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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ALSAG 1989 §10 Abs2 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der P AG, vertreten durch Schwartz und Huber-Medek Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Stubenring 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 7. Mai 2007, BMLFUW-UW.2.2.1/0035-VI/1/2007-Fa, betreffend Feststellung nach § 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und nach § 10 Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt L), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der P AG, vertreten durch Schwartz und Huber-Medek Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Stubenring 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 7. Mai 2007, BMLFUW-UW.2.2.1/0035-VI/1/2007-Fa, betreffend Feststellung nach Paragraph 6, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und nach Paragraph 10, Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt L), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft UU (BH) vom 15. März 2007 wurde über Antrag der beschwerdeführenden Bau-Gesellschaft festgestellt, dass es sich bei dem auf dem Grundstück Nr. 956/2, KG. St., ("Abschnitt 4") bis zur Fertigstellung der Aufschüttungsmaßnahmen eingebauten "Recyclingmaterial", dessen Menge sich auf 43.068 m3 Aushubmaterial und 14.550 m3 Recyclingmaterial belaufe, um keinen Abfall handle (Spruchpunkt I.), und dass es sich bei diesem Material um keinen beitragspflichtigen Abfall handle (Spruchpunkt II.). Beim ersten Spruchpunkt wurde § 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) als Rechtsgrundlage genannt, beim zweiten Spruchpunkt § 10 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG).Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft UU (BH) vom 15. März 2007 wurde über Antrag der beschwerdeführenden Bau-Gesellschaft festgestellt, dass es sich bei dem auf dem Grundstück Nr. 956/2, KG. St., ("Abschnitt 4") bis zur Fertigstellung der Aufschüttungsmaßnahmen eingebauten "Recyclingmaterial", dessen Menge sich auf 43.068 m3 Aushubmaterial und 14.550 m3 Recyclingmaterial belaufe, um keinen Abfall handle (Spruchpunkt römisch eins.), und dass es sich bei diesem Material um keinen beitragspflichtigen Abfall handle (Spruchpunkt römisch zwei.). Beim ersten Spruchpunkt wurde Paragraph 6, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) als Rechtsgrundlage genannt, beim zweiten Spruchpunkt Paragraph 10, Altlastensanierungsgesetz (ALSAG).
Diesen Bescheid hob der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (die belangte Behörde) mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 7. Mai 2007 in Wahrnehmung seines Aufsichtsrechtes von Amts wegen wieder auf und verwies "die Frage", ob es sich bei dem "gegenständlichen Recyclingmaterial" um Abfall handle und ob es dem Altlastenbeitrag unterliege, "zur neuerlichen Ermittlung und Entscheidung" an die BH zurück.
In der Begründung legte die belangte Behörde dar, dass sie nach Übermittlung des eingangs genannten Bescheides der BH zu den Fragen, ob es sich bei dem "Recyclingmaterial" um Abfall handle, wann dessen Einbau erfolgt sei und ob es sich bei diesem Material, soweit der Einbau nach dem 1. Jänner 2006 vorgenommen worden sei, um einen altlastenbeitragspflichtigen Abfall handle, die Stellungnahme ihres Amtssachverständigen eingeholt habe. Der Inhalt der dazu ergangenen Äußerungen des Amtssachverständigen vom 30. März 2007 und vom 4. April 2007 wurde im angefochtenen Bescheid wie folgt wörtlich wiedergegeben:
"Zu den Fragen der Abt. VI/1 wird wie folgt Stellung genommen:
Der Zeitpunkt des Einbaus des Materials wird im gesamten Gutachten nicht hinreichend präzisiert, muss nach den getroffenen Angaben aber vollständig zwischen dem 02.07.2003 (offizieller Beginn) und dem 06.11.2006 (bereits Lastplattenversuche) erfolgt sein. Eine genauere Chronologie nach Fraktionen wäre allenfalls anhand der Beprobungsdaten vorzunehmen: Da die Beprobung des in der oberen Schicht zum Einsatz kommenden Recycling- und Aushubmaterials ab Mai 2006 (als Haufen bzw. v-Material in situ) erfolgte, ist zu folgern, dass der Einbau desselben erst danach erfolgte. Das in der unteren Schicht zum Einsatz kommende Aushubmaterial (mengenmäßig über 2/3 des gesamthaft eingesetzten Materials) wurde hingegen schon im Jänner 2005 beprobt; eine weitere Präzisierung des Ablaufs ist nicht möglich.
