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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §3 Abs1;Rechtssatz
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass die Einbeziehung der aliquoten Sonderzahlungsanteile in die laufende Entlohnung zulässig ist; durch eine solche Vereinbarung wird lediglich die Fälligkeit der Sonderzahlungen gegenüber der kollektivvertraglichen Regelung vorverlegt; eine solche Regelung ist für den Arbeitnehmer eher günstig (vgl. OGH vom 20. Februar 2002, 9 ObA 287/01y; RIS-Justiz RS0051019). Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Rechtsmeinung an (Hinweis: E 18. Februar 2004, 2001/08/0004; E 11. Februar 1997, 97/08/0016).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass die Einbeziehung der aliquoten Sonderzahlungsanteile in die laufende Entlohnung zulässig ist; durch eine solche Vereinbarung wird lediglich die Fälligkeit der Sonderzahlungen gegenüber der kollektivvertraglichen Regelung vorverlegt; eine solche Regelung ist für den Arbeitnehmer eher günstig vergleiche OGH vom 20. Februar 2002, 9 ObA 287/01y; RIS-Justiz RS0051019). Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Rechtsmeinung an (Hinweis: E 18. Februar 2004, 2001/08/0004; E 11. Februar 1997, 97/08/0016).
Schlagworte
Kollektivvertrag SondervereinbarungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080225.X04Im RIS seit
19.10.2012Zuletzt aktualisiert am
10.04.2014