Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/07/0246Rechtssatz
Eine Legaldefinition des Begriffes "Deponiebetreiber" ist im AWG 2002 nicht enthalten. Nach dem Wortsinn umfasst der Begriff des "Betreibens" einer Deponie ein breites Spektrum von Sachverhalten, sodass eine abschließende Definition des Betreibers nicht gegeben werden kann. Ob jemand als Betreiber einer Deponie angesehen werden kann, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. E 13. Dezember 2007, 2006/07/0084).Eine Legaldefinition des Begriffes "Deponiebetreiber" ist im AWG 2002 nicht enthalten. Nach dem Wortsinn umfasst der Begriff des "Betreibens" einer Deponie ein breites Spektrum von Sachverhalten, sodass eine abschließende Definition des Betreibers nicht gegeben werden kann. Ob jemand als Betreiber einer Deponie angesehen werden kann, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab vergleiche E 13. Dezember 2007, 2006/07/0084).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011070235.X05Im RIS seit
29.10.2012Zuletzt aktualisiert am
03.11.2016