RS Vwgh 2012/9/20 2011/07/0235

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2012
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40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/07/0246

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/07/0084 E 13. Dezember 2007 VwSlg 17337 A/2007 RS 2

Stammrechtssatz

Aus § 64 Abs 1 AWG 2002 ergibt sich, dass die anlagenbezogenen Bescheide des AWG 2002 dinglicher Natur sind, sodass sie durch den Wechsel des Inhabers der Abfallbehandlungsanlage in ihrer Wirksamkeit nicht berührt werden und die Rechtswirkungen solcher (rechtskräftigen) Bescheide auf den jeweiligen Inhaber der Anlage übergehen. Die Bestimmung des § 64 Abs 2 legcit, die eine Meldepflicht in Bezug auf den Inhaberwechsel anordnet, stellt hiebei lediglich eine Ordnungsvorschrift dar, wobei die Unterlassung der Meldung nichts an der genannten Dinglichkeit dieser Bescheide ändert.Aus Paragraph 64, Absatz eins, AWG 2002 ergibt sich, dass die anlagenbezogenen Bescheide des AWG 2002 dinglicher Natur sind, sodass sie durch den Wechsel des Inhabers der Abfallbehandlungsanlage in ihrer Wirksamkeit nicht berührt werden und die Rechtswirkungen solcher (rechtskräftigen) Bescheide auf den jeweiligen Inhaber der Anlage übergehen. Die Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 2, legcit, die eine Meldepflicht in Bezug auf den Inhaberwechsel anordnet, stellt hiebei lediglich eine Ordnungsvorschrift dar, wobei die Unterlassung der Meldung nichts an der genannten Dinglichkeit dieser Bescheide ändert.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011070235.X02

Im RIS seit

29.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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