TE Vwgh Erkenntnis 2006/12/19 2004/15/0169

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Veröffentlicht am 19.12.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §203 Abs1;
ASVG §209 Abs1;
EStG 1988 §3 Abs1 Z4 idF 1991/028;
  1. ASVG § 203 heute
  2. ASVG § 203 gültig ab 01.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  3. ASVG § 203 gültig von 01.09.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  4. ASVG § 203 gültig von 01.01.1986 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1986
  1. ASVG § 209 heute
  2. ASVG § 209 gültig ab 01.01.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 704/1976
  1. EStG 1988 § 3 heute
  2. EStG 1988 § 3 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2026
  3. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2026 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2026 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2025
  5. EStG 1988 § 3 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  6. EStG 1988 § 3 gültig von 04.11.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2025
  7. EStG 1988 § 3 gültig von 20.07.2024 bis 03.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  8. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  9. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  11. EStG 1988 § 3 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  12. EStG 1988 § 3 gültig von 22.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  13. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 220/2022
  14. EStG 1988 § 3 gültig von 07.12.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  15. EStG 1988 § 3 gültig von 28.10.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  16. EStG 1988 § 3 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  17. EStG 1988 § 3 gültig von 15.02.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  18. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2021 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  19. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020
  20. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2021 bis 17.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  21. EStG 1988 § 3 gültig von 18.06.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020
  22. EStG 1988 § 3 gültig von 30.10.2019 bis 17.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  23. EStG 1988 § 3 gültig von 27.07.2017 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  24. EStG 1988 § 3 gültig von 15.07.2017 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2017
  25. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 14.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  26. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  27. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  28. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  29. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  30. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  31. EStG 1988 § 3 gültig von 02.08.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  32. EStG 1988 § 3 gültig von 15.08.2015 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  33. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  34. EStG 1988 § 3 gültig von 30.07.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  35. EStG 1988 § 3 gültig von 15.12.2012 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  36. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  37. EStG 1988 § 3 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  38. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2011 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2010
  39. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  40. EStG 1988 § 3 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  41. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009
  42. EStG 1988 § 3 gültig von 16.07.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2009
  43. EStG 1988 § 3 gültig von 18.06.2009 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  44. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  45. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  46. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2009 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  47. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2008
  48. EStG 1988 § 3 gültig von 28.06.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  49. EStG 1988 § 3 gültig von 10.07.2007 bis 27.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  50. EStG 1988 § 3 gültig von 24.05.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  51. EStG 1988 § 3 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  52. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  53. EStG 1988 § 3 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  54. EStG 1988 § 3 gültig von 10.06.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2005
  55. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  56. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  57. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2003
  58. EStG 1988 § 3 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  59. EStG 1988 § 3 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  60. EStG 1988 § 3 gültig von 25.05.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  61. EStG 1988 § 3 gültig von 19.12.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  62. EStG 1988 § 3 gültig von 08.08.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  63. EStG 1988 § 3 gültig von 27.06.2001 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  64. EStG 1988 § 3 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  65. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  66. EStG 1988 § 3 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  67. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  68. EStG 1988 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  69. EStG 1988 § 3 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  70. EStG 1988 § 3 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  71. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  72. EStG 1988 § 3 gültig von 19.01.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 28/1991
  73. EStG 1988 § 3 gültig von 01.07.1990 bis 18.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  74. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  75. EStG 1988 § 3 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des Dr. Wilfried W in L, Deutschland, vertreten durch Dr. Adolf Concin und Dr. Heinrich Concin, Rechtsanwälte in 6700 Bludenz, Mutterstraße 1a, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 4. November 2004, GZ. RV/0127-F/03, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 1998, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wohnte 1996 und im Streitzeitraum in B, Österreich, und erzielte als Grenzgänger nach Liechtenstein Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Am 9. August 1996 erlitt er einen Arbeitsunfall und ist seither arbeitsunfähig. Nach den gesetzlichen Bestimmungen über die obligatorische Unfallversicherung im Fürstentum Liechtenstein wurde bis 31. Juli 1998 das gesetzliche Taggeld an den Arbeitgeber und von diesem als Teil des Lohnes an den Beschwerdeführer ausbezahlt und zwar im Jahr 1997 SFr 75.721,-- und im Jahr 1998 SFr 46.583,--.

Ab 1. August 1998 bezog der Beschwerdeführer von der liechtensteinischen gesetzlichen Unfallversicherung, von der liechtensteinischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und von der Personalvorsorgestiftung seines Arbeitgebers eine monatliche Invalidenrente. In der Folge legte die liechtensteinische Invalidenversicherung, die für die Ermittlung des Invaliditätsgrades zuständig ist, den Beginn der rentenauslösenden Arbeitsunfähigkeit rückwirkend auf den 1. August 1997 fest.

