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L37406 Kurabgabe SteiermarkNorm
BAO §217;Rechtssatz
Spruch des erstinstanzlichen Bescheides ist die Festsetzung von Kurabgabe. Damit wird die Sache des konkreten Abgabeverfahrens und insoweit auch der Rahmen für die Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Berufungsverfahren im Sinne des § 289 Abs. 2 BAO festgelegt (vgl. das zur WAO ergangene hg. Erkenntnis vom 27. März 2008, 2005/13/0047). Die bescheidmäßige Vorschreibung des Säumniszuschlages wurde nach der Aktenlage erstmals durch den Bescheid der Berufungsbehörde bewirkt. Damit hat aber die Berufungsbehörde eine Entscheidung getroffen, die in die Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz fällt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 2010, 2009/16/0226, mwN).Spruch des erstinstanzlichen Bescheides ist die Festsetzung von Kurabgabe. Damit wird die Sache des konkreten Abgabeverfahrens und insoweit auch der Rahmen für die Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Berufungsverfahren im Sinne des Paragraph 289, Absatz 2, BAO festgelegt vergleiche das zur WAO ergangene hg. Erkenntnis vom 27. März 2008, 2005/13/0047). Die bescheidmäßige Vorschreibung des Säumniszuschlages wurde nach der Aktenlage erstmals durch den Bescheid der Berufungsbehörde bewirkt. Damit hat aber die Berufungsbehörde eine Entscheidung getroffen, die in die Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz fällt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 2010, 2009/16/0226, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010170196.X08Im RIS seit
18.09.2012Zuletzt aktualisiert am
04.12.2012