Index
10/10 GrundrechteNorm
BDG 1979 §43 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 43 Abs. 1 BDG 1979 findet auf Universitätsprofessoren insoweit Anwendung, als diese dienstlich im Bereich der Forschung und/oder Lehre tätig sind. Als Teil der Verpflichtung zur rechtmäßigen und gewissenhaften Aufgabenerledigung im Sinn des § 43 Abs. 1 BDG 1979 könnte die Einhaltung der wissenschaftsethischen Grundsätze der "Good Scientific Practice" verstanden werden, wobei auch solche allgemeinen Richtlinien ihre Schranken in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten des Beamten finden und dabei in erster Linie an das Grundrecht der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 StGG) bzw. das Recht auf Informations- und Meinungsfreiheit im Sinne der Art. 10 MRK und Art. 13 StGG zu denken ist.Die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 findet auf Universitätsprofessoren insoweit Anwendung, als diese dienstlich im Bereich der Forschung und/oder Lehre tätig sind. Als Teil der Verpflichtung zur rechtmäßigen und gewissenhaften Aufgabenerledigung im Sinn des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 könnte die Einhaltung der wissenschaftsethischen Grundsätze der "Good Scientific Practice" verstanden werden, wobei auch solche allgemeinen Richtlinien ihre Schranken in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten des Beamten finden und dabei in erster Linie an das Grundrecht der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Artikel 17, StGG) bzw. das Recht auf Informations- und Meinungsfreiheit im Sinne der Artikel 10, MRK und Artikel 13, StGG zu denken ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120172.X05Im RIS seit
24.07.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015