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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;Rechtssatz
Die Frage einer A-wertigen Verwendung eines Beamten der allgemeinen Verwaltung ist daran zu orientieren, dass für einen der Verwendungsgruppe A zuzuordnenden Dienst charakteristisch ist, dass seine Verrichtung einen Gesamtüberblick über eine in den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordert, wie ihn im Allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflegt (Hinweis E vom 13. September 2007, 2006/12/0160). Der Sache nach entspricht ein solches Erfordernis dem Ernennungserfordernis nach Z. 1.12. der Anlage 1 zum BDG 1979 (Hinweis E vom 10. September 2009, 2008/12/0169).Die Frage einer A-wertigen Verwendung eines Beamten der allgemeinen Verwaltung ist daran zu orientieren, dass für einen der Verwendungsgruppe A zuzuordnenden Dienst charakteristisch ist, dass seine Verrichtung einen Gesamtüberblick über eine in den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordert, wie ihn im Allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflegt (Hinweis E vom 13. September 2007, 2006/12/0160). Der Sache nach entspricht ein solches Erfordernis dem Ernennungserfordernis nach Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 zum BDG 1979 (Hinweis E vom 10. September 2009, 2008/12/0169).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120155.X01Im RIS seit
24.07.2012Zuletzt aktualisiert am
17.08.2012