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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §47 Abs2a;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu einer Fallkonstellation, die dadurch gekennzeichnet war, dass ein Berufsdetektiv die Bekanntgabe von Zulassungsdaten verlangte, ausgeführt, dass dann, wenn der Berufsdetektiv für einen Klienten tätig geworden wäre, das rechtliche Interesse desselben an der Auskunftserteilung nur dasjenige des Klienten sein könnte (Hinweis E vom 13. Dezember 2001, 2001/11/0358). Damit hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass auch dann ein rechtliches Interesse iSd. § 47 Abs. 2a KFG 1967 vorliegen kann, wenn derjenige, der die Bekanntgabe der Daten begehrt, als rechtliches Interesse das rechtliche Interesse seines "Klienten" geltend macht, auch wenn er nicht als dessen gewillkürter Vertreter tätig wird.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu einer Fallkonstellation, die dadurch gekennzeichnet war, dass ein Berufsdetektiv die Bekanntgabe von Zulassungsdaten verlangte, ausgeführt, dass dann, wenn der Berufsdetektiv für einen Klienten tätig geworden wäre, das rechtliche Interesse desselben an der Auskunftserteilung nur dasjenige des Klienten sein könnte (Hinweis E vom 13. Dezember 2001, 2001/11/0358). Damit hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass auch dann ein rechtliches Interesse iSd. Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 vorliegen kann, wenn derjenige, der die Bekanntgabe der Daten begehrt, als rechtliches Interesse das rechtliche Interesse seines "Klienten" geltend macht, auch wenn er nicht als dessen gewillkürter Vertreter tätig wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011110044.X02Im RIS seit
18.07.2012Zuletzt aktualisiert am
03.09.2012