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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
AVG §38;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Bundesrechtslage gemäß § 51 BDG 1979 bzw. § 13 Abs. 3 Z. 2 (nunmehr § 12c Abs. 1 Z. 2) GehG 1956 in seinem Erkenntnis vom 8. April 1992, Zl. 87/12/0136, Folgendes ausgesprochen: "Die Frage der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst darf nicht Gegenstand gesonderter Feststellung sein. Das öffentliche Interesse spricht in einem solchen Fall keineswegs dafür, die unmittelbare Rechtsfolge einer solchen Feststellung als Vorfrage für den Entfall der Bezüge gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 GehG von der Hauptfrage zu trennen, da durch einen Abspruch über die Leistungsfreiheit das öffentliche Interesse des Bundes am Entfall der Bezüge mit Rechtskraftwirkung verwirklicht wird, während im Spruch des angefochtenen Bescheides nur die Feststellung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 2 BDG 1979 für diese Rechtsfolge getroffen worden sind." Für die hier relevante Rechtslage gemäß § 31 NÖ DPL 1972 gilt Entsprechendes.Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Bundesrechtslage gemäß Paragraph 51, BDG 1979 bzw. Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, (nunmehr Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2,) GehG 1956 in seinem Erkenntnis vom 8. April 1992, Zl. 87/12/0136, Folgendes ausgesprochen: "Die Frage der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst darf nicht Gegenstand gesonderter Feststellung sein. Das öffentliche Interesse spricht in einem solchen Fall keineswegs dafür, die unmittelbare Rechtsfolge einer solchen Feststellung als Vorfrage für den Entfall der Bezüge gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GehG von der Hauptfrage zu trennen, da durch einen Abspruch über die Leistungsfreiheit das öffentliche Interesse des Bundes am Entfall der Bezüge mit Rechtskraftwirkung verwirklicht wird, während im Spruch des angefochtenen Bescheides nur die Feststellung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gemäß Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 für diese Rechtsfolge getroffen worden sind." Für die hier relevante Rechtslage gemäß Paragraph 31, NÖ DPL 1972 gilt Entsprechendes.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012120032.X01Im RIS seit
03.10.2012Zuletzt aktualisiert am
05.10.2012