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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §203 Abs1;Rechtssatz
Auch wenn die Versehrtenrente dem Ausgleich des durch die unfallbedingte Erwerbsminderung eintretenden Schadens dienen soll, ist nach der österreichischen Rechtslage nicht sichergestellt, dass der tatsächliche Verdienstentgang ersetzt wird (vgl. hiezu die hg Erkenntnisse vom 19. Dezember 2006, 2004/15/0169, und vom 22. April 2009, 2007/15/0022).Auch wenn die Versehrtenrente dem Ausgleich des durch die unfallbedingte Erwerbsminderung eintretenden Schadens dienen soll, ist nach der österreichischen Rechtslage nicht sichergestellt, dass der tatsächliche Verdienstentgang ersetzt wird vergleiche hiezu die hg Erkenntnisse vom 19. Dezember 2006, 2004/15/0169, und vom 22. April 2009, 2007/15/0022).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009150069.X01Im RIS seit
02.08.2012Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012