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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ALSAG 1989 §10 Abs2;Rechtssatz
Die in der Begründung eines auf § 10 Abs. 2 ALSAG 1989 gestützten Bescheides enthaltenen, für die Aufhebung tragenden Gründe binden in einem allfälligen Verfahren die Unterbehörde. Entspricht ein solches tragendes Begründungselement nicht dem Gesetz, dann hat das dieselbe Konsequenz wie bei Bescheiden, die auf § 66 Abs. 2 AVG gestützt sind, nämlich die Rechtswidrigkeit des Behebungsbescheides (vgl. E 30. September 2010, 2007/07/0090).Die in der Begründung eines auf Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG 1989 gestützten Bescheides enthaltenen, für die Aufhebung tragenden Gründe binden in einem allfälligen Verfahren die Unterbehörde. Entspricht ein solches tragendes Begründungselement nicht dem Gesetz, dann hat das dieselbe Konsequenz wie bei Bescheiden, die auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützt sind, nämlich die Rechtswidrigkeit des Behebungsbescheides vergleiche E 30. September 2010, 2007/07/0090).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011070134.X04Im RIS seit
12.10.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015