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60/03 Kollektives ArbeitsrechtRechtssatz
Mit der vom Arbeitgeber behaupteten Vereinbarung mit jedem einzelnen Arbeitnehmer sollten kollektivvertragliche Ansprüche auf eine Sonderzahlung im Ausmaß von 150 % zugunsten einer solchen im Ausmaß von nur 100 % durch eine entsprechende Erhöhung des Monatsentgelts abgegolten werden. Eine derartige Abgeltung kollektivvertraglicher Ansprüche kann allerdings nicht schon dadurch erfolgen, dass ein überkollektivvertragliches Monatsentgelt bezahlt wird. Voraussetzung dafür ist vielmehr, dass dies zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages im Vorhinein ausdrücklich (zu diesem Erfordernis vgl. u.a. das Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, Zl. 2004/08/0228, VwSlg 16794 A/2005 - Überstundenpauschale) vereinbart wurde (vgl. das Erkenntnis vom 22. Jänner 1991, Zl. 89/08/0279 - Abgeltung von Überstunden und vom 4. August 2004, Zl. 2001/08/0145 zur Abgeltung von Istlohnerhöhungen mwH auf die Rechtsprechung des OGH, insbesondere Arb 8183 und 10624). Eine solche Vereinbarung setzt zur ihrer Wirksamkeit voraus, dass sie einen so ausreichend bestimmten Inhalt hat, dass ein Dienstnehmer bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit verstehen kann, was vereinbart worden ist, wozu auch gehört, dass von einer kollektivvertraglichen Überzahlung entsprechend klargestellt ist, in welchem Ausmaß mit ihr zugleich andere Ansprüche abgegolten werden sollen, auf die der Dienstnehmer nach dem Kollektivvertrag Anspruch hat. Es muss sich also ein allgemeines überkollektivvertragliches Monatsentgelt von einer Überzahlung mit Abgeltungsfunktion unterscheiden lassen. Die Untergrenze für eine solche zulässige Vereinbarung ist daher die entsprechend ausdrücklich gewidmete Gewährung einer kollektivvertraglichen Überzahlung zumindest in jenem Ausmaß, in dem andere Leistungen, auf die nach dem Kollektivvertrag Anspruch besteht, abgegolten werden sollen, sofern wegen der gebotenen Abwägung aller relevanten Umstände (Reissner in Zeller Kommentar, § 3 ArbVG, Rz 24 mwH auf die Rechtsprechung des OGH und des VwGH) die Günstigkeit der getroffenen Regelung zumindest in einem Vorziehen der Fälligkeit besteht und dadurch auch keine steuerlichen Nachteile für den Dienstnehmer entstehen.Mit der vom Arbeitgeber behaupteten Vereinbarung mit jedem einzelnen Arbeitnehmer sollten kollektivvertragliche Ansprüche auf eine Sonderzahlung im Ausmaß von 150 % zugunsten einer solchen im Ausmaß von nur 100 % durch eine entsprechende Erhöhung des Monatsentgelts abgegolten werden. Eine derartige Abgeltung kollektivvertraglicher Ansprüche kann allerdings nicht schon dadurch erfolgen, dass ein überkollektivvertragliches Monatsentgelt bezahlt wird. Voraussetzung dafür ist vielmehr, dass dies zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages im Vorhinein ausdrücklich (zu diesem Erfordernis vergleiche u.a. das Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, Zl. 2004/08/0228, VwSlg 16794 A/2005 - Überstundenpauschale) vereinbart wurde vergleiche das Erkenntnis vom 22. Jänner 1991, Zl. 89/08/0279 - Abgeltung von Überstunden und vom 4. August 2004, Zl. 2001/08/0145 zur Abgeltung von Istlohnerhöhungen mwH auf die Rechtsprechung des OGH, insbesondere Arb 8183 und 10624). Eine solche Vereinbarung setzt zur ihrer Wirksamkeit voraus, dass sie einen so ausreichend bestimmten Inhalt hat, dass ein Dienstnehmer bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit verstehen kann, was vereinbart worden ist, wozu auch gehört, dass von einer kollektivvertraglichen Überzahlung entsprechend klargestellt ist, in welchem Ausmaß mit ihr zugleich andere Ansprüche abgegolten werden sollen, auf die der Dienstnehmer nach dem Kollektivvertrag Anspruch hat. Es muss sich also ein allgemeines überkollektivvertragliches Monatsentgelt von einer Überzahlung mit Abgeltungsfunktion unterscheiden lassen. Die Untergrenze für eine solche zulässige Vereinbarung ist daher die entsprechend ausdrücklich gewidmete Gewährung einer kollektivvertraglichen Überzahlung zumindest in jenem Ausmaß, in dem andere Leistungen, auf die nach dem Kollektivvertrag Anspruch besteht, abgegolten werden sollen, sofern wegen der gebotenen Abwägung aller relevanten Umstände (Reissner in Zeller Kommentar, Paragraph 3, ArbVG, Rz 24 mwH auf die Rechtsprechung des OGH und des VwGH) die Günstigkeit der getroffenen Regelung zumindest in einem Vorziehen der Fälligkeit besteht und dadurch auch keine steuerlichen Nachteile für den Dienstnehmer entstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080225.X02Im RIS seit
19.10.2012Zuletzt aktualisiert am
10.04.2014