Ob die Verwendung von Recyclingmaterial (ca. 30.000 t; neben ca. 7.500 t kiesförmigem Aushubmaterial Herkunft v) in der obersten Schicht bautechnisch unbedingt notwendig war, geht aus dem Gutachten nicht hervor.
Probenahmen und Analysen scheinen repräsentativ. Das eingesetzte Recyclingmaterial (Beton, Ziegelbruch, Sand) hält durchwegs die Qualitätsklasse A des Bundesabfallwirtschaftsplans (und der ÖBRV-Richtlinie) ein. Der v-Kies wurde mittels Gesamtbeurteilung auf die Grenzwerte der Bodenaushubdeponie hin untersucht, er hält aber offenbar auch die Qualitätsklasse A+ des Bundesabfallwirtschaftsplans ein. Dem Hauptanteil, ca. 82.500 t Aushub aus dem Bereich Autobahn, L, wurde in zwei Gutachten (beide görtler) ebenfalls Bodenaushubqualität bescheinigt, allerdings fehlen die hierfür relevanten Eluatuntersuchungen vollständig, wobei unklar ist ob es sich ev. nur um einen Formularfehler handelt, da auch die entsprechenden Grenzwerte fehlen.
Eine Beantwortung der do. gestellten Fragen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus Sicht des Sachbearbeiters unmöglich. Zu klären wären
1. die Notwendigkeit der Verwendung von Recyclingmaterial (Baurestmassen) beim ggst. Bauvorhaben,
§ 6. (1) Bestehen begründete Zweifel,Paragraph 6, (1) Bestehen begründete Zweifel,
1. ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,
...
hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzustellen. ...
1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder
2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.
Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen."
Die Feststellung der BH im Spruchpunkt II. des Bescheides vom 15. März 2007 und deren Aufhebung durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 7. Mai 2007 haben ihre verfahrensrechtliche Grundlage in § 10 ALSAG, der auszugsweise in der (damals geltenden) Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 lautete:Die Feststellung der BH im Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 15. März 2007 und deren Aufhebung durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 7. Mai 2007 haben ihre verfahrensrechtliche Grundlage in Paragraph 10, ALSAG, der auszugsweise in der (damals geltenden) Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, lautete:
"Feststellungsbescheid
§ 10. (1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,Paragraph 10, (1) Die Behörde (Paragraph 21,) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,
...
2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
...
1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder
2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.
Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen."
Die belangte Behörde ist insofern von einer Unvollständigkeit des im Verfahren der BH ermittelten Sachverhaltes ausgegangen, als aus dem - dem Bescheid der BH zugrundeliegenden - "erstinstanzlichen Gutachten" nicht hervorgehe, ob die Verwendung von "Recyclingmaterial" in der obersten Bauschicht unbedingt notwendig gewesen sei. Dem billigt die belangte Behörde offenbar - anders als die BH - rechtliche Relevanz zu. Der Sache nach würde es sich somit um einen aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung durch die BH unterlaufenen Feststellungsmangel handeln, der dem Aufhebungsgrund nach der Z 2 des § 6 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 bzw. des § 10 Abs. 2 Z 1 ALSAG zu unterstellen wäre.Die belangte Behörde ist insofern von einer Unvollständigkeit des im Verfahren der BH ermittelten Sachverhaltes ausgegangen, als aus dem - dem Bescheid der BH zugrundeliegenden - "erstinstanzlichen Gutachten" nicht hervorgehe, ob die Verwendung von "Recyclingmaterial" in der obersten Bauschicht unbedingt notwendig gewesen sei. Dem billigt die belangte Behörde offenbar - anders als die BH - rechtliche Relevanz zu. Der Sache nach würde es sich somit um einen aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung durch die BH unterlaufenen Feststellungsmangel handeln, der dem Aufhebungsgrund nach der Ziffer 2, des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 bzw. des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, ALSAG zu unterstellen wäre.
