TE Vwgh Erkenntnis 2011/9/13 2010/22/0216

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Veröffentlicht am 13.09.2011
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10 Abs5
FPG 2005 §54 Abs9 idF 2011/I/038
FPG 2005 §62 Abs4 idF 2009/I/022
FPG 2005 §70 Abs1
NAG 2005 §11 Abs1 Z1
NAG 2005 §44a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2011/22/0128 E 13.10.2011

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des JS in W, geboren am 5. November 1986, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/1/29A, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 22. November 2010, Zl. 320.161/2-III/4/10, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, vom 12. April 2010 auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt“ gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, vom 12. April 2010 auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt“ gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, gegen den Beschwerdeführer sei mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, mit Bescheid vom 24. April 2008 ein Rückkehrverbot erlassen worden, das noch aufrecht sei. Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 NAG dürften Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen einen Fremden ein aufrechtes Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot bestehe. Die Erteilung des Aufenthaltstitels sei daher zwingend zu versagen. Bei Vorliegen eines zwingenden Versagungsgrundes habe keine Abwägung im Sinn des Art. 8 EMRK zu erfolgen.In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, gegen den Beschwerdeführer sei mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, mit Bescheid vom 24. April 2008 ein Rückkehrverbot erlassen worden, das noch aufrecht sei. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG dürften Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen einen Fremden ein aufrechtes Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot bestehe. Die Erteilung des Aufenthaltstitels sei daher zwingend zu versagen. Bei Vorliegen eines zwingenden Versagungsgrundes habe keine Abwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK zu erfolgen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit dem Argument, der Asylgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 16. Februar 2010 die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer für unzulässig erklärt. Dies habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

Gemäß § 10 Abs. 5 Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Gemäß § 44a NAG (in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009) hat die Behörde einen Aufenthaltstitel gemäß § 43 Abs. 2 oder § 44 Abs. 3 NAG von Amts wegen zu erteilen, wenn u.a. eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 10 Asylgesetz 2005 rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Asylgesetz 2005 (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Gemäß Paragraph 44 a, NAG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) hat die Behörde einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 43, Absatz 2, oder Paragraph 44, Absatz 3, NAG von Amts wegen zu erteilen, wenn u.a. eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 10, Asylgesetz 2005 rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 22. Juli 2011, 2009/22/0128, bereits ausgeführt hat, ist durch den später erlassenen Bescheid, mit dem die Ausweisung auf Dauer für unzulässig erklärt wurde, die Wirkung eines Aufenthaltsverbotsbescheides, demzufolge der Fremde gemäß § 70 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG unverzüglich auszureisen habe, weggefallen. Damit kann dem Aufenthaltsverbot aber auch seine Wirkung als Ausschlussgrund gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht mehr zukommen. Auf die diesbezügliche Begründung im hg. Beschluss vom 22. Juli 2011 wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. Nichts anderes gilt betreffend eines - ohnedies nicht mit einem Ausreisebefehl verbundenen - Rückkehrverbotes, das mangels Zulässigkeit einer Ausweisung nie Geltung als Aufenthaltsverbot iSd § 62 Abs. 4 FPG (idF BGBl. I Nr. 122/2009) erlangen konnte (vgl. auch den inhaltlich gleich gelagerten nunmehrigen § 54 Abs. 9 FPG).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 22. Juli 2011, 2009/22/0128, bereits ausgeführt hat, ist durch den später erlassenen Bescheid, mit dem die Ausweisung auf Dauer für unzulässig erklärt wurde, die Wirkung eines Aufenthaltsverbotsbescheides, demzufolge der Fremde gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG unverzüglich auszureisen habe, weggefallen. Damit kann dem Aufenthaltsverbot aber auch seine Wirkung als Ausschlussgrund gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht mehr zukommen. Auf die diesbezügliche Begründung im hg. Beschluss vom 22. Juli 2011 wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen. Nichts anderes gilt betreffend eines - ohnedies nicht mit einem Ausreisebefehl verbundenen - Rückkehrverbotes, das mangels Zulässigkeit einer Ausweisung nie Geltung als Aufenthaltsverbot iSd Paragraph 62, Absatz 4, FPG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) erlangen konnte vergleiche , auch den inhaltlich gleich gelagerten nunmehrigen Paragraph 54, Absatz 9, FPG).

Da die belangte Behörde dies verkannt, war ihr Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Da die belangte Behörde dies verkannt, war ihr Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 13. September 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010220216.X00

Im RIS seit

08.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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