RS Vwgh 2012/9/12 2011/08/0094

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Veröffentlicht am 12.09.2012
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Behörde ist im Sinne der sie treffenden Pflicht nach §§ 37 ff AVG amtswegig zur Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise verhalten; dies bedeutet, dass (auch) möglichst an einem Sachverhalt unmittelbar Beteiligte als Zeugen niederschriftlich einzuvernehmen sind (Hinweis: E 20. November 1990, 90/18/0169; E 20. September 2006, 2006/08/0125).Die Behörde ist im Sinne der sie treffenden Pflicht nach Paragraphen 37, ff AVG amtswegig zur Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise verhalten; dies bedeutet, dass (auch) möglichst an einem Sachverhalt unmittelbar Beteiligte als Zeugen niederschriftlich einzuvernehmen sind (Hinweis: E 20. November 1990, 90/18/0169; E 20. September 2006, 2006/08/0125).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011080094.X03

Im RIS seit

15.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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