RS Vwgh 2012/7/3 2011/10/0118

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Veröffentlicht am 03.07.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
ForstG 1975 §172 Abs6;

Rechtssatz

Gegenstand eines Verfahrens nach § 172 Abs. 6 ForstG 1975 ist die Erlassung von "möglichen Vorkehrungen", die für die Walderhaltung eines bestimmten Bereiches erforderlich sind. Im Rahmen dieser "Sache" ist die Berufungsbehörde berechtigt, andere - ihrer Ansicht nach für die Walderhaltung besser geeignete - Maßnahmen anzuordnen (vgl. E 28. September 2006, 2005/07/0069).Gegenstand eines Verfahrens nach Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 ist die Erlassung von "möglichen Vorkehrungen", die für die Walderhaltung eines bestimmten Bereiches erforderlich sind. Im Rahmen dieser "Sache" ist die Berufungsbehörde berechtigt, andere - ihrer Ansicht nach für die Walderhaltung besser geeignete - Maßnahmen anzuordnen vergleiche E 28. September 2006, 2005/07/0069).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011100118.X02

Im RIS seit

31.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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