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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §48;Rechtssatz
§ 49 Abs. 1 BDG 1979 setzt für das Entstehen einer Mehrdienstleistung ausdrücklich voraus, dass "über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus" Dienst zu versehen ist (Hinweis E vom 23. Februar 2005, 2002/12/0223). Das Vorliegen einer Mehrdienstleistung ist auch Grundvoraussetzung für das Entstehen besoldungsrechtlich abzugeltender Überstunden. Die Auffassung des Beamten, dass die als Dienstplanordnung begriffene abweichende Festlegung einer Blockzeit rechtswidrig sei, woraus unmittelbar ihre besoldungsrechtliche Unwirksamkeit folge, ist unzutreffend.Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979 setzt für das Entstehen einer Mehrdienstleistung ausdrücklich voraus, dass "über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus" Dienst zu versehen ist (Hinweis E vom 23. Februar 2005, 2002/12/0223). Das Vorliegen einer Mehrdienstleistung ist auch Grundvoraussetzung für das Entstehen besoldungsrechtlich abzugeltender Überstunden. Die Auffassung des Beamten, dass die als Dienstplanordnung begriffene abweichende Festlegung einer Blockzeit rechtswidrig sei, woraus unmittelbar ihre besoldungsrechtliche Unwirksamkeit folge, ist unzutreffend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120060.X02Im RIS seit
24.07.2012Zuletzt aktualisiert am
17.08.2012