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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/09/0227 2010/09/0226Rechtssatz
Wenn die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten einen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung bewirkt und durch seine Zustimmung der Beauftragte an die Stelle des bzw. der zur Vertretung nach außen Berufenen tritt, bedeutet dies für den Fall des Dauerdeliktes, bei dem die Tathandlung schon zuvor begonnen wurde, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des zur Vertretung nach außen Berufenen im Zeitpunkt der wirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten endet und beim Beauftragten beginnt (vgl E 27. Juni 2006, 2004/05/0113).Wenn die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten einen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung bewirkt und durch seine Zustimmung der Beauftragte an die Stelle des bzw. der zur Vertretung nach außen Berufenen tritt, bedeutet dies für den Fall des Dauerdeliktes, bei dem die Tathandlung schon zuvor begonnen wurde, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des zur Vertretung nach außen Berufenen im Zeitpunkt der wirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten endet und beim Beauftragten beginnt vergleiche E 27. Juni 2006, 2004/05/0113).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010090225.X04Im RIS seit
31.10.2012Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012