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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ÄrzteG 1998 §109;Rechtssatz
Infolge der ex tunc Wirkung des hg. Erkenntnisses vom 30. September 2011, 2009/11/0169, mit dem der Bescheid vom 29. Juni 2009 aufgehoben wurde, ist der angefochtene Bescheid dahin zu beurteilen, dass er die Zurückweisung eines auf Abänderung eines nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bescheides gerichteten Antrages ausspricht. Durch eine Zurückweisung eines derartigen Antrages wurde der Beschwerdeführer nicht in Rechten verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011110012.X01Im RIS seit
23.07.2012Zuletzt aktualisiert am
18.05.2016