Der belangte Behörde ist aber in diesem Zusammenhang zunächst ein Begründungsmangel vorzuwerfen, weil sich dem angefochtenen Bescheid nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen lässt, aus welchen rechtlichen Überlegungen dem Kriterium "bautechnische unbedingte Notwendigkeit der Verwendung von Recyclingmaterial" entscheidungswesentliche Bedeutung für die Feststellung der Abfalleigenschaft nach dem AWG und/oder für die Feststellung betreffend eine Ausnahme von der Beitragspflicht nach dem ALSAG zukommen soll.
Soweit das genannte Kriterium als Tatbestandsvoraussetzung des in der Begründung des bekämpften Bescheides unmittelbar vorangehend zitierten § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG angesehen wurde, findet dies - wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt - in der genannten Norm keine Deckung. Dazu ist zu bemerken, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Feststellung nach § 10 ALSAG die Behörde jene Rechtslage anzuwenden hat, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht wurde (siehe etwa das Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2006/07/0150, mwN). Mit dem aufgehobenen Bescheid der BH wurde (nach dem Beschwerdevorbringen unstrittig) über Geländeanschüttungen beginnend mit Mai 2006 bis Oktober 2006 abgesprochen. Für die Beurteilung der Beitragspflicht nach dem ALSAG ist daher die damals geltende Rechtslage maßgebend. Der angesprochene § 3 ALSAG lautete in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung BGBl. I Nr. 136/2004 auszugsweise:Soweit das genannte Kriterium als Tatbestandsvoraussetzung des in der Begründung des bekämpften Bescheides unmittelbar vorangehend zitierten Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, ALSAG angesehen wurde, findet dies - wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt - in der genannten Norm keine Deckung. Dazu ist zu bemerken, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Feststellung nach Paragraph 10, ALSAG die Behörde jene Rechtslage anzuwenden hat, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht wurde (siehe etwa das Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2006/07/0150, mwN). Mit dem aufgehobenen Bescheid der BH wurde (nach dem Beschwerdevorbringen unstrittig) über Geländeanschüttungen beginnend mit Mai 2006 bis Oktober 2006 abgesprochen. Für die Beurteilung der Beitragspflicht nach dem ALSAG ist daher die damals geltende Rechtslage maßgebend. Der angesprochene Paragraph 3, ALSAG lautete in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, auszugsweise:
§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegenParagraph 3, (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen
1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (d.h. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch
...
c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (u.a. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (u.a. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen,
...
...
6. mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden, 6. mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, verwendet werden,
..."
Die zitierte Bestimmung macht somit die Ausnahme von der Beitragspflicht für mineralische Baurestmassen - abgesehen von der Gewährleistung gleichbleibender Qualität - nur davon abhängig, dass sie im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG (fallbezogen: Vornehmen von Geländeanpassungen durch die Errichtung von Unterbauten für Straßen und Fundamente) verwendet wurden. Dass jedoch für die hier zu beurteilenden Geländeaufschüttungen die Verwendung von "Recyclingmaterial" bautechnisch unbedingt notwendig sein muss, also - im Sinne der von der belangten Behörde offenbar übernommenen Ausführungen ihres Amtssachverständigen - dass (aus bautechnischen Gründen) statt dessen nicht auch Bodenaushub zum Einsatz hätte kommen können, lässt sich als Voraussetzung für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes der zitierten Bestimmung nicht entnehmen. Dieses Kriterium hat somit keine gesetzliche Grundlage. Insoweit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt.Die zitierte Bestimmung macht somit die Ausnahme von der Beitragspflicht für mineralische Baurestmassen - abgesehen von der Gewährleistung gleichbleibender Qualität - nur davon abhängig, dass sie im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ALSAG (fallbezogen: Vornehmen von Geländeanpassungen durch die Errichtung von Unterbauten für Straßen und Fundamente) verwendet wurden. Dass jedoch für die hier zu beurteilenden Geländeaufschüttungen die Verwendung von "Recyclingmaterial" bautechnisch unbedingt notwendig sein muss, also - im Sinne der von der belangten Behörde offenbar übernommenen Ausführungen ihres Amtssachverständigen - dass (aus bautechnischen Gründen) statt dessen nicht auch Bodenaushub zum Einsatz hätte kommen können, lässt sich als Voraussetzung für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes der zitierten Bestimmung nicht entnehmen. Dieses Kriterium hat somit keine gesetzliche Grundlage. Insoweit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt.
