Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1311;Rechtssatz
Die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für rückständige Sozialversicherungsbeiträge kann sich aus verschiedenen Rechtsgrundlagen ergeben: Sind Beiträge infolge von Pflichtverletzungen in Bezug auf sozialversicherungsrechtliche Vorschriften uneinbringlich geworden, dann kann der Krankenversicherungsträger den Geschäftsführer mittels Haftungsbescheid nach § 67 Abs. 10 iVm § 410 Abs. 1 Z 4 ASVG in Anspruch nehmen; ist der Ausfall auf Konkursverschleppung zurückzuführen, dann haftet der Geschäftsführer dem Krankenversicherungsträger zivilrechtlich (vgl. zB 2 Ob 268/98w). Die Anspruchsgrundlagen können einander aber auch insofern überschneiden, als wegen der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung eine zivilrechtliche Haftung, zusätzlich dazu jedoch auch eine Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG eintreten kann, sofern die gerichtlich strafbare Handlung zugleich in der Verletzung einer spezifischen sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtung des Geschäftsführers besteht, wie dies bei der Nichtabfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge iS des § 114 ASVG (nunmehr § 153c StGB) der Fall ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Krankenversicherungsträger im letztgenannten Fall nicht wahlweise die Gerichte oder den Weg der Bescheiderlassung im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG in Anspruch nehmen kann, sondern zur Inanspruchnahme der Haftung auf die Erlassung eines Haftungsbescheides verwiesen ist (dies wegen der Rechtskraft der Zuständigkeitsfrage offenlassend 2 Ob 268/98w), ändert dies nichts daran, dass der Krankenversicherungsträger aufgrund der zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage - an der die Bestimmung über die tätige Reue in § 114 Abs. 3 Z. 2 ASVG ersichtlich anknüpft - berechtigt ist, über die aus der Begehung einer strafbaren Handlung (oder aus anderen Anspruchsgrundlagen) sich ergebende schadensersatzrechtliche Haftung des Geschäftsführers im Sinne des § 1311 ABGB mit dem Schädiger vertragliche Vereinbarungen zu schließen.Die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für rückständige Sozialversicherungsbeiträge kann sich aus verschiedenen Rechtsgrundlagen ergeben: Sind Beiträge infolge von Pflichtverletzungen in Bezug auf sozialversicherungsrechtliche Vorschriften uneinbringlich geworden, dann kann der Krankenversicherungsträger den Geschäftsführer mittels Haftungsbescheid nach Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG in Anspruch nehmen; ist der Ausfall auf Konkursverschleppung zurückzuführen, dann haftet der Geschäftsführer dem Krankenversicherungsträger zivilrechtlich vergleiche zB 2 Ob 268/98w). Die Anspruchsgrundlagen können einander aber auch insofern überschneiden, als wegen der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung eine zivilrechtliche Haftung, zusätzlich dazu jedoch auch eine Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG eintreten kann, sofern die gerichtlich strafbare Handlung zugleich in der Verletzung einer spezifischen sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtung des Geschäftsführers besteht, wie dies bei der Nichtabfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge iS des Paragraph 114, ASVG (nunmehr Paragraph 153 c, StGB) der Fall ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Krankenversicherungsträger im letztgenannten Fall nicht wahlweise die Gerichte oder den Weg der Bescheiderlassung im Sinne des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Anspruch nehmen kann, sondern zur Inanspruchnahme der Haftung auf die Erlassung eines Haftungsbescheides verwiesen ist (dies wegen der Rechtskraft der Zuständigkeitsfrage offenlassend 2 Ob 268/98w), ändert dies nichts daran, dass der Krankenversicherungsträger aufgrund der zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage - an der die Bestimmung über die tätige Reue in Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG ersichtlich anknüpft - berechtigt ist, über die aus der Begehung einer strafbaren Handlung (oder aus anderen Anspruchsgrundlagen) sich ergebende schadensersatzrechtliche Haftung des Geschäftsführers im Sinne des Paragraph 1311, ABGB mit dem Schädiger vertragliche Vereinbarungen zu schließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012080146.X01Im RIS seit
16.10.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015