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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs3 Z11;Rechtssatz
Zum Tatbestand des § 49 Abs. 3 Z 11 ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass es sich um Zuwendungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer handeln muss, die ihren Grund in der dem Dienstgeber aus dem Arbeitsverhältnis gegenüber der Treuepflicht des Dienstnehmers obliegenden Fürsorgepflicht haben. Allen beispielsweise angeführten Fällen von "sozialen Zuwendungen" des Dienstgebers liegt als auslösende Ursache für die Zuwendung ein Ereignis in der persönlichen oder familiären Sphäre des Dienstnehmers zugrunde, durch das dem Dienstnehmer erhöhte finanzielle Aufwendungen im Vergleich zu anderen Dienstnehmern erwachsen oder bei dem infolge Krankheit ein Ausfall oder eine Schmälerung des Einkommens eintritt. Als "soziale Zuwendungen" im Sinne der genannten Vorschrift können daher nur solche Zuwendungen des Dienstgebers an seine Dienstnehmer gewertet werden, die ihren Grund in einem durch Ereignisse in der persönlichen oder familiären Sphäre des Dienstnehmers hervorgerufenen Notstand oder in einer durch ein solches Ereignis geschwächten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1991, Zl. 89/08/0196, VwSlg 13437 A/1991, mwN). Nicht als Zuwendung im Sinn des § 49 Abs. 3 Z 11 ASVG wurde daher (im zitierten Erkenntnis vom 14. Mai 1991) eine Gegenleistung des Dienstgebers für den Verzicht des Dienstnehmers auf die aus einer betrieblichen Pensionszusage erwachsenen Anwartschaftsrechte gewertet, ebenso wenig etwa eine Zuwendung, welche als Ausgleich für die dem Dienstnehmer durch eine organisatorische Maßnahme des Dienstgebers erwachsenen finanziellen Verluste dienen sollte (hg. Erkenntnis vom 14. September 1966, Zl. 744/66, VwSlg 6986 A/1966) oder eine Zuwendung aus Anlass der dem Dienstgeber verliehenen Berechtigung zur Führung des österreichischen Staatswappens (hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1960, Zl. 386/58).Zum Tatbestand des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 11, ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass es sich um Zuwendungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer handeln muss, die ihren Grund in der dem Dienstgeber aus dem Arbeitsverhältnis gegenüber der Treuepflicht des Dienstnehmers obliegenden Fürsorgepflicht haben. Allen beispielsweise angeführten Fällen von "sozialen Zuwendungen" des Dienstgebers liegt als auslösende Ursache für die Zuwendung ein Ereignis in der persönlichen oder familiären Sphäre des Dienstnehmers zugrunde, durch das dem Dienstnehmer erhöhte finanzielle Aufwendungen im Vergleich zu anderen Dienstnehmern erwachsen oder bei dem infolge Krankheit ein Ausfall oder eine Schmälerung des Einkommens eintritt. Als "soziale Zuwendungen" im Sinne der genannten Vorschrift können daher nur solche Zuwendungen des Dienstgebers an seine Dienstnehmer gewertet werden, die ihren Grund in einem durch Ereignisse in der persönlichen oder familiären Sphäre des Dienstnehmers hervorgerufenen Notstand oder in einer durch ein solches Ereignis geschwächten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit haben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1991, Zl. 89/08/0196, VwSlg 13437 A/1991, mwN). Nicht als Zuwendung im Sinn des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 11, ASVG wurde daher (im zitierten Erkenntnis vom 14. Mai 1991) eine Gegenleistung des Dienstgebers für den Verzicht des Dienstnehmers auf die aus einer betrieblichen Pensionszusage erwachsenen Anwartschaftsrechte gewertet, ebenso wenig etwa eine Zuwendung, welche als Ausgleich für die dem Dienstnehmer durch eine organisatorische Maßnahme des Dienstgebers erwachsenen finanziellen Verluste dienen sollte (hg. Erkenntnis vom 14. September 1966, Zl. 744/66, VwSlg 6986 A/1966) oder eine Zuwendung aus Anlass der dem Dienstgeber verliehenen Berechtigung zur Führung des österreichischen Staatswappens (hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1960, Zl. 386/58).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080257.X03Im RIS seit
15.08.2012Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012