RS Vwgh 2012/9/27 2010/16/0088

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Veröffentlicht am 27.09.2012
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 TP1;
ZPO §41 Abs1;
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Rechtssatz

Die Pauschalgebühren hatte die Beklagte auf Grund des Urteilsspruches nach § 41 Abs. 1 ZPO dem Kläger zu ersetzen. In der von der Beklagten ins Treffen geführten Bezahlung dieses Betrages an den obsiegenden Kläger liegt aber keine Entrichtung der Pauschalgebühr im Sinn des GGG an den Bund als Gebührengläubiger, sondern die Erfüllung einer im Urteil ausgesprochenen Verpflichtung gegenüber dem Kläger, dessen Aufwendungen zu ersetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1997, 97/16/0207).Die Pauschalgebühren hatte die Beklagte auf Grund des Urteilsspruches nach Paragraph 41, Absatz eins, ZPO dem Kläger zu ersetzen. In der von der Beklagten ins Treffen geführten Bezahlung dieses Betrages an den obsiegenden Kläger liegt aber keine Entrichtung der Pauschalgebühr im Sinn des GGG an den Bund als Gebührengläubiger, sondern die Erfüllung einer im Urteil ausgesprochenen Verpflichtung gegenüber dem Kläger, dessen Aufwendungen zu ersetzen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1997, 97/16/0207).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010160088.X04

Im RIS seit

22.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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