TE Vwgh Erkenntnis 2004/2/18 2001/08/0004

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Veröffentlicht am 18.02.2004
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der B AG in I, vertreten durch Dr. Alfons Klaunzer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24. November 2000, Zl. Vd-SV-1001- 1-100/4/Br, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: Tiroler Gebietskrankenkasse in 6020 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse führte im April 1999 bei der Beschwerdeführerin (einem Bankinstitut) eine Beitragsprüfung durch. Die Prüfer stellten - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - fest, dass für vier Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis im Laufe des Jahres 1996 endete, keine Sonderbeiträge von den aliquoten Sonderzahlungen entrichtet wurden. Auf das Dienstverhältnis dieser Dienstnehmer war der Kollektivvertrag für die Angestellten der Banken und Bankiers anwendbar. Dieser bestimmte in dem mit Gehaltsregelung übertitelten § 8 Abs. 1 Folgendes:

"Die Schemabezüge laut Anlage sind Mindestgehalte und gelangen 14-mal im Jahre zur Auszahlung, und zwar 12 Bezüge monatlich im Vorhinein, der 13. Monatsbezug als Urlaubsgeld in der ersten Hälfte des Monates Juni, der 14. Monatsbezug als Weihnachtsremuneration in der ersten Hälfte des Monates Dezember. Den während des Kalenderjahres eintretenden oder austretenden Dienstnehmern gebührt der aliquote Teil des 13. und 14. Monatsbezuges entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit. Der verhältnismäßig zu viel bezahlte Anteil des 13. und 14. Monatsbezuges wird anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses in Abzug gebracht. Von diesem Abzug wird Abstand genommen, wenn das Dienstverhältnis nach Auszahlung infolge Inanspruchnahme einer ASVG-Pension oder durch Ableben endet."

Die Beschwerdeführerin hatte mit diesen vier Dienstnehmern schriftliche Dienstverträge abgeschlossen. Darin wurde, soweit hier wesentlich, vereinbart:

"2.

Bezüge

(1) Der Dienstnehmer hat Anspruch auf Bezüge, die sich folgendermaßen zusammensetzen:

a) aus einem Gehaltbezug von brutto S 43.000,-- p.m. .... welcher Betrag vierzehnmal im Jahr zur Anweisung gelangt, daher brutto S 602.000,-- p.a. .... wobei der 13. und 14. Bezug monatlich im Vorhinein mit jeweils einem Zwölftel angewiesen werden;

...

(2) Sollten nach Abschluss dieses Vertrages infolge Veränderungen der Lebenshaltungskosten die kollektivvertraglichen Bezüge der Angestellten der Bank eine Änderung erfahren, so hat sich diese auf die vorstehenden Bezüge mit dem für den kollektivvertraglichen Höchstbezug gültigen Veränderungssatz auszuwirken.

(3) ...

Die 13. und 14. Zahlung werden zusammen mit dem Gehalt (vgl. Punkt 2 Abs. 1 lit. a) dieses Vertrages monatlich im Vorhinein mit jeweils einem Zwölftel angewiesen.

...

5.

Ergänzende Rechtsnormen

(1) Soweit nicht vorstehend besondere Regelungen getroffen sind, finden auf das Dienstverhältnis des Dienstnehmers die Bestimmungen des KV 49, die Betriebsvereinbarungen der Bank, alle in der jeweils gültigen Fassung, Anwendung.

..."

Die Beschwerdeführerin bezahlte den Dienstnehmern jeweils ein Zwölftel der nach dem Kollektivvertrag gebührenden Sonderzahlungen monatlich im Vorhinein mit dem laufenden Gehalt und rechnete diesen Anteil auch der allgemeinen Beitragsgrundlage hinzu. Durch die Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage mit dem laufenden Gehalt blieb dieser Teil beitragsfrei. In den Jahren vor 1996 erhielten diese Dienstnehmer eine weitere Sonderzahlung, die für sich allein die Höchstbeitragsgrundlage für die Sonderbeiträge überschritt. Im Jahr 1996 wurde diesen Dienstnehmern diese weitere Sonderzahlung nicht zur Auszahlung gebracht.

Nach Vorschreibung von Sonderbeiträgen für die an die vier Dienstnehmer monatlich ausbezahlte aliquote Sonderzahlung beantragte die Beschwerdeführerin die Erlassung eines Bescheides darüber.

