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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs4 Z4;Rechtssatz
In einem Verfahren zur Nichtigerklärung einer Baubewilligung ist festzuhalten, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwar die eingesetzten Mittel im Hinblick auf den verfolgten Zweck betrifft, nicht aber einen Vorrang der wirtschaftlichen Interessen privater vor den öffentlichen Interessen, insbesondere jenen an der Einhaltung von Raumordnungsvorschriften, begründet (Hinweis Erkenntnisse vom 23. Jänner 1992, 91/06/0130, und vom 26. September 2002, 2000/06/0098). Die Nichtigerklärung kann sich auch grundsätzlich als einziges, zum Ziel führendes Mittel zur Hintanhaltung nachteiliger Auswirkungen auf Grund von Verletzungen des Raumplanungsrechtes darstellen (Hinweis E vom 23. Juni 2009, 2006/06/0126).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011050196.X01Im RIS seit
20.09.2012Zuletzt aktualisiert am
03.10.2012