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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §293;Rechtssatz
Der gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG 2005 geforderte Unterhalt darf grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden (Hinweis E vom 31. Mai 2011, 2009/22/0260 mwN). Gleiches muss für jederzeit verfügbare Guthaben aus Wertpapierdepots gelten, welche den in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtspaktes 2005 (952 BlgNR 22. GP 136 f) genannten Erträgen aus Vermögen, Spareinlagen und Unternehmensbeteiligungen vergleichbar sind.Der gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG 2005 geforderte Unterhalt darf grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden (Hinweis E vom 31. Mai 2011, 2009/22/0260 mwN). Gleiches muss für jederzeit verfügbare Guthaben aus Wertpapierdepots gelten, welche den in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtspaktes 2005 (952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 136 f) genannten Erträgen aus Vermögen, Spareinlagen und Unternehmensbeteiligungen vergleichbar sind.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008220322.X01Im RIS seit
23.10.2012Zuletzt aktualisiert am
29.10.2012