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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein Widerruf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach § 45 Abs. 10 Tir NatSchG 2005 setzt - bei Vorliegen der ersten beiden darin angeführten Voraussetzungen - zunächst eine behördliche Abwägung von Art und Ausmaß des gesetzten Fehlverhaltens sowie der Intensität und Qualität der auf Grund des Verhaltens zu befürchtenden Beeinträchtigung des Naturraums einerseits und der wirtschaftlichen Folgen des Widerrufs für den Bewilligungsinhaber andererseits voraus, wobei auch die Möglichkeit gelinderer Mittel zu prüfen ist. Wenn sich demnach der Widerruf der Bewilligung als erforderlich darstellt, ist dem Bewilligungsinhaber durch Mahnung und Androhung des Widerrufs Gelegenheit zur Beendigung seines Fehlverhaltens zu geben; der Widerruf der Bewilligung erweist sich mit Blick auf die Ausführungen des VfGH in seinem E vom 15. Juni 2000, B 1751/99 (= VfSlg. 15809) und das grundrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip im allgemeinen nur dann als zulässig, wenn der Verstoß gegen die naturschutzrechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Erlassung des Widerrufsbescheides noch andauert (vgl. E 13. Oktober 2011, 2010/07/0162).Ein Widerruf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 45, Absatz 10, Tir NatSchG 2005 setzt - bei Vorliegen der ersten beiden darin angeführten Voraussetzungen - zunächst eine behördliche Abwägung von Art und Ausmaß des gesetzten Fehlverhaltens sowie der Intensität und Qualität der auf Grund des Verhaltens zu befürchtenden Beeinträchtigung des Naturraums einerseits und der wirtschaftlichen Folgen des Widerrufs für den Bewilligungsinhaber andererseits voraus, wobei auch die Möglichkeit gelinderer Mittel zu prüfen ist. Wenn sich demnach der Widerruf der Bewilligung als erforderlich darstellt, ist dem Bewilligungsinhaber durch Mahnung und Androhung des Widerrufs Gelegenheit zur Beendigung seines Fehlverhaltens zu geben; der Widerruf der Bewilligung erweist sich mit Blick auf die Ausführungen des VfGH in seinem E vom 15. Juni 2000, B 1751/99 (= VfSlg. 15809) und das grundrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip im allgemeinen nur dann als zulässig, wenn der Verstoß gegen die naturschutzrechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Erlassung des Widerrufsbescheides noch andauert vergleiche E 13. Oktober 2011, 2010/07/0162).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011100202.X02Im RIS seit
31.07.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015