Mit Bescheid vom 15. Juni 1999 verpflichtete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin, den Betrag von S 70.724,82 zu bezahlen. In der Begründung wurde ergänzend zum eingangs dargestellten unstrittigen Sachverhalt ausgeführt, nach ständiger Judikatur dürften Sonderzahlungen weder dem laufenden Entgelt des Auszahlungsmonats zugeschlagen noch auf das ganze Jahr aufgerollt werden, es sei denn, es bestünde eine derartige Regelung durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gemäß § 54 Abs. 2 ASVG, was im gegenständlichen Fall nicht gegeben sei. Nach Wertung aller Tatsachen könne sich die Gebietskrankenkasse der beitragsschonenden Vorgangsweise der Beschwerdeführerin nicht anschließen. Die monatlich aliquotierten Sonderzahlungen, welche durch die Methode des Dienstgebers zur Gänze beitragsfrei blieben, seien daher als Sonderzahlungen bis zur Höchstbeitragsgrundlage der Beitragspflicht unterworfen und zur Nachverrechnung gebracht worden. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass für die Beurteilung der Beitragspflicht für solche Zahlungen nicht die Art des Zuflusses, sondern vielmehr die Entstehung des Anspruches auf derartige Zahlungen von Bedeutung sei. Art und Umfang der Beitragsdifferenzen seien in der beigelegten Aufstellung über Entgeltdifferenzen sowie in der Beitragsnachrechnung vom 5. Mai 1999 enthalten. Diese Schriftstücke seien Bestandteil der Begründung dieses Bescheides.

