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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a Abs7 idF 2000/I/142;Rechtssatz
Nach § 212a Abs. 7 BAO idF des Art. 27 des Budgetbegleitgesetzes 2001 wird die Frist zur Entrichtung der vom Aussetzungsantrag erfassten strittigen Abgaben um einen Monat ab der Bekanntgabe der Abweisung des Aussetzungsantrages erstreckt (§ 212a Abs. 7 zweiter Satz). In diesem Fall besteht ab Stellen des Aussetzungsantrages bis zum Ablauf dieser Monatsfrist keine Säumnis im Sinne des § 80 Abs. 1 ZollR-DG, welche Säumniszinsen nach sich zöge. Davon unberührt bleibt eine allenfalls bereits vor Stellen des Aussetzungsantrages schon eingetretene und durch den nachfolgenden Aussetzungsantrag nicht wieder aufgehobene Säumnis (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. September 2003, 2002/16/0256), welche Säumniszinsen nach sich zieht, die für einen Säumniszeitraum iSd § 80 Abs. 2 zweiter Satz ZollR-DG zu berechnen sind, der nicht mit der Stellen des Aussetzungsantrages, sondern gemäß § 80 Abs. 2 dritter Satz ZollR-DG mit dem 14. eines Kalendermonats endet.Nach Paragraph 212 a, Absatz 7, BAO in der Fassung des Artikel 27, des Budgetbegleitgesetzes 2001 wird die Frist zur Entrichtung der vom Aussetzungsantrag erfassten strittigen Abgaben um einen Monat ab der Bekanntgabe der Abweisung des Aussetzungsantrages erstreckt (Paragraph 212 a, Absatz 7, zweiter Satz). In diesem Fall besteht ab Stellen des Aussetzungsantrages bis zum Ablauf dieser Monatsfrist keine Säumnis im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, ZollR-DG, welche Säumniszinsen nach sich zöge. Davon unberührt bleibt eine allenfalls bereits vor Stellen des Aussetzungsantrages schon eingetretene und durch den nachfolgenden Aussetzungsantrag nicht wieder aufgehobene Säumnis vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 18. September 2003, 2002/16/0256), welche Säumniszinsen nach sich zieht, die für einen Säumniszeitraum iSd Paragraph 80, Absatz 2, zweiter Satz ZollR-DG zu berechnen sind, der nicht mit der Stellen des Aussetzungsantrages, sondern gemäß Paragraph 80, Absatz 2, dritter Satz ZollR-DG mit dem 14. eines Kalendermonats endet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010160196.X02Im RIS seit
05.02.2013Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016