RS Vwgh 2012/6/28 2009/16/0075

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Veröffentlicht am 28.06.2012
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Index

L37089 Dienstgeberabgabe Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §29 Abs2 litc;
DienstgeberabgabeG Wr §2 Abs3;
KommStG 1993 §4 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob eine Betriebsstätte gemäß § 29 Abs. 2 BAO vorliegt, kommt es nicht ausschließlich auf die tatsächliche, sondern auch auf die voraussichtliche Dauer der Bauausführung an (vgl. § 29 Abs. 2 lit. c BAO für die Kommunalsteuer und § 2 Abs. 3 DienstgeberAbgG).Bei der Beurteilung, ob eine Betriebsstätte gemäß Paragraph 29, Absatz 2, BAO vorliegt, kommt es nicht ausschließlich auf die tatsächliche, sondern auch auf die voraussichtliche Dauer der Bauausführung an vergleiche Paragraph 29, Absatz 2, Litera c, BAO für die Kommunalsteuer und Paragraph 2, Absatz 3, DienstgeberAbgG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009160075.X05

Im RIS seit

27.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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