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19/05 MenschenrechteNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Der einer Bestrafung wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG zu Grunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich in wesentlichen Elementen von dem den Vergehen nach § 153e Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 StGB (organisierte Schwarzarbeit) zu Grunde liegenden Sachverhalt, weil zum Tatbestand der Vergehen nach § 153e Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 StGB die Beschäftigung eines Ausländers ohne Beschäftigungsbewilligung nicht gehört (Hinweis E 12. Juli 2011, 2009/09/0032; E VfGH 16. Dezember 2010, B 343/10). Der UVS ist daher berechtigt, Sachverhalte nach dem AuslBG selbständig zu prüfen.Der einer Bestrafung wegen Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG zu Grunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich in wesentlichen Elementen von dem den Vergehen nach Paragraph 153 e, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB (organisierte Schwarzarbeit) zu Grunde liegenden Sachverhalt, weil zum Tatbestand der Vergehen nach Paragraph 153 e, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB die Beschäftigung eines Ausländers ohne Beschäftigungsbewilligung nicht gehört (Hinweis E 12. Juli 2011, 2009/09/0032; E VfGH 16. Dezember 2010, B 343/10). Der UVS ist daher berechtigt, Sachverhalte nach dem AuslBG selbständig zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012090134.X02Im RIS seit
31.10.2012Zuletzt aktualisiert am
17.12.2014