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L37089 Dienstgeberabgabe WienNorm
BAO §29 Abs2 litc;Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob eine Betriebsstätte gemäß § 29 Abs. 2 BAO vorliegt, kommt es nicht ausschließlich auf die tatsächliche, sondern auch auf die voraussichtliche Dauer der Bauausführung an (vgl. § 29 Abs. 2 lit. c BAO für die Kommunalsteuer und § 2 Abs. 3 DienstgeberAbgG).Bei der Beurteilung, ob eine Betriebsstätte gemäß Paragraph 29, Absatz 2, BAO vorliegt, kommt es nicht ausschließlich auf die tatsächliche, sondern auch auf die voraussichtliche Dauer der Bauausführung an vergleiche Paragraph 29, Absatz 2, Litera c, BAO für die Kommunalsteuer und Paragraph 2, Absatz 3, DienstgeberAbgG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009160075.X05Im RIS seit
27.07.2012Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012