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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen einen "Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 01.10.2010". Diese Bezeichnung für die belangte Behörde "Landeshauptmann von Niederösterreich" ist als ausreichend anzusehen, wenn nach dem Inhalt der Beschwerde in Verbindung mit dem vorgelegten Bescheid und vor dem Hintergrund der maßgebenden Organisationsvorschriften kein Zweifel über das Organ besteht, für das die Dienststelle tätig wurde und dem der Bescheid daher zuzurechnen ist (Hinweis: E 10. März 2009, 2008/12/0070). Aus der Zitierung der Geschäftszahl des angefochtenen Bescheids und dem weiteren Beschwerdevorbringen lässt sich zweifelsfrei erkennen, dass sich die Beschwerde gegen einen Bescheid des (zuständigen) Landeshauptmannes und nicht gegen einen Bescheid des Amtes der Landesregierung richtet, weshalb die Beschwerde trotz fehlerhafter Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde zulässig ist, ohne dass es eines Ergänzungsauftrags im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG bedarf.Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen einen "Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 01.10.2010". Diese Bezeichnung für die belangte Behörde "Landeshauptmann von Niederösterreich" ist als ausreichend anzusehen, wenn nach dem Inhalt der Beschwerde in Verbindung mit dem vorgelegten Bescheid und vor dem Hintergrund der maßgebenden Organisationsvorschriften kein Zweifel über das Organ besteht, für das die Dienststelle tätig wurde und dem der Bescheid daher zuzurechnen ist (Hinweis: E 10. März 2009, 2008/12/0070). Aus der Zitierung der Geschäftszahl des angefochtenen Bescheids und dem weiteren Beschwerdevorbringen lässt sich zweifelsfrei erkennen, dass sich die Beschwerde gegen einen Bescheid des (zuständigen) Landeshauptmannes und nicht gegen einen Bescheid des Amtes der Landesregierung richtet, weshalb die Beschwerde trotz fehlerhafter Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde zulässig ist, ohne dass es eines Ergänzungsauftrags im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, VwGG bedarf.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010080237.X01Im RIS seit
18.10.2012Zuletzt aktualisiert am
16.01.2013