Die Beschwerdeführerin erhob Einspruch. Darin führte sie aus, die Dienstnehmer, um deren Sonderbeiträge es gehe, seien dem Kollektivvertrag für Angestellte der Banken und Bankiers unterlegen. Diese Mitarbeiter hätten ein Gehalt bezogen, dessen Höhe über dem kollektivvertraglichen Höchstbezug gelegen und deshalb in einem Sondervertrag geregelt worden sei. In diesen Sonderverträgen sei abweichend von der kollektivvertraglichen Regelung über die Fälligkeit dieser Sonderzahlungen ein für die Mitarbeiter günstigerer Auszahlungsmodus vereinbart worden und zwar in der Form, dass der 13. und 14. Bezug jeweils in zwölf gleichen Monatsraten zur Auszahlung gekommen sei. Diese Bezüge seien nicht dem laufenden Entgelt zugeschlagen, sondern gesondert als 13./14. Bezug auf dem Gehaltszettel ausgewiesen gewesen. Sie seien auch nicht auf das ganze Jahr aufgeteilt, sondern in Teilbeträgen ausgewiesen und zur Auszahlung gebracht worden. Das Motiv für die vom Kollektivvertrag abweichende Regelung hinsichtlich der Fälligkeit des 13./14. Bezuges liege in der Optimierung des so genannten Jahressechstels, also im Lohnsteuerrecht. Damit ergebe sich von selbst, dass diese Regelung für den Mitarbeiter vorteilhafter sei. Ein weiterer kleiner Vorteil sei die frühere Auszahlung gegenüber den Fälligkeitsterminen im Kollektivvertrag, somit lukriere der Dienstnehmer einen Zinsenvorteil. Wäre diese Regelung nicht gegenüber dem Kollektivvertrag günstiger, hätten zweifellos die betroffenen Dienstnehmer dieser Vertragsänderung nicht zugestimmt. Dieser Sachverhalt sei auch Gegenstand der vor kurzem abgeschlossenen Lohnsteuerprüfung gewesen. Die Prüfer hätten sich der Auffassung, dass auf Grund der Vertragsänderung die monatlichen Zahlungen des 13./14. Bezuges nicht als Sonderzahlungen zu behandeln seien, sondern laufende Bezüge darstellten, angeschlossen. Die beitragsrechtliche Betrachtung könne zu keinem anderen Auslegungsergebnis führen. Diese Änderungen in den Einzelverträgen hätten grundsätzlich keine Auswirkung auf die zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge gehabt, weil der betroffene Personenkreis auf Grund anderer Sonderzahlungen sowohl bei den laufenden als auch bei den sonstigen Bezügen über der ASVG-Höchstbemessungsgrundlage gelegen sei. Ausnahmsweise - wie in den vorliegenden Fällen - könne es vorkommen, dass keine beitragspflichtigen sonstigen Bezüge zur Auszahlung kommen. Die vom Kollektivvertrag abweichenden Regelungen in den Dienstverträgen seien zulässig gewesen, stellten eine Besserstellung gegenüber dem Kollektivvertrag dar und seien daher der beitragsrechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. Die monatlichen Teilzahlungen des 13. und 14. Bezuges seien beitragsrechtlich als laufende Bezüge zu behandeln.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse legte den Einspruch der belangten Behörde vor und nahm zu den Einspruchsausführungen im Schreiben vom 30. August 1999 Stellung. Darin führte sie aus, grundsätzlich sei eine vom Kollektivvertrag abweichende und besser stellende Regelung hinsichtlich der Sonderzahlungen zweifellos zulässig und auch beitragsrechtlich von Bedeutung. Die Vereinbarung in den vorliegenden Fällen sei jedoch unzulässig, weil sie keine Besserstellung für die betroffenen Dienstnehmer darstelle. Dies deswegen, weil den betroffenen Personen die Sonderzahlungsgrundlagen entzogen worden seien. Dies hätte zur Folge, dass im Rahmen der Pensionsberechnung entsprechende Grundlagen unberücksichtigt geblieben wären. Für den Dienstnehmer sei diese Regelung auch insofern nachteilig, weil diese laufenden monatlichen Zahlungen nicht von der Steuerbegünstigung des § 67 Abs. 1 EStG erfasst würden, sondern im Rahmen der Progression mit einem 50 %igen Steuersatz zu versteuern seien und daher hinsichtlich der Nettoauszahlung deutliche Einbußen mit sich bringe. Ungeachtet dessen sei aber zu berücksichtigen, dass in den vorliegenden Fällen lediglich der Auszahlungsmodus geändert worden sei. Das bedeute, dass der Anspruch auf Sonderzahlung von einem vereinbarten abweichenden Auszahlungsmodus unberührt geblieben sei und die Sonderzahlung als solche dem Grunde nach dem Kollektivvertrag entspringe und dieser einen Anspruch eben nur zu den vereinbarten Terminen vorsehe. Es sei daher nicht der Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses bzw. Gewährung von Bedeutung, sondern der Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Sonderzahlung.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch als unbegründet ab. In der Begründung führte sie nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im Erwägungsteil aus, Streit bestehe darüber, ob die getroffene Vereinbarung für diese Dienstnehmer günstiger als die kollektivvertragliche Regelung und damit zulässig gewesen sei, bzw. welche Auswirkungen diese Regelung für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge gehabt habe. Der in Rede stehende Dienstvertrag scheine zumindest keine Schlechterstellung gegenüber dem Kollektivvertrag zu bewirken. Allerdings sei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Recht zu geben, dass im Dienstvertrag lediglich die Auszahlungsmodalitäten der grundsätzlich im Juni und Dezember fällig werdenden Sonderzahlungen geändert worden seien. Eine vor Fälligkeit laut Kollektivvertrag vorgenommene Auszahlung sei aber nicht geeignet, die Sonderzahlung in laufendes Entgelt umzuwandeln. Diese Betrachtungsweise werde auch durch die Ausführungen der Beschwerdeführerin gestützt. Diese habe betont, dass der 13. und 14. Bezug jeweils in zwölf gleichen Monatsraten zur Auszahlung gekommen sei. Diese Bezüge seien nicht dem laufenden Entgelt zugeschlagen, sondern gesondert als 13./14. Bezug auf dem Gehaltszettel ausgewiesen worden. Sie würden auch nicht auf das ganze Jahr aufgeteilt, sondern in Teilbeträgen ausgewiesen und zur Auszahlung gebracht. Der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse sei auch darin zu folgen, dass es nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Geldflusses bzw. der tatsächlichen Gewährung ankomme, sondern auf den Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches. Die Zeitpunkte des Entstehens des Anspruches lägen aber in größeren Abständen als die Beitragszeiträume, sodass unabhängig vom Auszahlungsmodus die Qualifikation als Sonderzahlung erhalten geblieben sei. Dies werde am Besten durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin bestätigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt unter Abstandnahme von der Einbringung einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten (§ 54 ASVG).

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der Pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Nach § 49 Abs. 2 ASVG sind Sonderzahlungen Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie z.B. ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld. Sie sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.

     Für die Abgrenzung zwischen dem Entgelt nach § 49 Abs. 1 ASVG

und den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 leg. cit. ist somit

entscheidend, ob Bezüge im Sinne des Abs. 1 in größeren Zeiträumen

bzw. für größere Zeiträume als den Beitragszeiträumen gewährt

werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes

(vgl. etwa das Erkenntnis vom 15. Oktober 2003, Zl. 2000/08/0003)

ist nach dem Entgeltbegriff des § 49 Abs. 1 ASVG sowohl für die

Bemessung der allgemeinen Beiträge als auch der Sonderbeiträge der

"Anspruchslohn" (arg.: "Geld- und Sachbezüge ..., auf die der

pflichtversicherte Dienstnehmer ... Anspruch hat") oder das höhere

tatsächlich geleistete Entgelt (arg.: "die er darüber hinaus auf

Grund des Dienstverhältnisses ... erhält") maßgeblich. Unter dem

"Anspruchslohn" wird jenes Entgelt verstanden, auf dessen Bezahlung der betroffene Dienstnehmer bei Fälligkeit des jeweiligen Betrages einen Rechtsanspruch hat. Nach diesem Entgeltanspruchsprinzip wird nicht nur die Höhe der Beiträge, sondern auch die zeitliche Zuordnung der Entgeltansprüche zu Beitragszeiträumen bestimmt. Ob ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen. Danach bleibt aber die Regelung dieser Frage, sofern nicht eine gesetzliche Grundlage besteht, einer Vereinbarung (Einzel- oder Kollektivvertrag), mangels einer solchen dem Ortsgebrauch überlassen.

Die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf die in Rede stehenden Sonderzahlungen bildet der genannte Kollektivvertrag. Demnach besteht der Anspruch auf das Urlaubsgeld und die Weihnachtsremuneration pro Kalenderjahr, die Fälligkeit tritt nur an zwei Terminen im Jahr ein. Während des Jahres entsteht nur eine Anwartschaft, nicht aber der Anspruch auf diese Leistungen. Der Anspruch entsteht entweder bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder aber zugleich mit der im Kollektivvertrag festgesetzten Fälligkeit. Nach dem Kollektivvertrag besteht somit ein nur von der Dauer des Dienstverhältnisses im Kalenderjahr abhängiger Anspruch auf Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration. Leistungen wie diese stellen jedenfalls kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 49 Abs. 2 ASVG Sonderzahlungen im beitragsrechtlichen Sinne dar, und zwar auch dann, wenn im Arbeitsvertrag zulässigerweise vom Kollektivvertrag abweichende Fälligkeiten vereinbart worden sind.

Die Beschwerdeführerin hat mit den betroffenen Dienstnehmern im Rahmen des Dienstvertrages zwar eine vom Kollektivvertrag abweichende (als solche günstigere) Fälligkeitsregelung getroffen, die jedoch - wie nicht zuletzt auch der ausdrückliche Hinweis auf den aliquoten Anteil an diesen Sonderzahlungen in den monatlichen Abrechnungen zeigt - nichts daran ändert, dass mit diesen monatlichen Zusatzzahlungen ein 13. und ein 14. Monatsgehalt (also Sonderzahlungen, wie sie in § 49 Abs. 2 ASVG ausdrücklich erwähnt sind) zu jeweils einem Zwölftel geleistet werden sollten.

Die beitragsrechtliche Behandlung als laufendes Entgelt hätte hingegen zur Voraussetzung, dass nicht ein 13. oder 14. Monatsgehalt geleistet sondern im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart worden wäre, an deren Stelle eine entsprechend hohe (im Verhältnis zum Sonderzahlungsanspruch günstigere) überkollektivvertragliche laufende Entlohnung zu gewähren (zur Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung vgl. das Urteil des OGH vom 8. Juli 1999, 8 ObA 256/98z). Eine solche Vereinbarung liegt hier aber nicht vor.

Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde für den 13. und 14. Monatsgehalt (ungeachtet der vom Kollektivvertrag bloß abweichenden Zahlungsmodalitäten) Sonderbeiträge vorgeschrieben hat.

Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 18. Februar 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080004.X00

Im RIS seit

13.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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