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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §48;Rechtssatz
Den Anordnungen, Dienste zu außerhalb des fiktiven Normaldienstplanes gelegenen Zeiten zu erbringen, kommt der objektive Erklärungswert einer Dienstplanänderung, nämlich einer Veränderung der zeitlichen Lage und Dauer der Blockzeit zu (vgl. zur Maßgeblichkeit des objektiven Erklärungswertes für die Abgrenzung von Dienstplanänderungen und Überstundenanordnungen das E vom 23. Februar 2005, 2002/12/0223).Den Anordnungen, Dienste zu außerhalb des fiktiven Normaldienstplanes gelegenen Zeiten zu erbringen, kommt der objektive Erklärungswert einer Dienstplanänderung, nämlich einer Veränderung der zeitlichen Lage und Dauer der Blockzeit zu vergleiche zur Maßgeblichkeit des objektiven Erklärungswertes für die Abgrenzung von Dienstplanänderungen und Überstundenanordnungen das E vom 23. Februar 2005, 2002/12/0223).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120060.X01Im RIS seit
24.07.2012Zuletzt aktualisiert am
17.08.2012