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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 TP1;Rechtssatz
Die Pauschalgebühren hatte die Beklagte auf Grund des Urteilsspruches nach § 41 Abs. 1 ZPO dem Kläger zu ersetzen. In der von der Beklagten ins Treffen geführten Bezahlung dieses Betrages an den obsiegenden Kläger liegt aber keine Entrichtung der Pauschalgebühr im Sinn des GGG an den Bund als Gebührengläubiger, sondern die Erfüllung einer im Urteil ausgesprochenen Verpflichtung gegenüber dem Kläger, dessen Aufwendungen zu ersetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1997, 97/16/0207).Die Pauschalgebühren hatte die Beklagte auf Grund des Urteilsspruches nach Paragraph 41, Absatz eins, ZPO dem Kläger zu ersetzen. In der von der Beklagten ins Treffen geführten Bezahlung dieses Betrages an den obsiegenden Kläger liegt aber keine Entrichtung der Pauschalgebühr im Sinn des GGG an den Bund als Gebührengläubiger, sondern die Erfüllung einer im Urteil ausgesprochenen Verpflichtung gegenüber dem Kläger, dessen Aufwendungen zu ersetzen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1997, 97/16/0207).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010160088.X04Im RIS seit
22.10.2012Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013