RS Vwgh 2012/9/12 2010/08/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2012
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs2;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen einen "Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 01.10.2010". Diese Bezeichnung für die belangte Behörde "Landeshauptmann von Niederösterreich" ist als ausreichend anzusehen, wenn nach dem Inhalt der Beschwerde in Verbindung mit dem vorgelegten Bescheid und vor dem Hintergrund der maßgebenden Organisationsvorschriften kein Zweifel über das Organ besteht, für das die Dienststelle tätig wurde und dem der Bescheid daher zuzurechnen ist (Hinweis: E 10. März 2009, 2008/12/0070). Aus der Zitierung der Geschäftszahl des angefochtenen Bescheids und dem weiteren Beschwerdevorbringen lässt sich zweifelsfrei erkennen, dass sich die Beschwerde gegen einen Bescheid des (zuständigen) Landeshauptmannes und nicht gegen einen Bescheid des Amtes der Landesregierung richtet, weshalb die Beschwerde trotz fehlerhafter Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde zulässig ist, ohne dass es eines Ergänzungsauftrags im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG bedarf.Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen einen "Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 01.10.2010". Diese Bezeichnung für die belangte Behörde "Landeshauptmann von Niederösterreich" ist als ausreichend anzusehen, wenn nach dem Inhalt der Beschwerde in Verbindung mit dem vorgelegten Bescheid und vor dem Hintergrund der maßgebenden Organisationsvorschriften kein Zweifel über das Organ besteht, für das die Dienststelle tätig wurde und dem der Bescheid daher zuzurechnen ist (Hinweis: E 10. März 2009, 2008/12/0070). Aus der Zitierung der Geschäftszahl des angefochtenen Bescheids und dem weiteren Beschwerdevorbringen lässt sich zweifelsfrei erkennen, dass sich die Beschwerde gegen einen Bescheid des (zuständigen) Landeshauptmannes und nicht gegen einen Bescheid des Amtes der Landesregierung richtet, weshalb die Beschwerde trotz fehlerhafter Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde zulässig ist, ohne dass es eines Ergänzungsauftrags im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, VwGG bedarf.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010080237.X01

Im RIS seit

18.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten