RS Vwgh 2012/9/5 2009/15/0095

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Veröffentlicht am 05.09.2012
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §216;
BAO §239;
  1. BAO § 239 heute
  2. BAO § 239 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 239 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/17/0043 E 21. Mai 2001 RS 3 (Hier: Gleiches muss auch für Lastschriften gelten.)

Stammrechtssatz

Ein rückzahlbares Guthaben eines Abgabepflichtigen entsteht nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 239 BAO für diesen erst dann, wenn auf seinem Steuerkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt. Dabei kommt es nicht auf die Gutschriften an, welche die Abgabenbehörde nach Auffassung des Abgabepflichtigen hätte durchführen müssen, sondern auf die von der Abgabenbehörde tatsächlich durchgeführten Gutschriften. Meinungsverschiedenheiten darüber, welche Gutschriften die Abgabenbehörde hätte durchführen müssen, können allenfalls Gegenstand eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO sein (Hinweis E 23. Juni 1992, 87/14/0172, 88/14/0041; E 26. Mai 1999, 99/13/0067; E 26. Mai 1997, 96/17/0335 zu dem dem § 185 Wr LAO entsprechenden § 186 NÖ LAO 1977)Ein rückzahlbares Guthaben eines Abgabepflichtigen entsteht nach der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 239, BAO für diesen erst dann, wenn auf seinem Steuerkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt. Dabei kommt es nicht auf die Gutschriften an, welche die Abgabenbehörde nach Auffassung des Abgabepflichtigen hätte durchführen müssen, sondern auf die von der Abgabenbehörde tatsächlich durchgeführten Gutschriften. Meinungsverschiedenheiten darüber, welche Gutschriften die Abgabenbehörde hätte durchführen müssen, können allenfalls Gegenstand eines Abrechnungsbescheides nach Paragraph 216, BAO sein (Hinweis E 23. Juni 1992, 87/14/0172, 88/14/0041; E 26. Mai 1999, 99/13/0067; E 26. Mai 1997, 96/17/0335 zu dem dem Paragraph 185, Wr LAO entsprechenden Paragraph 186, NÖ LAO 1977)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009150095.X03

Im RIS seit

08.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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