RS Vwgh 2012/9/12 2012/08/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2012
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1311;
ASVG §67 Abs10;
ASVG §69;
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 69 heute
  2. ASVG § 69 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  3. ASVG § 69 gültig von 01.07.1994 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Rechtssatz

Das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2008, Zl. 2006/08/0284, verneinte bloß die Frage, ob eine "mündlich oder konkludent vereinbarte Übung" über bestimmte Zahlungsweisen von Sozialversicherungsbeiträgen die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG beschränken kann, und das Erkenntnis vom 14. Oktober 2009, Zl. 2008/08/0038, verneinte die Frage, ob eine getroffene Zahlungsvereinbarung die Erlassung eines Haftungsbescheides nach § 67 Abs. 10 ASVG ausschließt. Selbst wenn also nach dieser Rechtsprechung eine zwischen dem Geschäftsführer einer GmbH und der Gebietskrankenkasse geschlossene vertragliche Vereinbarung über die Zahlung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge die (öffentlich-rechtliche) Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG weder zu mindern, noch die bescheidmäßige Feststellung dieser Haftung zu ersetzen vermag, so ändert dies im Falle des Bestehens (auch) einer zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage für die Haftung nichts an der grundsätzlichen Wirksamkeit einer vertraglichen Vereinbarung. Die aufgrund einer solchen Vereinbarung geleisteten Zahlungen mindern im Übrigen auch das Ausmaß der aufgrund einer Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG geschuldeten Beiträge. Die aufgrund einer an die Haftung des Geschäftsführers nach § 1311 ABGB anknüpfenden vertraglichen Vereinbarung geleisteten Zahlungen sind daher keine zu Ungebühr geleisteten Beiträge im Sinne des § 69 ASVG.Das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2008, Zl. 2006/08/0284, verneinte bloß die Frage, ob eine "mündlich oder konkludent vereinbarte Übung" über bestimmte Zahlungsweisen von Sozialversicherungsbeiträgen die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG beschränken kann, und das Erkenntnis vom 14. Oktober 2009, Zl. 2008/08/0038, verneinte die Frage, ob eine getroffene Zahlungsvereinbarung die Erlassung eines Haftungsbescheides nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ausschließt. Selbst wenn also nach dieser Rechtsprechung eine zwischen dem Geschäftsführer einer GmbH und der Gebietskrankenkasse geschlossene vertragliche Vereinbarung über die Zahlung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge die (öffentlich-rechtliche) Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG weder zu mindern, noch die bescheidmäßige Feststellung dieser Haftung zu ersetzen vermag, so ändert dies im Falle des Bestehens (auch) einer zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage für die Haftung nichts an der grundsätzlichen Wirksamkeit einer vertraglichen Vereinbarung. Die aufgrund einer solchen Vereinbarung geleisteten Zahlungen mindern im Übrigen auch das Ausmaß der aufgrund einer Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG geschuldeten Beiträge. Die aufgrund einer an die Haftung des Geschäftsführers nach Paragraph 1311, ABGB anknüpfenden vertraglichen Vereinbarung geleisteten Zahlungen sind daher keine zu Ungebühr geleisteten Beiträge im Sinne des Paragraph 69, ASVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012080146.X03

Im RIS seit

16.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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