Schon deshalb konnte der angefochtene Bescheid keinen Bestand haben. Die in der Begründung eines auf § 10 Abs. 2 ALSAG gestützten Bescheides enthaltenen, für die Aufhebung tragenden Gründe binden nämlich in einem allfälligen fortgesetzten Verfahren die Unterbehörde. Entspricht ein solches tragendes Begründungselement nicht dem Gesetz, dann hat das dieselbe Konsequenz wie bei Bescheiden, die auf § 66 Abs. 2 AVG gestützt sind, nämlich die Rechtswidrigkeit des Behebungsbescheides (vgl. das Erkenntnis vom 27. Juni 2002, Zl. 2002/07/0014). Das gilt sinngemäß auch für einen gemäß § 6 Abs. 4 AWG 2002 ergangenen Aufhebungsbescheid.Schon deshalb konnte der angefochtene Bescheid keinen Bestand haben. Die in der Begründung eines auf Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG gestützten Bescheides enthaltenen, für die Aufhebung tragenden Gründe binden nämlich in einem allfälligen fortgesetzten Verfahren die Unterbehörde. Entspricht ein solches tragendes Begründungselement nicht dem Gesetz, dann hat das dieselbe Konsequenz wie bei Bescheiden, die auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützt sind, nämlich die Rechtswidrigkeit des Behebungsbescheides vergleiche , das Erkenntnis vom 27. Juni 2002, Zl. 2002/07/0014). Das gilt sinngemäß auch für einen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, AWG 2002 ergangenen Aufhebungsbescheid.
Die fehlende "exakte Chronologie des Einbaus nach Fraktionen" und die nicht ermittelten Eluatgehalte der "Hauptfraktionen" hielt die belangte Behörde - der fallbezogenen Bescheidbegründung zufolge, der keine Ausführungen in Bezug auf die Abfalleigenschaft nach dem AWG 2002 zu entnehmen sind - offenbar nur im Hinblick auf die nach § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG zu gewährleistende gleichbleibende Qualität für erforderlich. Insoweit erachtete sie die erkennbar getroffene gegenteilige (Sachverhalts-)Annahme der BH, die Beschwerdeführerin habe durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben sei, und die dabei zugrundegelegte sachverständige Einstufung des eingebauten Materials als aus umwelttechnischer Sicht unbedenklich für unrichtig. Diesbezüglich wäre - wie von der belangten Behörde auch angenommen - der Aufhebungsgrund des ersten Falles des § 10 Abs. 2 Z 1 ALSAG gegeben.Die fehlende "exakte Chronologie des Einbaus nach Fraktionen" und die nicht ermittelten Eluatgehalte der "Hauptfraktionen" hielt die belangte Behörde - der fallbezogenen Bescheidbegründung zufolge, der keine Ausführungen in Bezug auf die Abfalleigenschaft nach dem AWG 2002 zu entnehmen sind - offenbar nur im Hinblick auf die nach Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, ALSAG zu gewährleistende gleichbleibende Qualität für erforderlich. Insoweit erachtete sie die erkennbar getroffene gegenteilige (Sachverhalts-)Annahme der BH, die Beschwerdeführerin habe durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben sei, und die dabei zugrundegelegte sachverständige Einstufung des eingebauten Materials als aus umwelttechnischer Sicht unbedenklich für unrichtig. Diesbezüglich wäre - wie von der belangten Behörde auch angenommen - der Aufhebungsgrund des ersten Falles des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, ALSAG gegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in dem - auch in der Gegenschrift insoweit wiedergegebenen - Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, Zl. 2000/07/0003, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegt, dass die Aufhebung wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen nach der ersten Alternative des § 10 Abs. 2 Z 1 ALSAG auf die Fälle beschränkt ist, wo die Unrichtigkeit der Sachverhaltsfeststellung sofort ins Auge springt, offenkundig oder leicht feststellbar ist. In allen anderen Fällen, wo ein die Frist von sechs Wochen übersteigendes Ermittlungsverfahren der Aufsichtsbehörde zur Feststellung der Unrichtigkeit des von der Unterbehörde festgestellten Sachverhaltes notwendig wäre, steht ihr nur die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 68 AVG - bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen - offen.Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in dem - auch in der Gegenschrift insoweit wiedergegebenen - Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, Zl. 2000/07/0003, mit näherer Begründung, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, dargelegt, dass die Aufhebung wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen nach der ersten Alternative des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, ALSAG auf die Fälle beschränkt ist, wo die Unrichtigkeit der Sachverhaltsfeststellung sofort ins Auge springt, offenkundig oder leicht feststellbar ist. In allen anderen Fällen, wo ein die Frist von sechs Wochen übersteigendes Ermittlungsverfahren der Aufsichtsbehörde zur Feststellung der Unrichtigkeit des von der Unterbehörde festgestellten Sachverhaltes notwendig wäre, steht ihr nur die Möglichkeit eines Vorgehens nach Paragraph 68, AVG - bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen - offen.
In diesem Zusammenhang bemängelt die Beschwerde zu Recht, dass die belangte Behörde eine nähere Befassung mit der (im angefochtenen Bescheid nur rudimentär wiedergegebenen) Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2007 und eine argumentative Auseinandersetzung mit den dem Bescheid der BH zugrundeliegenden Gutachten im Verhältnis zu den Ausführungen der Amtssachverständigen der belangten Behörde zur Gänze unterlassen hat. Demzufolge fehlt eine nachvollziehbare Begründung für die Annahme einer Unrichtigkeit der Sachverhaltsfeststellungen der BH. Insoweit leidet der bekämpfte Bescheid an einem (weiteren) relevanten Begründungsmangel.
Dem liegt - wie von der belangten Behörde in der Gegenschrift verdeutlicht wird - offenbar die Auffassung zugrunde, wegen der kurzen Entscheidungsfrist von sechs Wochen habe sie nicht ausreichend Gelegenheit gehabt, "die Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit" des von der BH im Bescheid vom 15. März 2007 festgestellten Sachverhaltes zu ermitteln, sodass zur Klärung der hiefür als maßgeblich angesehenen Fragen durch die BH deren Bescheid zu Recht aufgehoben worden sei. Es bedarf aber keiner weiteren Erörterung, dass diese Deutung des § 10 Abs. 2 ALSAG im Widerspruch zu der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht, wonach in einer solchen Konstellation nur die Möglichkeit zu einem allfälligen Vorgehen nach § 68 AVG bliebe.Dem liegt - wie von der belangten Behörde in der Gegenschrift verdeutlicht wird - offenbar die Auffassung zugrunde, wegen der kurzen Entscheidungsfrist von sechs Wochen habe sie nicht ausreichend Gelegenheit gehabt, "die Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit" des von der BH im Bescheid vom 15. März 2007 festgestellten Sachverhaltes zu ermitteln, sodass zur Klärung der hiefür als maßgeblich angesehenen Fragen durch die BH deren Bescheid zu Recht aufgehoben worden sei. Es bedarf aber keiner weiteren Erörterung, dass diese Deutung des Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG im Widerspruch zu der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht, wonach in einer solchen Konstellation nur die Möglichkeit zu einem allfälligen Vorgehen nach Paragraph 68, AVG bliebe.
Der angefochtene Bescheid war somit aus den angeführten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war somit aus den angeführten Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 30. September 2010
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007070090.X00Im RIS seit
24.10.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015