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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §10 Abs2 Z2;Rechtssatz
Gegen den Fremden wurde mit dem angefochtenen Bescheid ein zehnjähriges Rückkehrverbot erlassen. In seinem Asylverfahren wurde mit Bescheid (ua) ausgesprochen, dass seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Das hatte zur Folge, dass das gegenständliche Rückkehrverbot außer Kraft getreten ist. Der eine derartige Rechtsfolge anordnende § 65 Abs. 2 zweiter Satz FrPolG 2005 (idF vor dem FrÄG 2011; vgl. nunmehr ähnlich § 60 Abs. 4 Z 2 FrPolG 2005 idF des FrÄG 2011) sieht das zwar unmittelbar nur dann vor, wenn dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, ohne dass damit eine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 verbunden wurde. Für einen Fall, in dem wie hier von vornherein kein subsidiärer Schutz bestand und eine Ausweisung genauso auf Dauer zu unterbleiben hat, kann aber nichts Anderes gelten (vgl. B 13. September 2011, 2010/22/0216).Gegen den Fremden wurde mit dem angefochtenen Bescheid ein zehnjähriges Rückkehrverbot erlassen. In seinem Asylverfahren wurde mit Bescheid (ua) ausgesprochen, dass seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Das hatte zur Folge, dass das gegenständliche Rückkehrverbot außer Kraft getreten ist. Der eine derartige Rechtsfolge anordnende Paragraph 65, Absatz 2, zweiter Satz FrPolG 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2011; vergleiche nunmehr ähnlich Paragraph 60, Absatz 4, Ziffer 2, FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011) sieht das zwar unmittelbar nur dann vor, wenn dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, ohne dass damit eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 verbunden wurde. Für einen Fall, in dem wie hier von vornherein kein subsidiärer Schutz bestand und eine Ausweisung genauso auf Dauer zu unterbleiben hat, kann aber nichts Anderes gelten vergleiche B 13. September 2011, 2010/22/0216).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009210062.X01Im RIS seit
05.11.2012Zuletzt aktualisiert am
22.01.2013