RS Vwgh 2012/8/23 2011/05/0196

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Veröffentlicht am 23.08.2012
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4 Z4;
BauO NÖ 1996 §23 Abs1;
BauO NÖ 1996 §23 Abs8;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §17 Abs4;

Rechtssatz

In einem Verfahren zur Nichtigerklärung einer Baubewilligung ist festzuhalten, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwar die eingesetzten Mittel im Hinblick auf den verfolgten Zweck betrifft, nicht aber einen Vorrang der wirtschaftlichen Interessen privater vor den öffentlichen Interessen, insbesondere jenen an der Einhaltung von Raumordnungsvorschriften, begründet (Hinweis Erkenntnisse vom 23. Jänner 1992, 91/06/0130, und vom 26. September 2002, 2000/06/0098). Die Nichtigerklärung kann sich auch grundsätzlich als einziges, zum Ziel führendes Mittel zur Hintanhaltung nachteiliger Auswirkungen auf Grund von Verletzungen des Raumplanungsrechtes darstellen (Hinweis E vom 23. Juni 2009, 2006/06/0126).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011050196.X01

Im RIS seit

20.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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