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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Gegenstand eines Verfahrens nach § 172 Abs. 6 ForstG 1975 ist die Erlassung von "möglichen Vorkehrungen", die für die Walderhaltung eines bestimmten Bereiches erforderlich sind. Im Rahmen dieser "Sache" ist die Berufungsbehörde berechtigt, andere - ihrer Ansicht nach für die Walderhaltung besser geeignete - Maßnahmen anzuordnen (vgl. E 28. September 2006, 2005/07/0069).Gegenstand eines Verfahrens nach Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 ist die Erlassung von "möglichen Vorkehrungen", die für die Walderhaltung eines bestimmten Bereiches erforderlich sind. Im Rahmen dieser "Sache" ist die Berufungsbehörde berechtigt, andere - ihrer Ansicht nach für die Walderhaltung besser geeignete - Maßnahmen anzuordnen vergleiche E 28. September 2006, 2005/07/0069).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011100118.X02Im RIS seit
31.07.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015