Strittig ist, ob das aus der gesetzlichen liechtensteinischen Unfallversicherung gewährte Taggeld ab dem 4. Februar 1997 steuerpflichtiges Einkommen darstellt (Finanzamt, belangte Behörde) oder ob es mit den Bezügen einer inländischen Unfallrente steuerrechtlich gleichzustellen und daher steuerfrei zu behandeln ist.

Die belangte Behörde führte dazu im Erwägungsteil ihres vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides aus, nach liechtensteinischem Recht habe der Versicherte, wenn er durch einen Unfall voll oder teilweise arbeitsunfähig ist, Anspruch auf ein Taggeld, welches bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des Versichertenverdienstes betrage und bis zur Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit oder bis zum Beginn einer Rente gezahlt werde. Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung ersetzten die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Nach österreichischem Recht habe der Pflichtversicherte aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Im Rahmen ihrer Vorleistungspflicht trage die gesetzliche Krankenversicherung auch den Aufwand für die Krankenbehandlung und Geldleistungen aus Arbeitsunfällen. Das Krankengeld werde im Ausmaß von 50 % bis maximal 75 % der Bemessungsgrundlage gewährt. Der Anspruch auf Krankengeld bestehe pro Versicherungsfall grundsätzlich bis zur Dauer von 26 Wochen.

§ 173 Z. 1 lit. a bis i ASVG zähle die Leistungen aus der Unfallversicherung auf. Anspruch auf die darin auch genannte Versehrtenrente bestehe, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 % vermindert sei. Die Versehrtenrente falle mit dem Tag nach dem Wegfall des Krankengeldes, spätestens mit der 27. Woche nach Eintritt des Versicherungsfalles an. In der Regel werde die Versehrtenrente als vorläufige Rente bis zur Höchstdauer von zwei Jahren gewährt. Spätestens nach zwei Jahren müsse entschieden werden, ob die vorläufige Rente in eine Dauerrente umgewandelt werde. Paragraph 173, Ziffer eins, Litera a bis i ASVG zähle die Leistungen aus der Unfallversicherung auf. Anspruch auf die darin auch genannte Versehrtenrente bestehe, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 % vermindert sei. Die Versehrtenrente falle mit dem Tag nach dem Wegfall des Krankengeldes, spätestens mit der 27. Woche nach Eintritt des Versicherungsfalles an. In der Regel werde die Versehrtenrente als vorläufige Rente bis zur Höchstdauer von zwei Jahren gewährt. Spätestens nach zwei Jahren müsse entschieden werden, ob die vorläufige Rente in eine Dauerrente umgewandelt werde.

