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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §41 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/05/1371 E 27. Jänner 2004 RS 1 (Hier: Sinngemäß muss Derartiges schon aus Überlegungen der Sachlichkeit und des Rechtsschutzes auch für die Präklusionsregelung des § 22 Abs. 1 letzter Satz NÖ BauO 1996 gelten.)Stammrechtssatz
Ausgehend von den Erwägungen im Motivenbericht zur Novelle LGBl 8200-3 zur NÖ Bauordnung 1996 ist bei der Auslegung der im § 22 Abs. 2 letzter Satz NÖ Bauordnung 1996 getroffenen Anordnung des Verlustes der Parteistellung mangels Erhebung von Einwendungen die geltende Regelung des § 42 Abs. 2 AVG heranzuziehen, welche die Rechtsfolgen der Präklusion des § 42 Abs. 1 AVG (auch hier: Verlust der Parteistellung) im Falle der Nichteinhaltung der dort vorgeschriebenen Kundmachungserfordernisse gegenüber jenen Beteiligten eintreten lässt, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 13. Auflage, Anm. 3 zu § 42 AVG, wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen). Diese Präklusionswirkungen treten jedoch nur dann ein, wenn in der Verständigung (Kundmachung) der Parteien gemäß § 41 Abs. 2 AVG der Hinweis auf die gemäß § 42 AVG eintretenden Folgen enthalten war (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 15. September 1992, Zl. 92/05/0076). Da - wie oben ausgeführt - die Präklusionsregelung des § 22 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 diejenige des § 42 AVG zum Vorbild hat, kann daher auch die im letzten Satz der erstgenannten Gesetzesstelle vorgesehene Rechtsfolge des Verlustes der Parteistellung nur dann eintreten, wenn die betroffene Partei bei der nachweislichen Verständigung vom Einlangen des Baubewilligungsantrages auf diese Rechtsfolge bei nicht fristgerechter Erhebung von Einwendungen hingewiesen wurde.Ausgehend von den Erwägungen im Motivenbericht zur Novelle LGBl 8200-3 zur NÖ Bauordnung 1996 ist bei der Auslegung der im Paragraph 22, Absatz 2, letzter Satz NÖ Bauordnung 1996 getroffenen Anordnung des Verlustes der Parteistellung mangels Erhebung von Einwendungen die geltende Regelung des Paragraph 42, Absatz 2, AVG heranzuziehen, welche die Rechtsfolgen der Präklusion des Paragraph 42, Absatz eins, AVG (auch hier: Verlust der Parteistellung) im Falle der Nichteinhaltung der dort vorgeschriebenen Kundmachungserfordernisse gegenüber jenen Beteiligten eintreten lässt, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 13. Auflage, Anmerkung 3 zu Paragraph 42, AVG, wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen). Diese Präklusionswirkungen treten jedoch nur dann ein, wenn in der Verständigung (Kundmachung) der Parteien gemäß Paragraph 41, Absatz 2, AVG der Hinweis auf die gemäß Paragraph 42, AVG eintretenden Folgen enthalten war vergleiche hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 15. September 1992, Zl. 92/05/0076). Da - wie oben ausgeführt - die Präklusionsregelung des Paragraph 22, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 diejenige des Paragraph 42, AVG zum Vorbild hat, kann daher auch die im letzten Satz der erstgenannten Gesetzesstelle vorgesehene Rechtsfolge des Verlustes der Parteistellung nur dann eintreten, wenn die betroffene Partei bei der nachweislichen Verständigung vom Einlangen des Baubewilligungsantrages auf diese Rechtsfolge bei nicht fristgerechter Erhebung von Einwendungen hingewiesen wurde.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011050082.X03Im RIS seit
20.09.2012Zuletzt aktualisiert am
03.10.2012