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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ALSAG 1989 §10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde der Deponie R-GmbH & Co KG in K, vertreten durch Eisenberger & Herzog, Rechtsanwaltssozietät in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 12. September 2005, Zl. U-30.144/2, betreffend eine Feststellung nach § 10 ALSAG (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Innsbruck, Zollstelle Kufstein, Oskar-Pirlo-Straße 15, 6330 Kufstein), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde der Deponie R-GmbH & Co KG in K, vertreten durch Eisenberger & Herzog, Rechtsanwaltssozietät in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 12. September 2005, Zl. U-30.144/2, betreffend eine Feststellung nach Paragraph 10, ALSAG (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Innsbruck, Zollstelle Kufstein, Oskar-Pirlo-Straße 15, 6330 Kufstein), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2005 wandte sich das Zollamt Innsbruck (in weiterer Folge als mitbeteiligte Partei bezeichnet) an die Bezirkshauptmannschaft I (BH) und beantragte die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 10 des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) betreffend die Ablagerung von Abfällen auf der Deponie R des Deponiebetreibers Deponie R-GmbH & Co KG, der beschwerdeführenden Partei. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass auf der Deponie R im ersten Quartal 2005 225,50 t Abfälle abgelagert worden seien, die nicht bei der Altlastenbeitragsanmeldung aufschienen.Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2005 wandte sich das Zollamt Innsbruck (in weiterer Folge als mitbeteiligte Partei bezeichnet) an die Bezirkshauptmannschaft römisch eins (BH) und beantragte die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 10, des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) betreffend die Ablagerung von Abfällen auf der Deponie R des Deponiebetreibers Deponie R-GmbH & Co KG, der beschwerdeführenden Partei. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass auf der Deponie R im ersten Quartal 2005 225,50 t Abfälle abgelagert worden seien, die nicht bei der Altlastenbeitragsanmeldung aufschienen.
Dem Antrag war eine Kopie einer an das Zollamt gerichteten Zusatzanmeldung der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2005 angeschlossen, wonach die Ablagerung der 225,50 t Abfälle beitragsfrei sei, weil es sich dabei um Abfälle handle, die gemäß § 2 Abs. 5 Z. 7 ALSAG nicht als Abfälle im Sinne des ALSAG gälten.Dem Antrag war eine Kopie einer an das Zollamt gerichteten Zusatzanmeldung der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2005 angeschlossen, wonach die Ablagerung der 225,50 t Abfälle beitragsfrei sei, weil es sich dabei um Abfälle handle, die gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 7, ALSAG nicht als Abfälle im Sinne des ALSAG gälten.
Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2005 beantwortete die Beschwerdeführerin eine Anfrage der BH hinsichtlich dieser Abfälle dahingehend, dass es sich dabei um Holzasche (Abfallschlüsselnummer 31306 - Holzasche, Strohasche gemäß ÖNORM S 2100) aus dem Betrieb des Biomasse-Heizkraftwerkes der T-AG in K handle. Der Antwort beigeschlossen waren ein Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 17. Dezember 1997 sowie ein gewerbebehördlicher Genehmigungsbescheid dieser Bezirkshauptmannschaft vom 25. Juni 2002.
Mit Bescheid vom 15. Juni 2005 stellte die BH unter Spruchpunkt I bezugnehmend auf den Antrag der mitbeteiligten Partei fest,Mit Bescheid vom 15. Juni 2005 stellte die BH unter Spruchpunkt römisch eins bezugnehmend auf den Antrag der mitbeteiligten Partei fest,
"a) dass die im ersten Quartal 2005 auf der Deponie W-R abgelagerten 225,50 t Holzasche (zuzuordnen der Schlüsselnummer 31306 - Holzasche, Strohasche gemäß ÖNORM S 2100) aus dem Betrieb des Biomasse-Heizkraftwerkes der T-AG in K Abfall seien,