Die nach der in Liechtenstein für das Streitjahr geltenden Regelung über die obligatorische Unfallversicherung als Taggeld bezeichnete Leistung entspräche keiner der in § 173 Z. 1 lit. a bis i ASVG angeführten gesetzlichen Leistungen der inländischen Unfallversicherung. Vielmehr entspräche diese liechtensteinische Leistung dem Grunde nach dem steuerpflichtigen Krankengeld aus der österreichischen Krankenversicherung und den steuerpflichtigen inländischen Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Angestelltengesetz. Das liechtensteinische Taggeld sei nicht mit einer österreichischen Versehrtenrente vergleichbar. Entscheidend sei nämlich, ob das ausländische Sozialversicherungsrecht dem Grunde nach dieselben Leistungen unter denselben Voraussetzungen vorsehe, wie das inländische Sozialversicherungsrecht. Der vom Beschwerdeführer angestrebte abstrakte Vergleich zwischen dem liechtensteinischen Taggeld und der österreichischen Versehrtenrente erweise sich auch auf Grund der unterschiedlichen Zweckbestimmung der einzelnen Geldleistungen als nicht zielführend. Während es sich bei der österreichischen Versehrtenrente um eine Ausgleichszahlung (Schadenersatzleistung) für die Kosten handelt, die versehrte Arbeitnehmer durch einen Arbeitsunfall haben, handle es sich beim liechtensteinischen Taggeld um eine Barleistung, die dann gewährt werde, wenn der Versicherte wegen seiner Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles eine Entgeltschmälerung bzw. einen Entgeltausfall erleide. Das Taggeld habe den Zweck, den durch die Arbeitsunfähigkeit ausfallenden Lohn zu ersetzen. § 3 Abs. 1 Z. 4 lit. c EStG 1988 in der in den Streitjahren geltenden Fassung könne daher auf das von der liechtensteinischen gesetzlichen Unfallversicherung gewährte Taggeld nicht angewendet werden.Die nach der in Liechtenstein für das Streitjahr geltenden Regelung über die obligatorische Unfallversicherung als Taggeld bezeichnete Leistung entspräche keiner der in Paragraph 173, Ziffer eins, Litera a bis i ASVG angeführten gesetzlichen Leistungen der inländischen Unfallversicherung. Vielmehr entspräche diese liechtensteinische Leistung dem Grunde nach dem steuerpflichtigen Krankengeld aus der österreichischen Krankenversicherung und den steuerpflichtigen inländischen Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Angestelltengesetz. Das liechtensteinische Taggeld sei nicht mit einer österreichischen Versehrtenrente vergleichbar. Entscheidend sei nämlich, ob das ausländische Sozialversicherungsrecht dem Grunde nach dieselben Leistungen unter denselben Voraussetzungen vorsehe, wie das inländische Sozialversicherungsrecht. Der vom Beschwerdeführer angestrebte abstrakte Vergleich zwischen dem liechtensteinischen Taggeld und der österreichischen Versehrtenrente erweise sich auch auf Grund der unterschiedlichen Zweckbestimmung der einzelnen Geldleistungen als nicht zielführend. Während es sich bei der österreichischen Versehrtenrente um eine Ausgleichszahlung (Schadenersatzleistung) für die Kosten handelt, die versehrte Arbeitnehmer durch einen Arbeitsunfall haben, handle es sich beim liechtensteinischen Taggeld um eine Barleistung, die dann gewährt werde, wenn der Versicherte wegen seiner Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles eine Entgeltschmälerung bzw. einen Entgeltausfall erleide. Das Taggeld habe den Zweck, den durch die Arbeitsunfähigkeit ausfallenden Lohn zu ersetzen. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988 in der in den Streitjahren geltenden Fassung könne daher auf das von der liechtensteinischen gesetzlichen Unfallversicherung gewährte Taggeld nicht angewendet werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde über die Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer meint, das von der liechtensteinischen gesetzlichen Unfallversicherung ausbezahlte Taggeld entspreche der vorläufigen Versehrtenrente nach den einschlägigen österreichischen Bestimmungen und sei deshalb als steuerfrei zu behandeln. Das Taggeld habe wie die vorläufige Versehrtenrente nach österreichischem Recht primär den Zweck des Lohnersatzes bis der Grad der Erwerbsminderung ermittelt sei. Auf Grund der identen Zweckbestimmung sei daher das Taggeld als steuerfrei zu behandeln. Wäre der Beschwerdeführer in Österreich unselbständig erwerbstätig gewesen und hätte er dabei einen Arbeitsunfall erlitten, hätte er auf Grund der 100 %igen Minderung der Erwerbsfähigkeit auch nach den österreichischen Bestimmungen eine vorläufige Versehrtenrente bekommen, die in den Streitjahren steuerfrei gewesen sei.

Nach § 3 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung (BGBl. Nr. 28/1991) sind Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung oder aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen von der Einkommensteuer befreit. Die österreichische Unfallversicherung sorgt bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen neben der Unfallversorgung und Heilbehandlung auch für die Gewährung finanzieller Leistungen, wie die von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens angesprochene vorläufige Versehrtenrente. Gemäß § 203 Abs. 1 ASVG besteht Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. Gemäß § 209 Abs. 1 ASVG hat der Träger der Unfallversicherung die Versehrtenrente als vorläufige Rente zu gewähren, wenn die Versehrtenrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalles wegen der noch nicht absehbaren Entwicklung der Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente festgestellt werden kann. Spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes ist die Versehrtenrente als Dauerrente festzustellen. Das Gesetz kennt sohin nur einen einzigen Begriff der Versehrtenrente, räumt jedoch unter den im § 209 ASVG determinierten Voraussetzungen die Möglichkeit ein, die Versehrtenrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalles als vorläufige Rente zu gewähren (vgl. OGH vom 17. Juni 1987, 9 ObS 1/87).Nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1991,) sind Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung oder aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen von der Einkommensteuer befreit. Die österreichische Unfallversicherung sorgt bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen neben der Unfallversorgung und Heilbehandlung auch für die Gewährung finanzieller Leistungen, wie die von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens angesprochene vorläufige Versehrtenrente. Gemäß Paragraph 203, Absatz eins, ASVG besteht Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. Gemäß Paragraph 209, Absatz eins, ASVG hat der Träger der Unfallversicherung die Versehrtenrente als vorläufige Rente zu gewähren, wenn die Versehrtenrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalles wegen der noch nicht absehbaren Entwicklung der Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente festgestellt werden kann. Spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes ist die Versehrtenrente als Dauerrente festzustellen. Das Gesetz kennt sohin nur einen einzigen Begriff der Versehrtenrente, räumt jedoch unter den im Paragraph 209, ASVG determinierten Voraussetzungen die Möglichkeit ein, die Versehrtenrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalles als vorläufige Rente zu gewähren vergleiche , OGH vom 17. Juni 1987, 9 ObS 1/87).

