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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §43 Abs2;Rechtssatz
Auch § 43 Abs. 2 BDG 1979 bietet, insoweit er auch außerdienstliches Verhalten regelt, keine allgemeine Rechtsgrundlage für Vorgesetzte, die dort normierten Pflichten des Beamten durch Weisungen betreffend sein privates Verhalten näher auszugestalten. Dort wo das Dienstrecht überhaupt keine Rechtsgrundlage für eine Anordnung bietet, das heißt, wenn keine Dienstpflicht des untergeordneten Beamten besteht, die der Vorgesetzte mit seiner Weisung denkbarerweise konkretisieren könnte, kann ein Vorgesetzter nicht einmal "abstrakt" zuständig sein. Ebenso wenig kann ein Beamter durch Weisung zur Selbstbezichtigung mit allfälligen disziplinären Folgen - auch außerhalb eines Disziplinarverfahrens - verhalten werden (Hinweis E vom 13. Dezember 1990, 90/09/0152).Auch Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 bietet, insoweit er auch außerdienstliches Verhalten regelt, keine allgemeine Rechtsgrundlage für Vorgesetzte, die dort normierten Pflichten des Beamten durch Weisungen betreffend sein privates Verhalten näher auszugestalten. Dort wo das Dienstrecht überhaupt keine Rechtsgrundlage für eine Anordnung bietet, das heißt, wenn keine Dienstpflicht des untergeordneten Beamten besteht, die der Vorgesetzte mit seiner Weisung denkbarerweise konkretisieren könnte, kann ein Vorgesetzter nicht einmal "abstrakt" zuständig sein. Ebenso wenig kann ein Beamter durch Weisung zur Selbstbezichtigung mit allfälligen disziplinären Folgen - auch außerhalb eines Disziplinarverfahrens - verhalten werden (Hinweis E vom 13. Dezember 1990, 90/09/0152).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120172.X08Im RIS seit
24.07.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015