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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z6 litb;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/15/0120 E 19. März 2013Rechtssatz
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 spricht in lit. b von der "Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt," und stellt damit auf die tatsächlichen Verhältnisse ab. Dass es bei der Abgrenzung des "kleinen" Pauschales vom "großen" (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988) nach der Anordnung des Gesetzgebers unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der Benützung von Massenbeförderungsmitteln auf ein Element der Notwendigkeit des Aufwands ankommt, rechtfertigt keine Verweisung des Steuerpflichtigen auf ihm zur Verfügung stehende alternative Wohnmöglichkeiten, von denen er überwiegend nicht Gebrauch gemacht hat. Überlegungen dieser Art sind für die Berücksichtigung der Kosten doppelter Haushaltsführung, aber nicht im Zusammenhang mit den pauschalierten Kosten der Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 von Bedeutung (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 2008, 2006/15/0145, VwSlg 8380 F/2008, und vom 17. Dezember 2008, 2006/13/0196). Die von der belangten Behörde als gegenteilig erwähnten Lohnsteuerrichtlinien 2002, AÖF Nr. 255/2001, verweisen in Rz 259 auf das hg. Erkenntnis vom 19. September 1995, 91/14/0227, das aber einen Fall betraf, in dem der Weg zur Arbeit überwiegend von der Garconniere am Arbeitsort aus angetreten worden war. Das Erkenntnis enthielt als obiter dictum die Bemerkung, bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze seien "nur Fahrt- bzw Wegstrecken zwischen dem nächstgelegenen Wohnsitz und dem Arbeitsort zu berücksichtigen", ohne dies zum zuvor noch hervorgehobenen, die Entscheidung tragenden und im Gesetz verankerten Kriterium der "überwiegend zurückgelegten" Fahrtstrecke in Beziehung zu setzen. Die als Beleg ins Treffen geführte Literaturstelle (Doralt, EStG2 (1992), § 16 Tz 112, gemeint war Tz 114) gab eine gleichartige Meinung in den Lohnsteuerrichtlinien 1992 wieder, der der Autor aber in Übereinstimmung mit der hier vertretenen Auffassung "das Gesetz" entgegenhielt (vgl. jetzt Doralt, EStG13 (2009), § 16 Tz 114). Das Erfordernis eines Vorgehens nach § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG ergibt sich aus diesem obiter dictum nicht.Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 spricht in Litera b, von der "Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt," und stellt damit auf die tatsächlichen Verhältnisse ab. Dass es bei der Abgrenzung des "kleinen" Pauschales vom "großen" (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, EStG 1988) nach der Anordnung des Gesetzgebers unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der Benützung von Massenbeförderungsmitteln auf ein Element der Notwendigkeit des Aufwands ankommt, rechtfertigt keine Verweisung des Steuerpflichtigen auf ihm zur Verfügung stehende alternative Wohnmöglichkeiten, von denen er überwiegend nicht Gebrauch gemacht hat. Überlegungen dieser Art sind für die Berücksichtigung der Kosten doppelter Haushaltsführung, aber nicht im Zusammenhang mit den pauschalierten Kosten der Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 von Bedeutung vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 2008, 2006/15/0145, VwSlg 8380 F/2008, und vom 17. Dezember 2008, 2006/13/0196). Die von der belangten Behörde als gegenteilig erwähnten Lohnsteuerrichtlinien 2002, AÖF Nr. 255/2001, verweisen in Rz 259 auf das hg. Erkenntnis vom 19. September 1995, 91/14/0227, das aber einen Fall betraf, in dem der Weg zur Arbeit überwiegend von der Garconniere am Arbeitsort aus angetreten worden war. Das Erkenntnis enthielt als obiter dictum die Bemerkung, bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze seien "nur Fahrt- bzw Wegstrecken zwischen dem nächstgelegenen Wohnsitz und dem Arbeitsort zu berücksichtigen", ohne dies zum zuvor noch hervorgehobenen, die Entscheidung tragenden und im Gesetz verankerten Kriterium der "überwiegend zurückgelegten" Fahrtstrecke in Beziehung zu setzen. Die als Beleg ins Treffen geführte Literaturstelle (Doralt, EStG2 (1992), Paragraph 16, Tz 112, gemeint war Tz 114) gab eine gleichartige Meinung in den Lohnsteuerrichtlinien 1992 wieder, der der Autor aber in Übereinstimmung mit der hier vertretenen Auffassung "das Gesetz" entgegenhielt vergleiche jetzt Doralt, EStG13 (2009), Paragraph 16, Tz 114). Das Erfordernis eines Vorgehens nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG ergibt sich aus diesem obiter dictum nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008130086.X01Im RIS seit
30.08.2012Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016