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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/05/0062 E 10. September 2008 RS 2 (hier: Zurückweisung statt Abweisung verletzte keine Rechte des Bfs wegen inhaltlicher Behandlung des Berufungsvorbringens)Stammrechtssatz
Die Berufungsbehörde darf eine Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung nur dann als unzulässig zurückweisen, wenn das Vorliegen eines zulässigen Berufungsgrundes in der Berufung nicht einmal behauptet wird, während in den Fällen, in denen ein zulässiger Berufungsgrund zwar behauptet wurde, tatsächlich aber nicht gegeben ist, die Berufung mit dieser materiellen Begründung sachlich abzuweisen ist (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. September 1996, Zl. 96/07/0081, unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, Slg. Nr. 2068/1950).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012050111.X02Im RIS seit
19.09.2012Zuletzt aktualisiert am
27.05.2013