TE Vwgh Erkenntnis 1992/12/16 92/02/0216

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §33 Abs1;
VStG §44a Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/02/0217

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des C in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Mai 1992, Zl. VerkR-15.241/2-1992-II/Kü, betreffend Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit der Beschwerdeführer damit wegen zweier Verwaltungsübertretungen nach § 33 Abs. 1 KFG 1967 schuldig erkannt und bestraft wird, einschließlich der damit verbundenen Kostenansprüche wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Mai 1992 wurde der Beschwerdeführer u.a. schuldig erkannt,

a) am 27. August 1990 gegen 20.30 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW auf einem näher bezeichneten Tatort gelenkt zu haben, obwohl er als Zulassungsbesitzer eine durch Montage von Spoilern vorne und hinten am Fahrzeug vorgenommene Änderung am Fahrzeug dem Landeshauptmann nicht unverzüglich angezeigt habe;

b) am 14. September 1990 gegen 11.40 Uhr das dem Kennzeichen nach bestimmte Motorrad Marke Honda an einem näher bezeichneten Tatort gelenkt und als Zulassungsbesitzer die Änderung an diesem Fahrzeug durch Montage einer Sebring-Auspuffanlage dem Landeshauptmann nicht unverzüglich angezeigt zu haben. Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 33 Abs. 1 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden.

Nur gegen diesen Teil dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die im Typenschein enthaltene Angaben betreffen, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Februar 1992, Zl. 91/02/0056, dargetan hat, besteht das Tatbild der Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs. 1 KFG 1967 in der Unterlassung der Meldung an den Landeshauptmann, wobei die Meldepflicht jene Person trifft, die im Zeitpunkt der Änderung Zulassungsbesitzer des betroffenen Fahrzeuges ist.

Dem gegenüber legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit dem oben unter Punkt a) wiedergegebenen Schuldspruch nicht die Unterlassung der Meldung, sondern die Verwendung des betroffenen Kraftfahrzeuges trotz unterlassener Meldung zur Last. Ein derartiges Verhalten erfüllt aber nicht das Tatbild des § 33 Abs. 1 KFG 1967.

Hinsichtlich der am Motorrad Marke Honda vorgenommenen Änderung (oben unter Punkt b) wiedergegebener Schuldspruch) stellte der Landeshauptmann im angefochtenen Bescheid ausdrücklich fest, der Beschwerdeführer habe das in Rede stehende Motorrad bereits in diesem Zustand gekauft. Wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Vornahme der inkriminierten Änderung an diesem Motorrad nicht dessen Zulassungsbesitzer war, traf ihn entsprechend der oben dargestellten Rechtslage auch keine Meldepflicht.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er war daher im Umfang der Anfechtung gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Schriftsatzaufwand betreffende Mehrbegehren war im Hinblick auf die in der genannten Verordnung enthaltene Pauschalierung dieses Aufwandersatzes abzuweisen.

Schlagworte

Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020216.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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