Die Versehrtenrente nach dem ASVG soll dem Ausgleich des durch die unfallbedingte Erwerbsminderung eintretenden Schadens dienen. Vor allem in der Bildung der Bemessungsgrundlage kommt zum Ausdruck, dass das Gesetz den eintretenden Verdienstentfall zwar anvisiert. Die hier vorgenommene abstrakte Schadensberechnung bedeutet in Fällen leichterer Körperschäden allerdings meist nur den Ausgleich von Erschwernissen, künftigen Berufsunsicherheiten und des Verschleißes an körperlicher Substanz, weil Leichtversehrte in aller Regel voll weiterarbeiten und keinen Vermögensschaden erleiden. Schwerversehrte erhalten demgegenüber wegen der Berechnungsformel und der Bemessungshöchstgrenze nicht einmal immer den tatsächlichen Verdienstentgang ersetzt (OGH vom 16. März 2004, 10 ObS 357/02a, m.w.N.). Die Versehrtenrente gebührt - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - somit auch dann, wenn ein Arbeitsunfall zu keinem konkreten Einkommensausfall führt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gebührt die Rente sohin auch neben einem ungeschmälerten Erwerbseinkommen oder dem Bezug einer Pension (vgl. Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechtes, 2.3.3.2.3.1., Müller, ASoK 2001, 382). Die gesetzliche Unfallversicherung behandelt die durch den Unfall hervorgerufene Erwerbsminderung sohin rein abstrakt. Sie wird daher nicht an Stelle einer durch den Arbeitsunfall konkret eingetretenen Schmälerung oder eines konkreten Ausfalles des Entgeltes gewährt. Auch im Extremfall, also wenn durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit die Erwerbsminderung 100 % beträgt, wird die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung neben einer Pension wegen Berufs(Erwerbs-)unfähigkeit gewährt.Die Versehrtenrente nach dem ASVG soll dem Ausgleich des durch die unfallbedingte Erwerbsminderung eintretenden Schadens dienen. Vor allem in der Bildung der Bemessungsgrundlage kommt zum Ausdruck, dass das Gesetz den eintretenden Verdienstentfall zwar anvisiert. Die hier vorgenommene abstrakte Schadensberechnung bedeutet in Fällen leichterer Körperschäden allerdings meist nur den Ausgleich von Erschwernissen, künftigen Berufsunsicherheiten und des Verschleißes an körperlicher Substanz, weil Leichtversehrte in aller Regel voll weiterarbeiten und keinen Vermögensschaden erleiden. Schwerversehrte erhalten demgegenüber wegen der Berechnungsformel und der Bemessungshöchstgrenze nicht einmal immer den tatsächlichen Verdienstentgang ersetzt (OGH vom 16. März 2004, 10 ObS 357/02a, m.w.N.). Die Versehrtenrente gebührt - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - somit auch dann, wenn ein Arbeitsunfall zu keinem konkreten Einkommensausfall führt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gebührt die Rente sohin auch neben einem ungeschmälerten Erwerbseinkommen oder dem Bezug einer Pension vergleiche , Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechtes, 2.3.3.2.3.1., Müller, ASoK 2001, 382). Die gesetzliche Unfallversicherung behandelt die durch den Unfall hervorgerufene Erwerbsminderung sohin rein abstrakt. Sie wird daher nicht an Stelle einer durch den Arbeitsunfall konkret eingetretenen Schmälerung oder eines konkreten Ausfalles des Entgeltes gewährt. Auch im Extremfall, also wenn durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit die Erwerbsminderung 100 % beträgt, wird die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung neben einer Pension wegen Berufs(Erwerbs-)unfähigkeit gewährt.

Dem gegenüber gehen die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens übereinstimmend davon aus, dass das Taggeld der obligatorischen liechtensteinischen Unfallversicherung die konkrete Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber ersetzt. Nach österreichischem Recht hingegen hat ein allfälliger Lohnanspruch des Dienstnehmers nach dem Unfall aus derselben oder einer anderen Tätigkeit keinen Einfluss auf Grund und Höhe der Versehrtenrente.

Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass dieses liechtensteinische Taggeld nicht einer österreichischen vorläufigen Versehrtenrente (aus der Unfallversorgung) entspricht. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass dieses liechtensteinische Taggeld nicht einer österreichischen vorläufigen Versehrtenrente (aus der Unfallversorgung) entspricht. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i. römisch fünf.m. der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 19. Dezember 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004150169.X00

Im RIS seit

26.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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