

gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

..."

Daraus ergibt sich, dass der Betrag von S 1 Mio. in EUR 72.672,83 umzurechnen ist.

Nach § 2 Z 1 lit. c GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.

Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Nach § 6 Abs. 2 GGG idF EGN sind die nicht in vollen Euro bestehenden Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.

Nach TP 3 GGG in der Fassung der EGN, BGBl. I Nr. 131/2001, beträgt die Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse über EUR 72.670,-- bis EUR 145.350,-- EUR 4.247,--.

Gemäß Artikel VI Z 16 erster Satz GGG in der Fassung der EGN sind die durch diese Novelle geänderten Bestimmungen auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2001 begründet wird.

Die Beschwerdeführerin wendet sich auch in ihrer Beschwerde gegen die ergänzende Vorschreibung von Gerichtsgebühren mit dem Vorbringen, dass die Gerichtsgebühren im Rechtsmittelverfahren nach dem Willen des Gesetzgebers keineswegs höher sein können, als vor der Euro-Umstellung. Es sei davon auszugehen, dass in jenen Fällen, in denen durch die EGN die Gebührenstufen auf volle EUR 10,-- gerundet worden seien, die Bemessungsgrundlagen ebenfalls entsprechend zu runden seien, sodass keine vom Gesetzgeber unerwünschten Gebührenerhöhungen stattfinden würden.

Damit ist die Beschwerdeführerin aber nicht im Recht. Wie beispielsweise im hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2001, Zl. 98/06/0240, ausführlich dargestellt, ist bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen in erster Linie von der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung auszugehen. Nur wenn sich aus der Wortinterpretation keine Anhaltspunkte ergeben, also der Wortlaut des Gesetzes unklar bleibt, kann zur Auslegung der gesetzlichen Bestimmung auf die Materialien zurückgegriffen werden. Auch das in der Beschwerde angezogene hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1998, Zl. 93/12/0314, stellt auf die Subsidiarität der Materialien, die in keiner Weise verbindlich sind, ab. Ein Abweichen vom klaren Wortlaut des Gesetzes ist daher auch nach dem letztgenannten Erkenntnis nur dann zu verantworten, wenn eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gebracht hat.

Die von der Beschwerdeführerin gewünschte Auslegung des GGG idF der EGN findet in dessen Wortlaut keine Deckung. Aber auch die von der Beschwerdeführerin herangezogenen Materialien (Erläuterungen der Regierungsvorlage zum EGN, 759 BlgNR 21. GP) lassen die Interpretation, dass - entgegen dem Wortlaut der EGN - bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlagen abzurunden sei, nicht zu. Unter Punkt I.C der Regierungsvorlage wird vielmehr ausgeführt, jene Grenzbeträge, die in den einzelnen Tarifposten die Gebührenstufen bilden - es handelte sich nach dem damals geltenden Recht um Schillingbeträge, die durch 1.000 teilbar waren - seien zur Gewährleistung einigermaßen sinnfälliger, leicht anwendbarer Gebührenstufen nach allgemeinen Rundungsregeln auf volle 10 Euro auf- oder abgerundet worden. Lediglich die Bestimmung der einzelnen Gebührenbeträge in Euro sei im Sinne einer von der Bundesregierung erklärten Abrundungsgarantie ausnahmslos durch Abrundung erfolgt. Um das Ziel der Kostenneutralität durchgängig zu verwirklichen sei auch von einer Glättung der Gebührenstufen im Sinne der Erzielung einer besseren Zahlensystematik Abstand genommen worden (Punkt I.D der Regierungsvorlage).

Damit kann den zitierten Materialien aber ein vom Gesetzeswortlaut abweichender Wille des Gesetzgebers nicht entnommen werden. Auch wenn die vom Gesetzgeber gewählte Vorgangsweise in Einzelfällen zu einer Verteuerung geführt haben mag (wie in TP 3 GGG, wo nunmehr bereits ab einem Betrag von umgerechnet S 999.961,-- statt wie vormals erst ab S 1,000.000,-- Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 4.247,-- zu entrichten sind), ist der Kostenbeamte mangels gesetzlicher Grundlage keinesfalls berechtigt, im Sinne des Beschwerdevorbringens korrigierend einzugreifen und von sich aus eine niedrigere Bemessungsgrundlage als gesetzlich vorgeschrieben der Bestimmung der Gerichtsgebühren zu Grunde zu legen.

Aus den von der Beschwerdeführerin zur Stützung ihres Beschwerdevorbringens zitierten Grundsätzen des EGV (Titel VII, Wirtschafts- und Währungspolitik) ist - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend ausführte - ebenfalls nicht ableitbar, dass die Bemessungsgrundlagen zur Bemessung der Gerichtsgebühren bedingt durch die Euroumstellung nach oben oder unten anzupassen seien.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 21. September 2005

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003160142.X00

Im RIS seit

21.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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