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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/22/0035 E 13. September 2011 RS 2Stammrechtssatz
Der Sache nach ist der Zurückweisungsgrund des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG 2005 der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) nachgebildet (Hinweis E vom 22. Juli 2011, 2011/22/0127). Die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, kann daher auch für die Frage, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen im Sinn des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG 2005 vorliegen, herangezogen werden.Der Sache nach ist der Zurückweisungsgrund des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) nachgebildet (Hinweis E vom 22. Juli 2011, 2011/22/0127). Die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, kann daher auch für die Frage, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen im Sinn des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 vorliegen, herangezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012220114.X01Im RIS seit
18.10.2012Zuletzt aktualisiert am
30.04.2014