TE Vwgh Erkenntnis 2008/3/27 2005/13/0047

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Veröffentlicht am 27.03.2008
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §224 Abs1;
BAO §289 Abs2;
BAO §80;
BAO §9;
LAO Wr 1962 §171;
LAO Wr 1962 §224 Abs2;
LAO Wr 1962 §54;
LAO Wr 1962 §7;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. BAO § 224 heute
  2. BAO § 224 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des D in L, vertreten durch Mag. Herwig Holzer, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Geblergasse 95/12, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 25. Februar 2005, Zl. ABK - 380/03, betreffend Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war seit 5. Oktober 1993 Geschäftsführer der K. GmbH, über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 11. Dezember 2002 das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde.

Mit Bescheid vom 13. Juni 2003 zog der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer gemäß den §§ 7 und 54 WAO für Abgabenschulden der K. GmbH, nämlich für Dienstgeberabgabe und Kommunalsteuer in der Höhe von insgesamt EUR 2.581,72 für den Zeitraum "1/97-4/98, 4/02 u. 10/02", zur Haftung heran. Von dem gesamten offenen Rückstand an Abgaben in Höhe von EUR 4.302,92 werde nur ein Betrag von EUR 2.581,72 geltend gemacht, weil eine 40 %ige Ausgleichsquote bestätigt worden sei.Mit Bescheid vom 13. Juni 2003 zog der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer gemäß den Paragraphen 7, und 54 WAO für Abgabenschulden der K. GmbH, nämlich für Dienstgeberabgabe und Kommunalsteuer in der Höhe von insgesamt EUR 2.581,72 für den Zeitraum "1/97-4/98, 4/02 u. 10/02", zur Haftung heran. Von dem gesamten offenen Rückstand an Abgaben in Höhe von EUR 4.302,92 werde nur ein Betrag von EUR 2.581,72 geltend gemacht, weil eine 40 %ige Ausgleichsquote bestätigt worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die dagegen erhobene Berufung. Laut Spruch des angefochtenen Bescheides wurde der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Haftungsbetrag EUR 3.861,22 beträgt (im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen).

Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass die Spruchabänderung der Ausdehnung des Haftungsbetrages gedient habe, weil an Stelle der im Ausgleichsverfahren ursprünglich als erzielbar angenommenen Quote von 40 % infolge des mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 18. März 2004 eröffneten Anschlusskonkurses lediglich eine Quote von 10 % entrichtet worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Spruch des Haftungsbescheides (§ 171 WAO) ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe. Damit wird die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und insoweit auch der Rahmen für die Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Berufungsverfahren im Sinne des § 224 Abs. 2 WAO festgelegt.Spruch des Haftungsbescheides (Paragraph 171, WAO) ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe. Damit wird die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und insoweit auch der Rahmen für die Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Berufungsverfahren im Sinne des Paragraph 224, Absatz 2, WAO festgelegt.

Durch die Ausdehnung des Haftungsbetrages hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer insoweit erstmalig zur Haftung herangezogen. Sie hat damit eine Entscheidung getroffen, die in die Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz fällt (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2008, 2005/13/0098, mit weiterem Nachweis).Durch die Ausdehnung des Haftungsbetrages hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer insoweit erstmalig zur Haftung herangezogen. Sie hat damit eine Entscheidung getroffen, die in die Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz fällt vergleiche zuletzt das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2008, 2005/13/0098, mit weiterem Nachweis).

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 27. März 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005130047.X00

Im RIS seit

18.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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