RS Vwgh 2012/9/20 2011/07/0235

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Veröffentlicht am 20.09.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/07/0246

Rechtssatz

Eine Legaldefinition des Begriffes "Deponiebetreiber" ist im AWG 2002 nicht enthalten. Nach dem Wortsinn umfasst der Begriff des "Betreibens" einer Deponie ein breites Spektrum von Sachverhalten, sodass eine abschließende Definition des Betreibers nicht gegeben werden kann. Ob jemand als Betreiber einer Deponie angesehen werden kann, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. E 13. Dezember 2007, 2006/07/0084).Eine Legaldefinition des Begriffes "Deponiebetreiber" ist im AWG 2002 nicht enthalten. Nach dem Wortsinn umfasst der Begriff des "Betreibens" einer Deponie ein breites Spektrum von Sachverhalten, sodass eine abschließende Definition des Betreibers nicht gegeben werden kann. Ob jemand als Betreiber einer Deponie angesehen werden kann, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab vergleiche E 13. Dezember 2007, 2006/07/0084).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011070235.X05

Im RIS seit

29.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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