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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §292;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/17/0246 E 25. September 2012 2010/17/0173 E 25. September 2012Rechtssatz
Amtsbeschwerden setzen die Verletzung eines subjektiven Rechts der beschwerdeführenden Partei nicht voraus (vgl. § 28 Abs. 2 VwGG). Bei einer Amtsbeschwerde handelt es sich vielmehr um ein Instrument zur Sicherung der Einheit und Gesetzmäßigkeit der Vollziehung, mit welchem als so genannte objektive Beschwerde losgelöst vom individuellen Parteiinteresse die objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 30. März 2006, Zl. 2004/15/0032 oder vom 15. September 2004, Zl. 2003/09/0010).Amtsbeschwerden setzen die Verletzung eines subjektiven Rechts der beschwerdeführenden Partei nicht voraus vergleiche Paragraph 28, Absatz 2, VwGG). Bei einer Amtsbeschwerde handelt es sich vielmehr um ein Instrument zur Sicherung der Einheit und Gesetzmäßigkeit der Vollziehung, mit welchem als so genannte objektive Beschwerde losgelöst vom individuellen Parteiinteresse die objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 30. März 2006, Zl. 2004/15/0032 oder vom 15. September 2004, Zl. 2003/09/0010).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011170096.X08Im RIS seit
17.10.2012Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016