Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ALSAG 1989 §10;Rechtssatz
Dann, wenn die Rechtsordnung in Gestalt des § 4 AWG 1990 bzw nunmehr des § 6 AWG 2002 ein Verfahren zur Verfügung stellt, in welchem die Frage des Vorliegens von Abfällen in einem auf dieses Thema zugeschnittenen und darauf spezialisierten Verfahren zu beantworten ist, muss davon ausgegangen werden, dass dieser Feststellungsbescheid auch für die das AlSAG 1989 vollziehende Behörde bindend ist, wenn sie zu beurteilen hat, ob die in einer Anlage behandelten Stoffe das für das Vorliegen einer Abfallbehandlungsanlage erforderliche Tatbestandsmerkmal "Abfall" erfüllen (vgl. E 25. Jänner 2007, 2005/07/0139). Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 7 Z 2 AWG 2002 wird mit dem nach dieser Bestimmung zu erlassenden Feststellungsbescheid gerade (auch) bezweckt, den Umfang einer Genehmigung insbesondere hinsichtlich der "Abfallarten" festzustellen. Das Feststellungsverfahren nach § 6 Abs. 7 Z 2 AWG 2002 stellt daher (vgl. E 25. Jänner 2007, 2005/07/0139) ein unter anderem auf das Thema "Abfallarten" zugeschnittenes und darauf spezialisiertes Verfahren dar.Dann, wenn die Rechtsordnung in Gestalt des Paragraph 4, AWG 1990 bzw nunmehr des Paragraph 6, AWG 2002 ein Verfahren zur Verfügung stellt, in welchem die Frage des Vorliegens von Abfällen in einem auf dieses Thema zugeschnittenen und darauf spezialisierten Verfahren zu beantworten ist, muss davon ausgegangen werden, dass dieser Feststellungsbescheid auch für die das AlSAG 1989 vollziehende Behörde bindend ist, wenn sie zu beurteilen hat, ob die in einer Anlage behandelten Stoffe das für das Vorliegen einer Abfallbehandlungsanlage erforderliche Tatbestandsmerkmal "Abfall" erfüllen vergleiche E 25. Jänner 2007, 2005/07/0139). Nach dem Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 2, AWG 2002 wird mit dem nach dieser Bestimmung zu erlassenden Feststellungsbescheid gerade (auch) bezweckt, den Umfang einer Genehmigung insbesondere hinsichtlich der "Abfallarten" festzustellen. Das Feststellungsverfahren nach Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 2, AWG 2002 stellt daher vergleiche E 25. Jänner 2007, 2005/07/0139) ein unter anderem auf das Thema "Abfallarten" zugeschnittenes und darauf spezialisiertes Verfahren dar.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011070173.X04Im RIS seit
21.08.2012Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012