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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2007/I/078;Rechtssatz
Aus dem Blickwinkel des Täters iSd § 9 Abs. 1 VStG ist im Falle des gesetzlichen Vertreters einer AG & Co KG die Besonderheit zu beachten, dass nicht nur die Gesellschaft (die KG als Arbeitgeber) keine natürliche Person ist, sondern auch die zur Vertretung und Geschäftsführung der KG berufene Komplementär-AG, sodass im Ergebnis das/die - zur Vertretung der Komplementär-AG nach außen berufene(n) - Mitglied(er) des Vorstandes der Komplementär-AG gleichzeitig gesetzliche(r) Vertreter auch der KG und insoweit auch für die AG & Co KG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist bzw. sind (Hinweis E 29. Mai 2006, 2005/09/0066). Liegt eine enge organisatorische Verknüpfung der AG & Co KG mit der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Komplementär-AG vor und wird ein Arbeitnehmer von der AG & Co KG beschäftigt, dann trifft die Verantwortung für die Einhaltung der dabei zu beachtenden Rechtsvorschriften, insbesondere auch jener des AuslBG, in ganz gleicher Weise den (die) zur Vertretung nach außen Berufene(n) der AG (vgl. E 29. Mai 2006, 2005/09/0066).Aus dem Blickwinkel des Täters iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist im Falle des gesetzlichen Vertreters einer AG & Co KG die Besonderheit zu beachten, dass nicht nur die Gesellschaft (die KG als Arbeitgeber) keine natürliche Person ist, sondern auch die zur Vertretung und Geschäftsführung der KG berufene Komplementär-AG, sodass im Ergebnis das/die - zur Vertretung der Komplementär-AG nach außen berufene(n) - Mitglied(er) des Vorstandes der Komplementär-AG gleichzeitig gesetzliche(r) Vertreter auch der KG und insoweit auch für die AG & Co KG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist bzw. sind (Hinweis E 29. Mai 2006, 2005/09/0066). Liegt eine enge organisatorische Verknüpfung der AG & Co KG mit der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Komplementär-AG vor und wird ein Arbeitnehmer von der AG & Co KG beschäftigt, dann trifft die Verantwortung für die Einhaltung der dabei zu beachtenden Rechtsvorschriften, insbesondere auch jener des AuslBG, in ganz gleicher Weise den (die) zur Vertretung nach außen Berufene(n) der AG vergleiche E 29. Mai 2006, 2005/09/0066).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010090062.X03Im RIS seit
26.07.2012Zuletzt aktualisiert am
17.01.2013